(1) Der Bebauungsplan Schnelsen 84 für den Geltungsbereich südlich der Frohmestraße, nördlich des Dachsberg und westlich der Kollau (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Frohmestraße - Südostgrenzen der Flurstücke 8459 und 8461, Südgrenzen der Flurstücke 8461, 2467 und 5635, Südost- und Südgrenze des Flurstücks 8232, Südgrenze des Flurstücks 8231, Südost-, Süd- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2462, Südgrenze des Flurstücks 8537, Süd- und Nordwestgrenze des Flurstücks 8492, Südgrenzen der Flurstücke 2459, 2458, 2457, über das Flurstück 8443 (Pfennigwiese), Südgrenzen der Flurstücke 2441, 2440, 2439, 2438 und 2437, Nordwestgrenze des Flurstücks 2437 der Gemarkung Schnelsen.
technHerstellDatum
2013-09-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher mit folgenden zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten verkaufen, sind unzulässig:
- Nahrungs- und Genussmittel,
- Drogerien, Parfümerien,
- Textilien, Bekleidung,
- Schuhe, Lederwaren,
- Uhren, Schmuck,
- Foto, Optik,
- Spielwaren, Sportartikel,
- Bücher, Papier- und Schreibwaren,
- Kunstgewerbe, Geschenkartikel,
- Unterhaltungselektronikartikel,
- Haushaltselektroartikel, Bild- und Tonträger, Kommu-nikationselektronik,
- Haushaltswaren, Glas, Porzellan,
- Fahrräder.][§2 Nr.2 | Schlafräume sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.3 | Gewerbliche Aufenthaltsräume - insbesondere die Pausen und Ruheräume - sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt wird, über die belebte Bodenzone zu versickern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann eine zeitverzögerte Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die öffentlichen Abwasseranlagen nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im Mischgebiet sind Werbeanlagen oberhalb der unteren Dachkante unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Rissen 39 für den Geltungsbereich Rissener Dorfstraße, Flerrentwiete, südlich Sülldorfer Landstraße und Ole Kohdrift (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rissener Dorfstraße – Westgrenzen der Flurstücke 4694, 4695 und 750 der Gemarkung Rissen – Wedeler Landstraße – Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1606, Südgrenze des Flurstücks 4724, über das Flurstück 4724, Nordgrenze des Flurstücks 4724 der Gemarkung Rissen – Wedeler Landstraße – Sülldorfer Landstraße – Grete Nevermann Weg – Ostgrenze der Flurstücke 5387 und 5388 der Gemarkung Rissen – über das Flurstück 5389 der Gemarkung Rissen – Wedeler Landstraße – Ole Kohdrift.
technHerstellDatum
2014-12-17
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereiche bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Wohn- und Kerngebieten ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Für die mit „I+St“ bezeichneten Dachstellplätze auf dem Flurstück 5532 der Gemarkung Rissen ist nach jedem achten Stellplatz ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und eine Vegetationsfläche (Pflanztrog) von mindestens 7 m² Fläche je Baum und 80 cm starkem durchwurzelbaren Substrataufbau zu schaffen. Die Vegetationsfläche ist darüber hinaus zu begrünen.][§2 Nr.10 | Für die in den Nummern 6 bis 9 festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die in den Nummern 6 bis 8 festgesetzten Baumpflanzungen ist im Kronenbereich dieser Bäume eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.11 | Für die nach der Planzeichnung zu pflanzenden Einzelbäume sind Stieleichen mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden.][§2 Nr.12 | Tiefgaragen sind zum überwiegenden Teil unter den Gebäuden zu errichten.][§2 Nr.13 | Für die mit „(1)“ bezeichneten eingeschossigen Baukörper ist nur ein Flachdach zulässig; ein Staffelgeschoss ist unzulässig. Die Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | In den mit „(2)“ bezeichneten Gebieten sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 60 Grad zulässig.][§2 Nr.15 | Für den mit „(3)“ bezeichneten Baukörper ist nur ein Krüppelwalmdach zulässig.][§2 Nr.16 | Entlang der Straßen Grete-Nevermann-Weg, Am Rissener Bahnhof, Rissener Dorfstraße und im Bereich Wedeler Landstraße 57 bis 65 sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.17 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.18 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Schnelsen 4 für das Plangebiet Umgehungsstraße Schnelsen von der Oldesloer Straße und der Südgrenze des Flurstücks 596 bis zu den Nordgrenzen der Flurstücke 590 und 591 der Gemarkung Schnelsen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-01-09
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Wilhelmsburg 80 für den Geltungsbereich zwischen Mühlenwettern und Kirchdorfer Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Mühlenwettern - West- und Nordgrenze des Flurstücks 7908 der Gemarkung Wilhelmsburg - Kirchdorfer Straße - Südgrenzen der Flurstücke 7907 und 7908 der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2014-10-20
texte
