Der Bebauungsplan Poppenbüttel 32 für den Geltungsbereich des Ortskerns Poppenbüttel nördlich Harksheider Straße/beiderseits Moorhof (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Auf der Koppel — Harksheider Straße — Nordgrenzen der Flurstücke 5802, 1046, 1045, 4534, Ostgrenze des Flurstücks 4533 der Gemarkung Poppenbüttel — Moorhof — Nordostgrenze des Flurstücks 1043 der Gemarkung Poppenbüttel — Poppenbüttler Hauptstraße — Poppenbüttler Markt — Poppenbütteler Weg — Harksheider Straße.
technHerstellDatum
2015-12-10
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets sind zur westlich und nördlich angrenzenden Wohnbebauung orientierte Öffnungen, Türen oder zu öffnende Fenster unzulässig; dies gilt nicht für Fenster und Türen von Sozial- oder Büroräumen sowie von Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, Bundesgesetzblatt II Seiten 885, 1124).][§2 Nr.3 | An der Harksheider Straße und an der Poppenbüttler Hauptstraße sind in den allgemeinen Wohngebieten durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten auf den Flurstücken 1054, 5802, 1045 und 1043 der Gemarkung Poppenbüttel dürfen die zulässigen Grundflächen durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung jeweils bis zu 100 vom Hundert (v.H.) überschritten werden. Auf dem Flurstück 5593 darf die zulässige Grundfläche durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu 120 v.H. überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet werden Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderang darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.9 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen. Satz 1 gilt nicht für die Flurstücke 4032, 4033, 4048.][§2 Nr.10 | Auf Stellplatzanlagen ist mit Ausnahme der Flurstücke 4032, 4033 und 4048 für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.11 | Fensterlose Fassaden im Gewerbegebiet und in den Kerngebieten sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.12 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden.][§2 Nr.13 | Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden und anzupflanzenden Bäume unzulässig. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzenarten zu begrünen.][§2 Nr.14 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Laubbäumen, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen.][§3 Nr.1.1 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den Flurstücken 1032, 3905, 4032, 4033, 4034, 4035, 4048, 5842 und 5843:
Die Fassaden der Gebäude sind durch Vor- und Rücksprünge vertikal zu gliedern.][§3 Nr.1.2 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den Flurstücken 1032, 3905, 4032, 4033, 4034, 4035, 4048, 5842 und 5843:
Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände dürfen nur Ziegel in rotem Farbton verwendet werden. Für einzelne Architekturteile können andere Materialien verwendet werden, sofern die Verwendung von roten Ziegeln vorherrschend bleibt.][§3 Nr.1.3 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den Flurstücken 1032, 3905, 4032, 4033, 4034, 4035, 4048, 5842 und 5843:
Soweit keine Flachdächer festgesetzt sind, sollen die Dächer von Gebäuden eine Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad aufweisen. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten roten oder rotbraunen Farbton zu verwenden.][§3 Nr.2 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf dem Flurstück 1027: Flachdächer werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Blankenese 20 für den Bereich um den Blankeneser Bahnhof (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind nur
– Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
– Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften,
– sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
– Wohnungen für Aufsichtspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter und
– Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
zulässig. In den Untergeschossen sind höchstens 110 Stellplätze und ihre Zufahrten, Lagerräume, Technikräume und Versorgungsräume zulässig.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind oberhalb von 54 m über Normalnull (NN) nur
– das Wohnen und
– Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig.
Ausnahmsweise können oberhalb von 54 m über NN auf einer Geschossfläche von höchstens insgesamt 600 m2 andere Nutzungen (zum Beispiel Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Handwerksbetriebe) zugelassen werden, wenn sie einer Seniorenwohnanlage als ergänzende Serviceangebote dienen und dieser räumlich zugeordnet sind. In den Untergeschossen sind nur Einzelhandel mit einer Geschossfläche von höchstens 4.000 m2, Flächen für die Warenanlieferung, höchstens 330 Stellplätze und ihre Zufahrten, Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume zulässig.][§2 Nr.3 | Tiefgaragen sowie Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume sind in den Untergeschossen außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Südlich der Bahnanlagen sind Tiefgaragen unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet gilt für die Berechnung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse die Höhe von 54 m über NN als festgelegte Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können bei Gebäuden für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) und Brüstungen auf einer Fläche von höchstens 10 vom Hundert der jeweiligen Dachflächen bis zu 1 m überschritten werden.][§2 Nr.6 | Auf der privaten Grünfläche ist als Maßnahme ein artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu erhalten oder zu entwickeln.][§2 Nr.7 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg zu haben und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet sind mindestens 1.900 m2 der Dächer der Gebäude mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet sind mindestens 2.200 m2 der mit Tiefgaragen oder Kellergeschossen unterbauten Grundstücksflächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind 20 Bäume zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Diese kann mit einer gusseisernen Baumscheibe abgedeckt werden. Auf Tiefgaragen, Kellergeschossen oder oberhalb von unterirdischen Bahnanlagen beträgt die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m auf einer Fläche von 12 m2 je Baum.][§2 Nr.13 | Entlang des Sülldorfer Kirchenwegs sind im Kerngebiet die Wohn- und Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | Dem Kerngebiet wird für Ausgleichsmaßnahmen das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 1310 (teilweise) der Gemarkung Sülldorf zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 44 für den Geltungsbereich Rahlstedter Straße — Buchwaldstraße — Amtsstraße — Brockdorffstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt
technHerstellDatum
2015-11-27
