Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Überseeallee – Ostgrenzen der Flurstücke 1945 (Überseeallee) und 2774 (alt: 2495), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2078, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2081, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2774, über das Flurstück 2774, Nordgrenze des Flurstücks 2774, Westgrenzen der Flurstücke 2509 und 2522 (Chicagostraße), über das Flurstück 2522, Westgrenzen der Flurstücke 2522 und 2506, über die Flurstücke 2522 (Hübenerstraße), 2370 und 2498 (San-Francisco-Straße), Westgrenzen der Flurstücke 2464, 2462, 2230, 2229 und 2227 (Überseeallee) der Gemarkung Altstadt Süd.
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[§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss allgemein zulässig. Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind ab dem zweiten Obergeschoss sowie auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen ab dem vierten Obergeschoss ausschließlich Wohnungen zulässig. Im Erdgeschoss und auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(S)“ bezeichneten Flächen sind im Erdgeschoss auf maximal 50 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche abzüglich der Gebäudeerschließung Büronutzungen zulässig. An den zum Platz und zur Norderelbe ausgerichteten Gebäudeseiten sind Büronutzungen unzulässig.][§2 Nr.3 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fenster-konstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.][§2 Nr.4 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.5 | Die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewand-ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes, vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohnungen. An den mit „(O)“ bezeichneten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 45 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen.][§2 Nr.7 | Zur Vermeidung erheblicher Schallpegelsteigerungen durch Reflexionen des Straßenverkehrslärms ist an den mit „(Y)“ bezeichneten Gebäudeseiten die Fassade kleinteilig oder im Ganzen so aus der Parallelität zur Straße zu drehen, dass ein Winkel von mindestens 5 Grad erreicht wird. Ausnahmen sind zulässig, soweit sichergestellt ist, dass mittels anderer in ihrer Wirkung vergleichbarer Maßnahmen, wie zum Beispiel schallabsorbierende Fassadengestaltung, erhebliche Schallpegelsteigerungen durch Reflexionen des Straßenverkehrslärms an den gegenüberliegenden Gebäudeseiten der Gebäude nördlich der Straße Überseeallee, westlich der Straße Am Sandtorpark und nördlich der Straße Am Dalmannkai vermieden werden.][§2 Nr.8 | Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind bauliche oder technische Vorkehrungen zur passiven Belüftung an den Gebäuden erforderlich, um gesunde Arbeitsverhältnisse aufgrund der während der Liegezeit von Kreuzfahrtschiffen entstehenden Luftverunreinigungen zu gewährleisten.][§2 Nr.9 | Unterhalb des ersten Untergeschosses ist Einzelhandel unzulässig. Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel unzulässig. Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im ersten Untergeschoss und auf den mit „(Q)“ bezeichneten Flächen im Erdgeschoss unzulässig. Auf den mit „(G)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel ab dem ersten Obergeschoss und auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen ab dem zweiten Obergeschoss unzulässig. Auf den mit „(U)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf den mit „(Z)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf allen anderen Flächen ist Einzelhandel ab dem dritten Obergeschoss unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf der mit „(R)“ bezeichneten Fläche sind in den Luftgeschossen ausschließlich notwendige Fluchttreppenhäuser zulässig. Die Treppenhäuser sind mindestens 2 m von der Südfassade der darüber liegenden Geschosse abzurücken.][§2 Nr.11 | Auf den mit „(T)“ bezeichneten, oberirdischen Flächen (Gehrechte) im Kerngebiet sind Informationsstände, Verkaufsstände, Einrichtungen für Werbeveranstaltungen, und Ähnliches zulässig. Auf allen anderen mit Gehrecht belegten Flächen im Kerngebiet sind die nach Satz 1 bezeichneten Nutzungen ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um eine zeitlich begrenzte Aufstellung handelt, die öffentliche Durchgängigkeit insbesondere zu den U-Bahnzugängen und der erforderlichen Rettungswege nicht behindert ist und sich die baulichen Anlagen gestalterisch einfügen. In den Untergeschossen sind die in den Sätzen 1 und 4 bezeichneten Nutzungen allgemein zulässig. Auf allen mit Gehrecht belegten Flächen im Kerngebiet sind Treppen, Fahrtreppen und Aufzüge sowie Werbe- und Informationsstelen und Sitzmöbel ausnahmsweise zulässig, wenn die öffentliche Durchgängigkeit nicht behindert ist und sie sich gestalterisch einfügen.][§2 Nr.12 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,9 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8,9 m über NHN begründet sind.][§2 Nr.13 | Im Sondergebiet sind innerhalb der überbaubaren Flächen ausschließlich eine eingeschossige, aufgeständerte Verteilerbrücke und ein Gebäude für Landstrom-Übergabefahrzeuge zulässig. Die Fassaden der Verteilerbrücke müssen transparent gestaltet werden.][§2 Nr.14 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss mindestens 5 m und höchstens 6 m über der angrenzenden Straßenoberkante oder der angrenzenden Wegefläche liegen. Abweichungen bis zu 0,5 m, die sich aus den Höhen der angrenzenden Wegeflächen ergeben, sind zulässig. Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Galerieebene im Erdgeschoss als Vollgeschoss zugelassen werden, wenn die Galerieebene eine Grundfläche kleiner 50 v. H. der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Außer auf den mit „(P)“ bezeichneten Flächen muss die Galerieebene einen Abstand von mindestens 2,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist.][§2 Nr.15 | Überdachungen sind ausschließlich als Glasdächer zulässig. Eine permanente vertikale Schließung der überdachten Bereiche ist ausschließlich zur San-Francisco-Straße und am südöstlichen Eingang zulässig.][§2 Nr.16 | Auf den mit „(J)“ bezeichneten Flächen sind die zu den Straßenverkehrsflächen und den Flächen, auf denen Geh- oder Fahrrechte festgesetzt sind, ausgerichteten Fassaden überwiegend in Ziegelmauerwerk, Keramikplatten oder eingefärbtem Beton in den Farben Rot, Braun oder Rotbunt auszuführen. Der Gesamteindruck der Fassade muss durch die in Satz 1 beschriebenen Baustoffe geprägt sein. Auf allen anderen Flächen sind die zur Norderelbe ausgerichteten Fassaden ausschließlich in hellen Materialien oder Glas auszuführen.][§2 Nr.17 | Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschosse (einschließlich einer möglichen Galerieebene im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse, wie Staffelgeschosse oder Dachgeschosse, unzulässig. Staffel- oder Dachgeschosse sind als Technikgeschosse ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen. Sie können nach oben offen ausgeführt werden. Technische Aufbauten außerhalb der Technikgeschosse sind unzulässig. Fassadenbefahranlagen und Anlagen für regenerative Energiegewinnung sind außerhalb der Technikgeschosse ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.18 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone, Erker, Loggien, Vordächer und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,8 m zugelassen werden, wenn diese keine wesentliche Verschattung der benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken. Bei der Überbauung ist eine lichte Höhe von 4,3 m einzuhalten. Eine Überbauung der öffentlichen Fahrbahn- und Parkplatzflächen ist nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig. Eine Überbauung der Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und des Sondergebiets ist nur oberhalb einer lichten Höhe von 5,0 m zulässig. Auf der östlichen Gebäudeseite des Baukörpers an der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung am Magdeburger Hafen ist eine Überschreitung der Baugrenzen unzulässig.][§2 Nr.19 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig. Das festgesetzte Gehrecht auf der mit „(BB)“ bezeichneten Fläche bezieht sich auf das Dach des Überdeckelungsbauwerks der Tiefgaragenzufahrt.][§2 Nr.20 | Die festgesetzten Fahrrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Hochbahn AG, Zufahrten zu den Zugängen zur unterirdischen Bahnanlage anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Fahrrechten sind zulässig.][§2 Nr.21 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie der Hamburger Hochbahn AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Ferner die Befugnis für die Eigentümer der Flurstücke und Flurstücksteile, im Kerngebiet unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten sind zulässig. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.22 | Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen und den Dachflächen im Kerngebiet und im Sondergebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO 2017 unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Spielgeräte sowie Nebenanlagen, die gemäß Nummer 11 ausnahmsweise oder allgemein zulässig sind. Im Sondergebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO 2017, zum Beispiel verschiebbare Brücken, Unterstellmöglichkeiten für Fahrzeuge, ausnahmsweise zulässig, wenn sie für den Betrieb des Kreuzfahrtterminals erforderlich sind, das Ortsbild nicht beeinträchtigen und die öffentliche Zugänglichkeit gewahrt bleibt.][§2 Nr.23 | Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 v. H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfs decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m² Nutzfläche beträgt. Diese Anforderung nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 dann als erfüllt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen oder effizientere Technologien mit geringeren spezifischen Kohlendioxidemissionen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 bis 6 kann auf Antrag befreit werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.24 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit erforderlich, zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.25 | Für Werbeanlagen gilt:
