Der Bebauungsplan Bramfeld 67 für den Geltungsbereich
nördlich und südlich der Straße Barmwisch (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordostgrenze des Flurstücks 10293 (Weidkoppel), über das
Flurstück 10293 (Weidkoppel), Nordostgrenze des Flurstücks
10293 (Weidkoppel), über das Flurstück 6262, Südgrenze des
Flurstücks 6262, über das Flurstück 10293 (Weidkoppel), Südgrenze
des Flurstücks 10293 (Weidkoppel), Südgrenze des
Flurstücks 10295, über das Flurstück 10295, über das Flurstück
10291 (Weidkoppel), über das Flurstück 10296, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 10296, über das Flurstück 10297,
über das Flurstück 2057 (Barmwisch), Ostgrenze des Flurstücks
10331, Ostgrenze des Flurstücks 2059 (Osterbek), Ostund
Südgrenze des Flurstücks 4682, Ost- und Nordostgrenze
des Flurstücks 2058, Nordostgrenze des Flurstücks 25 (Alte
Osterbek), Nordost- und Südwestgrenze des Flurstücks 1601,
über das Flurstück 1601, Westgrenze des Flurstücks 1601,
West- und Nordgrenze des Flurstücks 2059 (Osterbek), West-,
Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 10331, über das
Flurstück 8204, Nordwestgrenze des Flurstücks 10331, Nordwest-
und Nordgrenze des Flurstücks 10330, über das Flurstück
2057 (Barmwisch), Nordgrenze des Flurstücks 10048,
Nord- und Nordwestgrenze des Flurstücks 10295, Westgrenze
des Flurstücks 10295, West- und Nordwestgrenze des Flurstücks
10293 (Weidkoppel) der Gemarkung Bramfeld.
technHerstellDatum
2017-07-17
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne
aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Alsterdorf 3 für den Geltungsbereich Maienweg — Kirschenstieg — Alsterkrugchaussee — Hindenburgstraße — Alster — über die Flurstücke 122 und 1303 (Brabandstraße), Westgrenze des Flurstücks 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-02-21
texte
[§2 Nr.1 | Für die Erschließung der reinen Wohngebiete auf den
Flurstücken 325, 1885 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2257) hergestellt oder auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten an der Alsterkrugchaussee sind Schänk- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind ausgeschlossen. Auf der mit (B) gekennzeichneten Teilfläche dürfen nur Wohnungen errichtet werden. Auf der Teilfläche (C) sind Wohnungen im Erdgeschoß unzulässig.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet auf den Flurstücken 325, 1885 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel kann entlang den nach Nummer 1 vorgesehenen weiteren öffentlichen Verkehrsflächen der Abstand einander an diesen Straßen gegenüberliegender Wände mit notwendigen Fenstern bei Wohngebäuden bis zu 3 Vollgeschossen auf 15 m, bis zu zwei Vollgeschossen auf 13 m reduziert werden, wenn auf einer Seite eine Wandhöhe von 4,5 m nicht überschritten wird. Eine Verringerung des Abstandes von 13 m auf 9 m kann zugelassen werden, sofern auf beiden Seiten eine Wandhöhe von 3,0 m nicht überschritten wird.][§2 Nr.4 | Auf den Flurstücken 325, 1885, 1887 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel ist im Bereich der maximal zweigeschossig überbaubaren Flächen eine Traufhöhe bis zu 8,0 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet mit der zulässigen Dachneigung von 20 Grad bis 40 Grad sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.6 | Im Wohngebiet entlang des Maienwegs und der Hindenburgstraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§2 Nr.7 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
[§2 Nr.1 | Auf der mit A gekennzeichneten Fläche wird die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse oberhalb des Luftgeschosses gezählt.][§2 Nr.2 | Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur in Garagen unter Erdgleiche angeordnet werden.][§2 Nr.3 | Dachflächen, die innerhalb von Abstandsflächen liegen, sind als begehbare Terrassen auszubilden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
[§2 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2,0 m, durch Erker in einem oder mehreren Geschossen bis zu 1,5 m zugelassen werden. Die Erker dürfen einzeln nicht mehr als 6,0 m und zusammen nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront und an den Giebelseiten nicht mehr als die Hälfte der Länge dieser Gebäudefront breit sein.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 39/HafenCity 5 für das Gebiet westlich des Magdeburger Hafens zwischen der Straße Am Sandtorkai und der Norderelbe (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 103) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 1920 und 1286 (Osakaallee), über die Flurstücke 1286, 1434, 2050 (Osakaallee), 1319, 2047 (Brooktorhafen), Südgrenze des Flurstücks 2047, Ost-und Südgrenze des Flurstücks 2050 (Osakaallee), Ostgrenze des Flurstücks 2057, über das Flurstück 1031 (Magdeburger Hafen), Ostgrenzen der Flurstücke 2057, 1945 (Überseeallee) und 2069, über die Flurstücke 1031 (Magdeburger Hafen) und 1632 (Baakenhafen), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2069, über das Flurstück 2069, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1957, Westgrenze des Flurstücks 2070 (San-Francisco-Straße), über das Flurstück 2070 (San Francisco-Straße), Westgrenzen der Flurstücke 1953, 1949, 1952, 1950, 1938, 1937, 1933, 1934, 1921 und 1920 der Gemarkung Altstadt-Süd.
