Der Bebauungsplan Wandsbek 83 für zwei Bereiche nördlich und südlich der Straße Am Neumarkt wird festgestellt.
Das Plangebiet des Bebauungsplans Wandsbek 83 für den Teilbereich 1 nördlich der Straße Am Neumarkt und östlich der Efftingestraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 508) wird wie folgt begrenzt:
Efftingestraße, Fenglerstraße, Ostgrenze des Flurstücks 1909, über das Flurstück 3827 (Kornbergstraße), Ostgrenze des Flurstücks 2112 der Gemarkung Wandsbek, Am Neumarkt Das Plangebiet des Bebauungsplans Wandsbek 83 für den Teilbereich 2 südlich der Straße Am Neumarkt und westlich der Luetkensallee (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 508) wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 3631, Am Neumarkt, Luetkensallee, Südgrenzen der Flurstücke 3351, 3502, 3503, 3633, 3632, 3631 der Gemarkung Wandsbek
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[$2 Nr. 33 | Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18-20 cm, mittel- und großkronige Bäume von mindestens 25-30 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.][$2 Nr. 36 | Die nicht überbauten Grundstücksflächen und nicht überbaute Tiefgaragen sind zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Wege, Terrassen, erforderliche Müllstandorte und Fahrradabstellanlagen, Feuerwehrzufahrten und Kleinkinderspielflächen. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen.][$2 Nr. 35 | In den allgemeinen Wohngebieten und urbanen Gebieten sind ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen. Pflanzungen haben in einem Abstand von 0,5 m zu Straßenverkehrsflächen zu erfolgen.][$2 Nr. 21 | In den Gewerbegebieten sind nur solche Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung), Ausgabe 2006-12 weder am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) noch in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten:
GE1: Lek, Tag: 50 dB(A) / Lek, Nacht: 35 dB(A)
GE2: Lek, Tag: 54 dB(A) / Lek, Nacht: 39 dB(A)
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung), Ausgabe 2006-12, Abschnitt 5, die zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt ist.][$2 Nr. 23 | In den Gewerbegebieten ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (z. B. an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Ausgabe 1999-06, Tabelle 1, Zeile 2 (Gewerbegebiete BauNVO) eingehalten werden. Die DIN 4150-2, Ausgabe 1999-06 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), nicht überschreitet.][$2 Nr. 26 | In den allgemeinen Wohngebieten und urbanen Gebieten sind die Außenwände von Gebäuden in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für untergeordnete Fassadenteile können ausnahmsweise Ausführungen in anderen Materialien zugelassen werden.][$2 Nr. 24 | Dächer sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer zulässigen Neigung von bis zu 15 Grad auszuführen. Flachdächer und flach geneigte Dächer sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.][$2 Nr. 15 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte auf den Flurstücken 1909 und 3383 der Gemarkung Wandsbek umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird.][$2 Nr. 37 | Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete und urbanen Gebiete sowie der Fläche für Sportanlagen sind die erforderlichen Zuwegungen und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][$2 Nr. 22 | Für die in den Nebenzeichnungen dargestellten Richtungssektoren erhöhen sich die
Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente LEK,zus.k.:
Richtungssektor A: kein Zusatz
Richtungssektor B: Zusatzkontingent am Tag: GE 1: +5, GE 2: +5 / in der Nacht: GE 1 +5, GE 2: +5
Richtungssektor C: Zusatzkontingent am Tag: GE 1: +10, GE 2: +6 / in der Nacht: GE 1 +25, GE 2: +21
Richtungssektor D: Zusatzkontingent am Tag: GE 1: +5, GE 2: +4 / in der Nacht: GE 1 +6, GE 2: +2
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12,
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) der Norm für die Immissionsorte innerhalb der in der Tabelle genannten Richtungssektoren LEK,i durch LEK,i + LEK, zus.k. zu ersetzen ist. Die DIN 45691:2006-12 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.][$2 Nr. 20 | An den in der Nebenzeichnung mit
a) „D.0“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im Erdgeschoss,
b) „D.1“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 1. Obergeschoss,
c) „D.2“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 2. Obergeschoss,
d) „D.3“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 3. Obergeschoss,
e) „D.4“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 4. Obergeschoss und
f) „D.5“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 5. Obergeschoss
sind vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen, verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für nicht einseitig ausgerichtete Wohnungen mit einer lärmabgewandten Seite ist es alternativ möglich, in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird.][$2 Nr. 14 | Auf den mit „F“ bezeichneten Flächen dürfen bis zum 31. Dezember 2045 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.][$2 Nr. 18 | In den in der Nebenzeichnung mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][$2 Nr. 17 | In den allgemeinen Wohngebieten und urbanen Gebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge), besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) nicht überschritten wird. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][$2 Nr. 34 | Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. Bei der Pflanzung von Bäumen in Zweier- oder Dreiergruppen kann die Pflanzfläche fachgerecht reduziert werden, wenn weiterhin ausreichende Wuchsbedingungen sichergestellt sind.][$2 Nr. 19 | In den urbanen Gebieten sind in den in der Nebenzeichnung mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten sowie in den Gewerbegebieten die gewerblichen Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][$2 Nr. 30 | In den Gewerbegebieten muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H. betragen. Mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen sind mit standortgerechten Laubbäumen und -sträuchern zu bepflanzen. Dabei ist je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder je 300 m² der zu begrünenden Fläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][$2 Nr. 28 | Zur Erhaltung festgesetzte Bäume sind bei Ausfall im Nahbereich nach Maßgabe der Nummer 33 zu ersetzen.][$2 Nr. 16 | Das im Nordosten des Teilbereichs 1 festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 1909