texte
[§2 Nr.1 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 872 der Gemarkung Rahlstedt sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Rahlstedter Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Schnelsen 1 für das Plangebiet Umgehungsstraße Schnelsen von der Frohmestraße bis zum Vielohweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-03-31
texte
[§2 | Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 20 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen. weIche die Unterhaltung beeinträchtigen können, unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Finkenwerder 22 für den Geltungsbereich Elbe — Köhlfleet — Südgrenze des Flurstücks 2044 der Gemarkung Finkenwerder-Nord — Focksweg — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1874, über das Flurstück 3209 der Gemarkung Finkenwerder-Nord — Butendeichsweg — Focksweg — Mewesweg — Hein-Saß-Weg — Steendiekkanal (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 139) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-01-06
wurdeGeaendertVonPlan
[Verbundener Plan: Finkenwerder29]
texte
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, Zufahrten zu den Hochwasserschutzanlagen anzulegen und zu unterhalten. Das außerdem auf dem Flurstück 2221 der Gemarkung Finkenwerder-Nord festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Auf den Flurstücken 2422 und 3166 der Gemarkung Finkenwerder-Nord sind innerhalb der durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteile Umkleidegebäude mit den für die festgesetzte Nutzung „Sportplatz" notwendigen Räumen zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf den als „Sportplatz" festgesetzten Flächen unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]
[§1 Nr.1 | Die beigefugte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Wilstorf 3“ wird der Verordnung hinzugefugt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 3 angefugt:][§1 Nr.2.3.1 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1 Für die mit „A“ bezeichnete Fläche wird Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad“ und der Grundflächenzahl 0,2 festgesetzt; maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). Es ist innerhalb der schraffiert dargestellten Fläche der Bau eines kombinierten Hallen- und Freibades mit Gastronomieeinrichtung zulässig. Die Bebauung muß einen Abstand von mindestens 40 m zur Uferlinie des Außenmühlenteichs einhalten und darf eine Gebäudehöhe von 22 m über Normalnull (NN) nicht überschreiten. Für die zum Gotthelfweg gerichtete südöstliche Gebäudeseite ist eine Traufhöhe von maximal 19 m über NN und zum Außenmühlenteich hin eine Traufhöhe von maximal 17,5 m über NN einzuhalten.][§1 Nr.2.3.1.1 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.1 Mindestens 30 vom Hundert der Dachflächen von Gebäuden sind zu begrünen.][§1 Nr.2.3.1.2 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.2 Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations-fläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§1 Nr.2.3.1.3 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
mindestens 12 m2 anzulegen.
3.1.3 Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden sind zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für die infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigenden Bäume sind auf der Fläche des Sondergebiets Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§1 Nr.2.3.1.4 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.4 Im Kronenbereich von zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäumen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen unzulässig.][§1 Nr.2.3.1.5 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.5 Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gewege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, soweit ein Grundwasserflurabstand von mindestens 2 m eingehalten wird; die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig. Fahrwege und Stellplatzflächen mit einem Grundwasserflurabstand von weniger als 2 m sind zu versiegeln.][§1 Nr.2.3.1.6 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.6 Das von Stellplätzen abfließende Niederschlagswasser ist vor Einleitung in den Außenmühlenteich durch geeignete technische und biologische Maßnahmen vorzuklären.][§1 Nr.2.3.1.7 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.7 Das Ufer des Außenmühlenteiches soll naturnah gestaltet und mit standortgerechten Röhrichtpflanzen, Erlen und Weiden ausgebildet werden. Der am Ufer vorhandene Gehölzbestand soll erhalten und vor dem Ufer eine Röhrichtzone von mindestens 3,5 m Breite angelegt werden.][§1 Nr.2.3.2 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.2 Auf den mit „A“, „B“, „C“ und „D“ bezeichneten Flächen sind für Anpflanzungen einheimische standortgrechte Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Schwarzerlen müssen mindestens eine Höhe von 2 m aufweisen.][§1 Nr.2.3.3 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.3 Entlang der Südostgrenzen der mit „B“ und „C“ bezeichneten Flächen sind zu den Kleingärten und den Wohngebieten Anpflanzungen von mindestens 5 m Breite mit dichtwachsenden Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.][§1 Nr.2.3.4 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.4 Die mit „B“ bezeichnete Fläche wird als Straßenverkehr sfläche festgesetzt.][§1 Nr.2.3.5 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.5 Die mit „C“ bezeichnete Fläche wird als Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit dem Zusatz „Parkplatz“ festgesetzt.][§1 Nr.2.3.6 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.6 Die mit „D“ bezeichneten Flächen werden als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestim-mung „Parkanlage“ festgesetzt.][§1 Nr.2.3.7 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.7 Die mit „E“ bezeichnete Wasserfläche wird nachrichtlich entsprechend der festgelegten Uferlinie übernommen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 45 für den Geltungsbereich Saseler Straße — Lohheide — Lehärstraße — Deepenhorn — Nordlandweg — Jesselallee (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-26
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Niendorf 55 für den Geltungsbereich Sachsenweg — Nordgrenzen der Flurstücke 4412, 4393 bis 4396, 4384 bis 4388, über die Flurstücke 6163 und 453, Nordgrenzen der Flurstücke 4499 bis 4509 und 4511 der Gemarkung Niendorf — Ohmoor — über das Flurstück 546 der Gemarkung Niendorf — Ohmoor — Südgrenzen der Flurstücke 481 und 482 der Gemarkung Niendorf (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-14
texte
[§2 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift:
Für die Erschließung der mit — A — gekennzeichneten Wohngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]