technHerstellDatum
2014-10-13
texte
[§2 Nr.1 | In den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | In den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete und in den Mischgebieten sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume sowie für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Werden Schlafräume zusätzlich durch Hafenlärm beaufschlagt, muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt werden, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird.][§2 Nr.3 | In den mit „(B)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Wohnungen ausnahmsweise zulässig, sofern durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit und in den Wohnräumen während der Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ein Innenraumpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird. Ferner haben die Außenwohnbereiche, die im Zusammenhang mit dem Schutz für Wohnräume stehen, unter Beachtung von Lüftungsvorrichtungen (gekipptem/teilgeöffnetem Fenster), einen Pegel im bebauten Außenwohnbereich am Tag von kleiner 65 dB(A) aufzuweisen. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten im Zusammenhang mit dem Schutz für Schlafräume, dann ist in diesen Fällen ein Pegel im bebauten Außenwohnbereich von kleiner 55 dB(A) unter Beachtung von Lüftungsvorrichtungen (gekipptem/teilgeöffnetem Fenster) nachzuweisen.][§2 Nr.4 | In den mit „(C)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten und Mischgebieten muss bei gewerblichen Nutzungen für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Sofern bei Wohngebäuden eine Anordnung von Wohn- und Schlafräumen auf der lärmabgewandten Seite nicht möglich ist, ist an den mit „ (a) " bezeichneten Fassaden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass vor den zum Lärm orientierten Wohn- und Schlafräumen ein Pegel im bebauten Außenwohnbereich von 60 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.][§2 Nr.7 | In den mit „(D)" bezeichneten Kerngebieten sind bauliche beziehungsweise technische Vorkehrungen zur passiven Belüftung an den Gebäuden erforderlich, um gesunde Arbeitsverhältnisse gegenüber den während der Liegezeit von Kreuzfahrtschiffen entstehenden Luftverunreinigungen zu gewährleisten.][§2 Nr.8 | In den mit „(E)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.10 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss auf mindestens 5 m über der angrenzenden Straßenoberkante liegen. Davon ausgenommen sind die mit „(C)" bezeichneten Kerngebietsflächen um das alte Hafenamt. In den mit „(F)" bezeichneten Kerngebietsflächen an der Straße Am Sandtorkai muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses auf mindestens 4,5 m über der angrenzenden Straßenoberkante liegen. Das Erdgeschoss samt einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss gewertet. Galeriegeschosse sind in der Erdgeschosszone mit einer Geschossfläche kleiner 50 vom Hundert (v.H.) der Grundfläche zulässig. Die Galerieebenen müssen einen Abstand von mindestens 1m von der Innenseite der Außenfassade zu den öffentlich nutzbaren Flächen einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist.][§2 Nr.11 | Auf den mit „(G)" bezeichneten Flächen sind die zu den Straßenverkehrsflächen und den Flächen, auf denen Geh- oder Fahrrechte festgesetzt sind, ausgerichteten Fassaden in Ziegelmauerwerk, Keramikplatten oder eingefärbtem können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn der Gesamteindruck einer nach können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn der Gesamteindruck einer nach Satz 1 ausgeführten Fassade erhalten bleibt.][§2 Nr.12 | Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse, wie Staffel- oder Dachgeschosse, unzulässig. Staffel- oder Dachgeschosse sind als Technikgeschosse zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt ist. Technische Aufbauten außerhalb der Technikgeschosse, mit Ausnahme von Solaranlagen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,8 m zugelassen werden. Bei der Überkragung ist eine lichte Höhe von 4,3 m einzuhalten. Eine Auskragung über öffentliche Fahrbahn- und Parkplatzflächen ist erst ab einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig.][§2 Nr.14 | In den Kern- und