der Gemarkung Wandsbek umfasst die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH,
unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Das im Südwesten des Teilbereichs 1 festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 1909 der Gemarkung Wandsbek
umfasst die Befugnis der Gasnetz Hamburg GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen
und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung und
Unterhaltung von Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][$2 Nr. 25 | In den Baugebieten sind auf Dächern Solaranlagen mit einer Kollektorfläche im Verhältnis 1 zu 3 zur Dachfläche zu errichten. Ausnahmen für andere technische Anlagen können zugelassen werden.][$2 Nr. 27 | In den privaten Grünflächen sind Nebenanlagen unzulässig. Spielgeräte sind hiervon unberührt.][$2 Nr. 32 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten ist je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein mittelkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zu begrünende Tiefgaragenflächen sind dabei mitzurechnen.][$2 Nr. 31 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen in den Gewerbegebieten und der Fläche für Sportanlagen ist für je vier Stellplätze mindestens ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen.][$2 Nr. 29 | Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.][§2 Nr. 1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr. 2 | In den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der urbanen Gebiete sind im Erdgeschoss an der Straßenseite nur Geschäfts- und Büronutzungen, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.][§2 Nr. 3 | In den urbanen Gebieten sind Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln oder auf Vorführungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr. 4 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig.][§2 Nr. 5 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (Hamburgisches Spielhallengesetz - HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl S. 505), geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBI. S. 75, 77) sowie Wettbüros), Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen.][§2 Nr. 6 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit den dem Wohnen dienenden angrenzenden Baugebieten nachgewiesen wird. Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe und Anlagen unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 19. Oktober 2022 (BGBI. I. S. 1792), bilden oder Bestandsteile eines solches betriebes sind.][§2 Nr. 7 | Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr. 8 | In den urbanen Gebieten MU 1 und MU 4 darf die festgesetzte GRZ von 0,6 für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr. 9 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr. 10 | Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten wie Treppenräume sind auch über der festgesetzten Gebäudehöhe in den allgemeinen Wohngebieten und urbanen Gebieten bis zu einer Höhe von 2,5 m oberhalb des letzten zulässigen Geschosses und in den Gewerbegebieten bis zu einer Höhe von 3,5 m zulässig. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von den Außenwänden der darunterliegenden Geschosse zurückzusetzen. Ausgenommen davon sind Fahrstuhlüberfahrten.][§2 Nr. 11 | In den Baugebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien
- entlang der mit „(B.1)“ gekennzeichneten Bereiche um bis zu 1,75 m
- entlang der mit „(B.2)“ gekennzeichneten Bereiche um bis zu 1,90 m
- in den übrigen Bereichen um bis zu 1,60 m
ausnahmsweise zugelassen werden. Für Terrassen können Überschreitungen der Baugrenzen um bis zu 2 m zugelassen werden.][§2 Nr. 12 | In den allgemeinen Wohngebieten und den urbanen Gebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr. 13 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sowie den urbanen Gebieten MU 1 und MU 3 sind Tiefgaragen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen und der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig. Innerhalb der umgrenzten Flächen für Tiefgaragen und ihre Zufahrten sind außerhalb der überbaubaren Grundstückfläche neben der Hauptnutzung als Tiefgarage auch Neben- und Abstellräume bis zu einem Anteil von 10 vom Hunder (v. H.) der Geschossfläche zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
[1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217, 218]
Der Bebauungsplan Bramfeld 21 für das Plangebiet Fabriciusstraße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 3655, Westgrenzen der Flurstücke 3883 und 3884, von der Nordspitze des Flurstücks 3884 über das Flurstück 3308 zur Nordgrenze des Flurstücks 3308 der Gemarkung Bramfeld — Anderheitsallee — Bramfelder Chaussee — Bräsigweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-23
texte
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden.][§2 Nr.5 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im allgemeinen Wohngebiet an der Bramfelder Chaussee und an der Fabriciusstraße. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind — außer auf den Flurstücken 4721, 4730 und 3657 der Gemarkung Bramfeld — zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Sasel 2 für das Plangebiet Hohensasel — Mellingburgredder — Aalkrautweg — Petunienweg — Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 283, Südost- und Westgrenze des Flurstücks 284 sowie Südgrenzen der Flurstücke 103 bis 101 der Gemarkung Sasel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 518) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-09
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 518]
Der Bebauungsplan Langenhorn 35 für den Geltungsbereich nördlich und südlich des Krohnstiegs (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Krohnstieg - Torfstück - Pappelwisch - Nordgrenze des Flurstücks 10235, Westgrenze des Flurstücks 10252 der Gemarkung Langenhorn - Eekboomkoppel - über das Flurstück 7828, Westgrenze des Flurstücks 100, West- und Nordostgrenze des Flurstücks 7828 der Gemarkung Langenhorn - Eekboomkoppel - Ostgrenzen der Flurstücke 118, 120 und 4670 der Gemarkung Langenhorn - Krohnstieg - Rodenkampweg - St. Jürgens Holz - Ostgrenze des Flurstücks 148 der Gemarkung Langenhorn - Cordesweg - über das Flurstück 149 (Rodenkampweg) der Gemarkung Langenhorn - Jugendparkweg - Westgrenzen der Flurstücke 5561 (Neelsenweg) und 151, über das Flurstück 155, Südgrenze des Flurstücks 111 (Krohnstieg) der Gemarkung Langenhorn.