1. Werbeanlagen sind zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und der privaten Freiflächen nicht beeinträchtigt wird. Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
2. An den zur Überseeallee, zur nördlichen San-Francisco-Straße (zwischen Überseeallee und Hübenerstraße), zur Hübenerstraße und zur Chicagostraße gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses unzulässig. An den mit „(AA)“ bezeichneten Gebäudeseiten sind Werbeanlagen bis zur Geschossdecke des ersten Obergeschosses zulässig, ansonsten sind zum Magdeburger Hafen und zur Überseeallee ausgerichtete Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses unzulässig. Stätte der Leistung für diese Werbeanlagen ist das gesamte Baufeld. An den zur Norderelbe gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen bis zur Geschossdecke des ersten Obergeschosses zulässig. Zur Beleuchtung der Buchstaben sind ausschließlich schwache Farbtöne zulässig. Ausnahmsweise können oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses der genannten Fassaden bis zur Traufkante Werbeanlagen zugelassen werden, wenn es sich um Hinweise auf das Gesamtquartier handelt oder ein Gebäude durch einen Großnutzer (kein Einzelhandel) belegt ist. Die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild dürfen nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.26 | Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum das durchwurzelbare Substrat mindestens 12 m³ betragen und die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf mindestens 8 m² mindestens 100 cm betragen. Je Baum ist eine 8 m² große offene Vegetationsfläche anzulegen. Ausnahmsweise kann die Aufbauhöhe bis auf 80 cm reduziert werden, sofern zwingende verkehrliche oder statische Gründe vorliegen und ein durchwurzelbares Substrat von 12 m³ je Baum nachgewiesen ist. Ausnahmsweise kann die Größe der anzulegenden 8 m² großen offenen Vegetationsfläche auf 4 m² gemindert werden, wenn durch technische Vorkehrungen zum Wasser- und Bodenlufthaushalt das nachhaltige Baumwachstum sichergestellt ist. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.27 | Auf den mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen im Kerngebiet ist außerhalb der überdachten Flächen und der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen je 800 m² mindestens ein großkroniger Baum oder je 400 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.28 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen sind zehn großkronige Bäume der Art Schnurbaum (Sophora japonica) zu pflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist eine gleichartige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.29 | Die Dachflächen auf den mit „(K)“ bezeichneten Flächen sind zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen min-destens 10 v.H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Sträuchern und Stauden begrünt werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.30 | Die übrigen Dachflächen im Kerngebiet sind mit Ausnahme der mit „(L)“ bezeichneten Flächen sowie der gemäß Nummer 17 zulässigen Aufbauten und Technikgeschosse zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Sub-strataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.31 | Die mit „(M)“ bezeichneten Flächen sind mit einem Anteil von mindestens 5 v. H. und einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden zu begrünen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.32 | Außer im Sondergebiet, auf den Straßenverkehrsflächen der Hübenerstraße und der Überseeallee und den mit „(N)“ bezeichneten Flächen ist das Freimachen und Her-richten beziehungsweise die Wiederaufnahme der Bautätigkeit nur in dem Zeitraum zwischen 1. September und 28. Februar zulässig.][§2 Nr.33 | Im Kerngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.][§2 Nr.34 | Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.][§2 Nr.35 | Im Kerngebiet sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][§2 Nr.36 | Die Absturzsicherungen auf dem Überdeckelungsbauwerk der Tiefgaragenzufahrt sind zur Überseeallee transparent auszuführen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]
[§2 | Im allgemeinen Wohngebiet im Bereich der Umfahrtskehre der Straße Groß-Sand sind an der zur Umgehungsstraße zugewandten Gebäudeseite bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Fenstern und Türen vorzusehen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg von 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Sasel vom 21. Februar 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 39).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 518]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.