Mischgebieten sind notwendige Stellplätze nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 7,5 m über Normalnull (NN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NN begründet sind. Satz 1 findet im Bereich des Kreuzfahrtterminals (Flurstück 1957 der Gemarkung Altstadt-Süd) keine Anwendung.][§2 Nr.15 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.][§2 Nr.16 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Hochbahn AG, Zufahrten zu den Zugängen zur unterirdischen Bahnanlage anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.17 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht sind zulässig. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.18.1 | Für die zentrale Warmwasserversorgung gilt: Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 v. H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfes decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m² Nutzfläche beträgt.][§2 Nr.18.2 | Für die zentrale Warmwasserversorgung gilt: Die Anforderungen nach Nummer 18.1 Sätze 1 und 2 können ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Nummer 18.1 dann als erfüllt.][§2 Nr.19 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden.][§2 Nr.20 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.21.1 | Werbeanlagen sind zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird. Oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig.][§2 Nr.21.2 | An den zur Speicherstadt, zum Magdeburger Hafen (nördlich des sogenannten Amsterdamer Platzes) und zur Norderelbe orientierten Fassaden sind Großwerbe- anlagen (ab 2,75 m x 3,75 m) unzulässig. An den zur Norderelbe orientierten Fassaden der Kerngebiete zwischen Magdeburger Hafen und der New-Orleans-Straße sowie westlich der San-Francisco-Straße sind Großwerbeanlagen an der Stätte der Leistung ausnahmsweise zulässig. Zur Speicherstadt und zum Magdeburger Hafen sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Vollgeschosses der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden. Zur Norderelbe sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses der Fassaden unzulässig, außer in den in Satz 2 bezeichneten Kerngebieten. Zur Speicherstadt darf zur Beleuchtung der Buchstaben nur weißes Licht verwendet werden; zum Magdeburger Hafen und zur Norderelbe sind auch schwache Farbtöne zulässig.][§2 Nr.22 | Auf den mit „(H)" bezeichneten Flächen sind die Geh und Radwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.23 | Die mit „(J)" bezeichneten Dachflächen sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. zu begrünen.][§2 Nr.24 | Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der mit „(K)" bezeichneten Flächen sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen.][§2 Nr.25 | Im Plangebiet sind bauliche Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]
[§2 Nr.1 | Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässigen Geschoßflächen nicht angerechnet.][§2 Nr.2 | Als hafengebunden gelten Betriebe, die nach Art und Umfang ihres Güterumschlags an schiffbaren Gewässern belegen sein müssen oder für die wegen
ihrer besonderen Betriebsbedingungen Hafennähe zweckmäßig ist.][§2 Nr.3 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m,
neungeschossigen Geschäftshäusern 29,0 m.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sowie die unbebauten Flächen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Geh- und Fahrwege.][§2 Nr.5 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m.][§2 Nr.6 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 134]
Der Bebauungsplan Bergstedt 24 für den Geltungsbereich nordwestlich des alten Dorfkerns von Bergstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Heiddiek - Südostgrenzen der Flurstücke 3283, 3253, 3366 und 3367, Nordostgrenzen der Flurstücke 1005, 1352 und 1001 (Lohbek) der Gemarkung Bergstedt - Lottbeker Weg - Bergstedter Chaussee - Bergstedter Kirchenstraße, über den Wohldorfer Damm - Bergstedter Kirchenstraße, Westgrenzen der Flurstücke 3605, 3606, 3607, 1275, 1011 bis 1014, 1016, 1017, 1386, 1018 und 1019, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2970 der Gemarkung Bergstedt - Wohldorfer Damm (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524).