[§2 Nr.1 | Stellplätze sind nur auf den festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze zulässig.][§2 Nr.2 | Innerhalb der Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist, sind in einer Breite von 3 m, gemessen von der Böschungsoberkante, Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sowie Bepflanzungen unzulässig.][§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den von der Kirchdorfer Straße abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist über offene Mulden und Gräben (vorgesehene Oberflächenentwässerung) dem Entwässerungssystem zuzuleiten.][§2 Nr.5 | Die Dachflächen der Hauptgebäude sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.6 | Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.7 | Auf den als Obstwiesen festgesetzten Flächen ist auf je 150 m2 der Obstwiese ein hochstämmiger Obstbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Die Flächen sind als Wiese anzusäen und extensiv zu pflegen. Die Wiesenflächen sind zweimal jährlich, jeweils nach dem 1. Juli und dem 15. August zu mähen.][§2 Nr.8 | Auf der mit (A) bezeichneten Fläche ist eine freiwachsende Feldhecke mit standortgerechten und heimischen Sträuchern (Pflanzgröße 60-100 cm) zu pflanzen; die Sträucher sind jeweils zweireihig und jeweils im Abstand von einem Meter zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Auf den mit (B) bezeichneten Flächen ist eine Hecke anzupflanzen; je 1 m sind 4 Pflanzen als Heister (Pflanzgröße 60-100 cm) zu verwenden.][§2 Nr.10 | Im Plangebiet sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze ohne Überdachungen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den mit „ (Z) " bezeichneten Wohngebiets- und Straßenverkehrsflächen das Flurstück 7906 der Gemarkung Wilhelmsburg zugeordnet.][§2 Nr.12 | Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche, sowie bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nach den Ziffern 7 und 11 werden zu 82 vom Hundert den Wohnbauflächen und zu 18 vom Hundert der Straßenverkehrsfläche zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 14 wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift:
In den Gewerbegebieten sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig. Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 509]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 18 für das Gebiet westlich der Lemsahler Landstraße (BezirkWandsbek, Ortsteil 521) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lemsahler Landstraße - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3370, über das Flurstück 3370, Nordgrenze des Flurstücks 3370 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt.
technHerstellDatum
2016-01-11
texte
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hotel" ist ein Hotel mit Bistro/Bar, Konferenzräumen, Sport- und Erholungsräumen, Räumen zum Unterstellen für Golfsportgeräte und Maschinen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie eine Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.2 | Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf nicht höher als 80 cm über dem öffentlichen Gehweg liegen.][§2 Nr.3 | Die festgesetzte Grundfläche kann für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), um höchstens 30 vom Hundert überschritten werden.][§2 Nr.4 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem Sondergebiet eine 5.200 m² große Teilfläche des außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücks 2812 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 521]
Der Bebauungsplan Hausbruch 14 für das Plangebiet Neuwiedenthaler Straße — Altwiedenthaler Straße — Cuxhavener Straße — Westgrenze des Flurstücks 1095 der Gemarkung Hausbruch — Bahnanlagen — West- und Nordgrenze des Flurstücks 2150, von hier über das Flurstück 2146 zur Westgrenze des Flurstücks 2121, von der Nordwestecke dieses Flurstücks über das Flurstück 2089 zur Südostecke des Flurstücks 2086, Westgrenze des Flurstücks 2089 der Gemarkung Hausbruch (Bezirk Harburg, Ortsteil 717) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-19
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-m).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]
[§1 Nr.1 | Die beigefugte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Schnelsen 19/Eidelstedt 44“ wird dem Gesetz hinzugefugt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 7 angefugt:
7. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen den Straßen Vorn Brook und Graf-Johann- Weg gilt:][§1 Nr.2.7.1 | 7.1 Auf der mit „A“ bezeichneten Fläche wird die Ausweisung „Fläche für Stellplätze“ aufgehoben. Auf dieser Fläche ist ein eingeschossiges Gebäude für eine „Erweiterte Hausbetreuer-Loge mit Gemeinschaftseinrichtungen für die Wohnanlage“ mit einer Grundfläche bis 200 m² als Höchstmaß zulässig.][§1 Nr.2.7.2 | 7.2 Auf der mit „B“ bezeichneten Fläche wird eine Grundflächenzahl von 0,3 als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.7.3 | 7.3 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. IS. 133 ), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,479)“.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319, 320]