2.22 für die siebengeschossigen Geschäftshäuser (G7g) 22 m.
2.23 für die elfgeschossigen Geschäftshäuser (G11g) 34 m.][Nr. 2.3 | Für die Baustufen G7g und G11g+1g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.4 | Für die im Planbezirk vorgeschriebenen Geschäftshäuser ist eine Mindestgrundstücksgröße von 3200 qm erforderlich. Die an der Mindestgrundstücksgröße fehlende Fläche muß entweder östlich oder südwestlich des Planbezirks belegen sein. Sie kann räumlich getrennt liegen und ist als Einstellplatz für Kraftfahrzeuge herzurichten.][Nr. 2.5 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 115]
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 129]
Der Bebauungsplan Blankenese 31 für den Geltungsbereich
zwischen Babendiekstraße, Sülldorfer Kirchenweg,
Blankeneser Landstraße und Anne-Frank-Straße wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Babendiekstraße – Sülldorfer Kirchenweg – über das Flurstück
682 (Bahnanlage), Ostgrenze des Flurstücks 5899 (Goßlers
Park) der Gemarkung Dockenhuden – Blankeneser Landstraße
– Anne-Frank-Straße (Bezirk Altona, Ortsteil 224).
technHerstellDatum
2018-12-18
erstellungsMassstab
1000
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[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten sind die nach § 3 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten können Überschreitungen
der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker und Balkone
bis zu einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert
der jeweiligen Fassadenlänge und durch Terrassen bis zu
einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten wird bei Neubildung von
Baugrundstücken eine Mindestgrundstücksgröße von
600 m² festgesetzt.][§2 Nr.4 | Entlang der Blankeneser Landstraße und des Sülldorfer
Kirchenwegs sind durch Anordnung der Baukörper oder
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern die Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume
an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außenwänden, Fenstern, Außentüren und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.5 | Entlang der Blankeneser Landstraße ist für einen Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.6 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich” bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.7 | Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die
höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der
Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4,5 m sowie die
höchstzulässige Firsthöhe 9 m. Für Wohngebäude mit zwei
Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige traufseitige
Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der oberen
Dachhaut) 7,5 m sowie die höchstzulässige Firsthöhe
10,5 m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenregelung ist
die jeweils auf dem Baugrundstück festgesetzte Höhenlage
der Geländeoberfläche bezogen auf Normalhöhennull.][§2 Nr.8 | In den reinen Wohngebieten müssen die Dächer von
Hauptgebäuden eine Neigung zwischen 20 Grad und 55
Grad aufweisen. Geringfügige Abweichungen können für
Mansarddächer, Gauben und sonstige untergeordnete
Dachflächenanteile ausnahmsweise zugelassen werden;
Pultdächer sind unzulässig. Die Dächer von Nebengebäuden,
Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports)
sind als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu
15 Grad herzustellen, mit einem mindestens 8 cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen.][§2 Nr.9 | In den reinen Wohngebieten sind in Angleichung an die
bestehende Bebauung für die Außenwände der Wohngebäude
rote Ziegelsteine, roter Klinker oder heller Putz
beziehungsweise helle Fassadenverkleidungen zu verwenden.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die
belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.12 | Auf den im Bebauungsplan gekennzeichneten Vorgartenflächen
mit Ausschluss von Garagen, Stellplätzen und
Nebenanlagen sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12
Absatz 6 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des § 14
Absatz 1 BauNVO gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO
nicht zulässig. Notwendige Zuwegungen sind zulässig.
Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung der Vorgartenflächen
nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter
sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind. Stellplätze und Garagen
sind auf den Flächen ohne Ausschluss im Sinne des Satz 1
zulässig.][§2 Nr.13 | Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
das Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm,
jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² Größe anzulegen und
zu begrünen.][§2 Nr.16 | In den reinen Wohngebieten sind entlang der Straßenverkehrsflächen
Hecken in einer Breite von mindestens 0,5 m
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Notwendige
Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.17 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen
die Befugnis der Anlieger, für den Anschluss der Flurstücke
687 und 688 der Gemarkung Blankenese an die
Straße Goßlerstraße eine Zu- und Abfahrt, sowie die
Befugnis der Leitungsunternehmen, unterirdische Leitungen
anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.18 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für das
Flurstück 686 der Gemarkung Blankenese umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg, sowie die Befugnis der Leitungsunternehmen,
unterirdische Leitungen anzulegen und zu
unterhalten. Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.][ | Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich nach §§ 12 Luftverkehrsgesetz des Verkehrsflughafens
Hamburg-Fuhlsbüttel.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
Sülldorfer Kirchenweg – Siebenbuchen – Kapitän-Dreyer-Weg – über das Flurstück 5052 - Nordgrenze der Flurstücke 5247 und 5312 – Strohredder – Hasenhöhe – Nordgrenze des Flurstücks 4323 – Bahnanlage – über die Flurstücke 4915 und 5610 (Hasenhöhe) der Gemarkung Dockenhuden - Wulfsdal (Bezirk Altona, Ortsteil 224)
technHerstellDatum
2015-09-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten werden die nach § 3 Absatz 3
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Schank- und Speisewirtschaften
sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig.
Die nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen
durch Wintergärten, Erker und Balkone bis zu
einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert der
jeweiligen Fassadenlänge und durch Terrassen bis zu einer
Tiefe von 5 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten wird für die Neubildung von Baugrundstücken
eine Mindestgrundstücksgröße von 600 m²
festgesetzt. Auf Baugrundstücken, die zwischen 600 und
700 m² groß sind, wird die maximale Größe der Grundfläche
eines Gebäudes auf 150 m² begrenzt.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
jeweils lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern die Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer
Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, sind die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außenwänden,
Fenstern, Außentüren und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.6 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.7 | Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die
höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der
Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4 m sowie die
höchstzulässige Firsthöhe 9 m. Für Wohngebäude mit
zwei Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige traufseitige
Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der
oberen Dachhaut) 7,5 m sowie die höchstzulässige Firsthöhe
10,5 m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenregelungen
ist die jeweils auf demselben Baugrundstück festgesetzte
Höhenlage der Geländeoberfläche.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten müssen die Dächer von Hauptgebäuden
eine Neigung zwischen 20 und 55 Grad aufweisen.