technHerstellDatum
2014-03-28
texte
[§2 Nr.1 | In dem Kleinsiedlungsgebiet entlang des Krohnstiegs sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmsschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Im Kleinsiedlungsgebiet sind Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf der als private Grünfläche - Dauerkleingärten - festgesetzten Fläche ist innerhalb des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Vereinshaus mit einer Grundfläche bis zu 250 m² zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 1 für das Plangebiet Berner Heerweg — Rahlstedter Weg — Kupferdamm — Pulverhofsweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-04
texte
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, im Sondergebiet Läden und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
Der Bebauungsplan Eppendorf 3 für den Geltungsbereich nördlich der Goernestraße und westlich der Knauerstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 404) wird als Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung festgestellt. Das Plangebiet besteht aus den Flurstücken 525, 526, 547, 245, 528 und 529 der Gemarkung Eppendorf.
wurdeGeaendertVonPlan
[Verbundener Plan: BSEppendorf]
erstellungsMassstab
500
texte
[§2 Nr. 1 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen dürfen nurGebäude errichtet werden, bei denen sich ein Vorhabenträger verpflichtet, für 35 vom Hundert der in den Gebäudenerrichteten Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtungin geeigneter Weise sicherzustellen.][§2 Nr. 2 | Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze zur Goernestraße und zur Knauerstraße um biszu 5,5 m durch unterirdische Bauteile (zum Beispiel Tiefgaragen, Kellerräume) zulässig, sofern öffentliche Belangegewahrt bleiben.][§3 | Der Bebauungsplan Eppendorf von 1908 wird für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans aufgehoben. Der Baustufenplan Eppendorf vom 14. Januar 1955 wird im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 404]
rechtsverordnungsDatum
2026-05-05
staedtebaulicherVertrag
Yes
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
Der Bebauungsplan Marienthal 22 für den Geltungsbereich nördlich der Bezirksgrenze zwischen Osterkamp und Holstenhofweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 511) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Osterkcamp — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3229, Nordgrenzen der Flurstücke 3228 und 2520, Westgrenzen der Flurstücke 2518 und 3114, über das Flurstück 3114 der Gemarkung Marienthal — Gemarkungsgrenze — Bezirksgrenze — Westgrenzen der Flurstücke 2441 und 2459 der Gemarkung Marienthal — Oktaviostraße.
technHerstellDatum
2015-12-17
texte
[§2 Nr.1 | Auf der als Sportanlage festgesetzten Grünfläche am Osterkamp sind innerhalb der überbaubaren Fläche eine Mehrzwecksporthalle und ein Vereinshaus zulässig. An den Außenwänden der Gebäude sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche am Holstenhofweg ist der Bau eines eingeschossigen Umkleidegebäudes zulässig. Weitere bauliche Anlagen des Hochbaus sind auf den Sportanlagenflächen nicht zulässig.][§2 Nr.2 | Innerhalb der mit „(A)" bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets sind weitere Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, den öffentlichen Weg zu erhalten sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Außenwände der Gebäude im reinen Wohngebiet sind in hellem Putz auszuführen oder mit rotem bis rotbuntem Klinker zu verblenden. Für einzelne Architekturteile (z. B. Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker) können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn die Verwendung der in Satz 1 genannten Materialien vorherrschend bleibt.][§2 Nr.5 | Als Einfriedigungen sind nur Hecken aus Laubgehölzen oder Drahtzäune in Verbindung mit Heckenanpflanzungen zulässig.][§2 Nr.6 | Stellplatzanlagen sind mit einer mindestens 1,5 m hohen Hecke zu umfassen. Für je vier Stellplätze ist ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung herzustellen. Tiefgaragenzufahrten und Zufahrten zu den Flächen für oberirdische Stellplätze sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Im reinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule sind mindestens 30 vom Hundert (v.H.) der nicht überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Auf der mit „(A)" bezeichneten Baufläche ist im Übergangsbereich zur Parkanlage je 15 m Fassadenlänge ein kleinkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Außenwände von Gebäuden auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets, deren Fenster- und Türanteil unter 10 v.H. der Wandfläche liegt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist eine naturnahe Wiese anzulegen und zu 30 v.H. mit Bäumen zu bepflanzen. Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird diese Fläche der mit „(A)" bezeicheten Fläche des reinen Wohngebiets zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 511]