technHerstellDatum
2016-02-24
texte
[§2 Nr.1 | In den Allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen 15 m und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 35 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und rückwärtiger Bebauung; auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen 20 m zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 40 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und rückwärtiger Bebauung. Für Anlagen, die kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Leitungsrechte auf den Flurstücken 1381 und 1005 der Gemarkung Bergstedt von der Straßenverkehrsfläche Wohldorfer Damm zur Straßenverkehrsfläche auf dem Flurstück 1005 sowie zur Straßenverkehrsfläche Kirchenheide umfassen die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte auf dem Flurstück 1005 von der Straßenverkehrsfläche auf dem Flurstück 1005 zur Straßen verkehrsfläche Kirchenheide umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, in einer Breite von 3 m einen allgemein zugänglichen Weg in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.5 | Für Hauptgebäude sind nur Satteldächer zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten an den Straßen Bergstedter Kirchenstraße ab Hausnummer 36 in Richtung Ost, Wohldorfer Damm in der ersten Baureihe und dem Lottbeker Weg ab Hausnummer 158 in Richtung Süd sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/ Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.8 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind gemeinsame Überfahrten mit den Vorderanliegern anzuordnen.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Dachflächen von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind mit einem mindestens 5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.11 | Auf den Grundstücken von Einzelhäusern und Doppelhaushälften ist für je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.12 | Innerhalb der Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks sind im Kronenbereich von Bäumen Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen unzulässig.][§2 Nr.13 | Innerhalb der Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks sind für Bäume, Sträucher und Knicks bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzungen zu schließen.][§2 Nr.14 | Für nach Nummern 11 und 13 vorgesehene Anpflanzungen sind standortgerechte heimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm aufweisen. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzplanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht versickert bzw. in Speichereinrichtungen gesammelt wird, oberirdisch in das offene Entwässerungssystem einzuleiten, sofern dieses vorhanden ist. Flurstücke, die an ein öffentliches Regenwassersiel angeschlossen sind, sind hiervon ausgenommen. Für das Flurstück 1005 ist ein offenes Oberflächenentwässerungssystem herzustellen.][§2 Nr.16 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise des Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Auf der Baufläche des Flurstückes 1005 darf die Unterkante der Kellersohle von Kellergeschossen höchstens 1,5 m unter der vorhandenen Geländeoberfläche liegen. Kellergeschosse sind in wasserdichter Ausführung als „weiße Wanne" herzustellen. Unterhalb der Kellersohlen sind gut durchlässige Flächenfilter aus Sand fachgerecht einzubauen. In dem mit „(C)" und „(F)" gekennzeichneten Bereich auf dem Flurstück 1005 sind Keller ausgeschlossen.][§2 Nr.18 | Auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Hochstaudenflur, eine naturnah gestaltete offene Oberflächenentwässerung und ein mit Blütensträuchern und mit Hochstaudenflur begrünter Wall anzulegen. Die Vegetation ist aus standortgerechtem, heimischem Saat- und Pflanzgut zu entwickeln. Die Fläche ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Ausfall der Vegetation ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.][§2 Nr.19 | Auf den mit „(E)" bezeichneten Flächen innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Hochstaudenflur anzulegen. Die Vegetation ist aus standortgerechtem, heimischem Saatgut zu entwickeln. Die Fläche ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Ausfall der Vegetation ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.][§2 Nr.20 | Die Herrichtung der mit „(D)" und „(E)" bezeichneten Flächen innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist mit Beginn der Erschließungs- und Hochbautätigkeiten auf dem Flurstück 1005 durchzuführen.][§2 Nr.21 | Vor Abbruch der Scheune auf dem Flurstück 1005 sind die Artenschutzbelange frühzeitig gutachterlich zu ermitteln.][§2 Nr.22 | Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden; auf dem Flurstück 1005 sind weitere Überschreitungen unzulässig. Auf der mit „(F)" bezeichneten Fläche darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen überschritten werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 5 für den Geltungsbereich Bachstraße — Beethovenstraße — Adolph-Schönfelder-Straße — Südgrenzen der Flurstücke 305 und 639 der Gemarkung Barmbek — Desenißstraße — Heitmannstraße — Bostelreihe (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 420) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-21
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 420]