Ausnahmen für Mansard- und Walmdächer, Gauben und
sonstige untergeordnete Dachflächenanteile können zugelassen
werden; Pultdächer sind nicht zulässig. Die Dächer
von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen
(Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung
von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens
8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind in Angleichung an die bestehende
Bebauung für die Außenwände der Wohngebäude
Ziegelsteine in rötlichen Farbtönen oder heller Putz beziehungsweise
helle Fassadenverkleidungen zu verwenden.][§2 Nr.10 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zuwegungen
sind zulässig. Standplätze für Abfallbehälter können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung
des Vorgartens nicht beeinträchtigen. Die Standorte
für Abfallbehälter sind so einzugrünen, dass sie von den
öffentlichen Wegen aus nicht einsehbar sind.][§2 Nr.11 | In den Wohngebieten sind für die an öffentliche Wege
angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene
Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten
Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zuwegungen
sind zulässig.][§2 Nr.12 | Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.13 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.14 | In den reinen Wohngebieten ist für je 150 m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm,
jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² Größe anzulegen und
zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird, auf den jeweiligen Baugrundstücken über die
belebte Bodenzone zu versickern.][ | Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich nach §§12ff Luftverkehrsgesetz des Verkehrsflughafens Hamburg-Fuhlsbüttel.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
Der Bebauungsplan Othmarschen 21 für den Geltungsbereich Albertiweg – Ostgrenze des Flurstücks 281, über das Flurstück 279 zur Südgrenze des Flurstücks 274 der Gemarkung Othmarschen – Buchenhof (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-24
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 109 für den Geltungsbereich nördlich der Sieker Landstraße zwischen der Straße Höltigbaum und der Landesgrenze (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Über das Flurstück 1174 (Höltigbaum), West- und Südgrenze des Flurstücks 1175, Südgrenze des Flurstücks 1178, über das Flurstück 1178, Nordgrenze des Flurstücks 1178, über die Flurstücke 1178 und 1175, Westgrenzen der Flurstücke 1178, 1175, 1221 und 1222 der Gemarkung Neurahlstedt - Westgrenze des Flurstücks 3760, über die Flurstücke 3761, 3652, 3654, 2179, 2180 und 2184 der Gemarkung Oldenfelde - Landesgrenze - Südgrenzen der Flurstücke 2182 und 2181, über das Flurstück 2180 der Gemarkung Oldenfelde - Südgrenzen der Flurstücke 1233 und 1175 der Gemarkung Neurahlstedt.
technHerstellDatum
2015-01-12
texte
[§2 Nr.1 | In dem mit „(a)" bezeichneten Gewerbegebiet sind luftbelastende sowie geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften sind ausschließlich auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebietes zulässig, sofern sie der Versorgung des Gewerbegebietes dienen.][§2 Nr.4 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß §125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind Stellplätze in Tiefgaragen, Garagen- oder Luftgeschossen unterzubringen. Ausnahmsweise können offene Stellplätze für den Besucher und Wirtschaftsverkehr zugelassen werden. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Als Einfriedigung sind nur Zäune in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig.][§2 Nr.7 | In dem Sondergebiet ist auf der mit „(c)" bezeichneten Fläche ein Beherbergungsbetrieb zulässig.][§2 Nr.8 | In dem Sondergebiet sind auf der mit „(d)" bezeichneten Fläche Reithallen, betriebsgebundene Wohnungen, eine Tierarztpraxis, Stallungen sowie Einrichtungen für einen Reiterhof zulässig.][§2 Nr.9 | Die Neubebauung ist an ein Fernwärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen; soweit Produktionsabläufe eine Gasversorgung zwingend erfordern, sind Ausnahmen zulässig. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Zu- und Abfahrt zum Naherholungsgebiet Höltigbaum anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke AG, unterirdische Leitungen verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Entlang der Sieker Landstraße sind auf der mit „(c)" bezeichneten Sondergebietsfläche durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | In den Gewerbegebieten sind in einem Abstand von maximal 10 m großkronige Bäume als Reihe in einem Abstand von 1 m von der Straßenbegrenzungslinie straßenparallel zu pflanzen; Unterbrechungen für Zufahrten sind zulässig. 40 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.16 | In den Gewerbegebieten sind die den Grünflächen und dem Wald zugewandten fensterlosen Fassaden sowie Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden][§2 Nr.17 | In den Gewerbegebieten sind Dächer von ein- und zweigeschossigen Gebäuden mit Ausnahme von Tragluft- und Leichtbauhallen flächenhaft extensiv zu begrünen.][§3 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad zulässig.][§3 Nr.2 | Im Sondergebiet sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 30 Grad zulässig.][§3 Nr.3 | Auf den mit „(e)" bezeichneten Flächen sind für die zu der „Straße A" - Mittelachse - ausgerichteten Außenwände von Gebäuden überwiegend rote Ziegel oder andere Materialien in roten Farbtönen zu verwenden.][§3 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln nur ausnahmsweise am Eingang dieser Gebiete als Orientierungshilfe zulässig. Werbeanlagen sind oberhalb einer Gebäudehöhe von 8 m über Gelände nur ausnahmsweise zulässig, sofern sie die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]