[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.
2.22 für die siebengeschossigen Geschäftshäuser (G7g) 22 m.
2.23 für die elfgeschossigen Geschäftshäuser (G11g) 34 m.][Nr. 2.3 | Für die Baustufen G7g und G11g+1g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.4 | Für die im Planbezirk vorgeschriebenen Geschäftshäuser ist eine Mindestgrundstücksgröße von 3200 qm erforderlich. Die an der Mindestgrundstücksgröße fehlende Fläche muß entweder östlich oder südwestlich des Planbezirks belegen sein. Sie kann räumlich getrennt liegen und ist als Einstellplatz für Kraftfahrzeuge herzurichten.][Nr. 2.5 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 115]
Der Bebauungsplan Blankenese 31 für den Geltungsbereich
zwischen Babendiekstraße, Sülldorfer Kirchenweg,
Blankeneser Landstraße und Anne-Frank-Straße wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Babendiekstraße – Sülldorfer Kirchenweg – über das Flurstück
682 (Bahnanlage), Ostgrenze des Flurstücks 5899 (Goßlers
Park) der Gemarkung Dockenhuden – Blankeneser Landstraße
– Anne-Frank-Straße (Bezirk Altona, Ortsteil 224).
technHerstellDatum
2018-12-18
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten sind die nach § 3 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten können Überschreitungen
der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker und Balkone
bis zu einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert
der jeweiligen Fassadenlänge und durch Terrassen bis zu
einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten wird bei Neubildung von
Baugrundstücken eine Mindestgrundstücksgröße von
600 m² festgesetzt.][§2 Nr.4 | Entlang der Blankeneser Landstraße und des Sülldorfer
Kirchenwegs sind durch Anordnung der Baukörper oder
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern die Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume
an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außenwänden, Fenstern, Außentüren und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.5 | Entlang der Blankeneser Landstraße ist für einen Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.6 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich” bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.7 | Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die
höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der
Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4,5 m sowie die
höchstzulässige Firsthöhe 9 m. Für Wohngebäude mit zwei
Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige traufseitige
Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der oberen
Dachhaut) 7,5 m sowie die höchstzulässige Firsthöhe
10,5 m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenregelung ist
die jeweils auf dem Baugrundstück festgesetzte Höhenlage
der Geländeoberfläche bezogen auf Normalhöhennull.][§2 Nr.8 | In den reinen Wohngebieten müssen die Dächer von
Hauptgebäuden eine Neigung zwischen 20 Grad und 55
Grad aufweisen. Geringfügige Abweichungen können für
Mansarddächer, Gauben und sonstige untergeordnete
Dachflächenanteile ausnahmsweise zugelassen werden;
Pultdächer sind unzulässig. Die Dächer von Nebengebäuden,
Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports)
sind als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu
15 Grad herzustellen, mit einem mindestens 8 cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen.][§2 Nr.9 | In den reinen Wohngebieten sind in Angleichung an die
bestehende Bebauung für die Außenwände der Wohngebäude
rote Ziegelsteine, roter Klinker oder heller Putz
beziehungsweise helle Fassadenverkleidungen zu verwenden.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die
belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.12 | Auf den im Bebauungsplan gekennzeichneten Vorgartenflächen
mit Ausschluss von Garagen, Stellplätzen und
Nebenanlagen sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12
Absatz 6 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des § 14
Absatz 1 BauNVO gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO
nicht zulässig. Notwendige Zuwegungen sind zulässig.
Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung der Vorgartenflächen
nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter
sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind. Stellplätze und Garagen
sind auf den Flächen ohne Ausschluss im Sinne des Satz 1
zulässig.][§2 Nr.13 | Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
das Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm,
jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² Größe anzulegen und
zu begrünen.][§2 Nr.16 | In den reinen Wohngebieten sind entlang der Straßenverkehrsflächen
Hecken in einer Breite von mindestens 0,5 m
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Notwendige
Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.17 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen
die Befugnis der Anlieger, für den Anschluss der Flurstücke
687 und 688 der Gemarkung Blankenese an die
Straße Goßlerstraße eine Zu- und Abfahrt, sowie die
Befugnis der Leitungsunternehmen, unterirdische Leitungen
anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.18 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für das
Flurstück 686 der Gemarkung Blankenese umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg, sowie die Befugnis der Leitungsunternehmen,
unterirdische Leitungen anzulegen und zu
unterhalten. Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.][ | Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich nach §§ 12 Luftverkehrsgesetz des Verkehrsflughafens
Hamburg-Fuhlsbüttel.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
Sülldorfer Kirchenweg – Siebenbuchen – Kapitän-Dreyer-Weg – über das Flurstück 5052 - Nordgrenze der Flurstücke 5247 und 5312 – Strohredder – Hasenhöhe – Nordgrenze des Flurstücks 4323 – Bahnanlage – über die Flurstücke 4915 und 5610 (Hasenhöhe) der Gemarkung Dockenhuden - Wulfsdal (Bezirk Altona, Ortsteil 224)
technHerstellDatum
2015-09-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten werden die nach § 3 Absatz 3
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Schank- und Speisewirtschaften
sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig.
Die nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen
durch Wintergärten, Erker und Balkone bis zu
einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert der
jeweiligen Fassadenlänge und durch Terrassen bis zu einer
Tiefe von 5 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten wird für die Neubildung von Baugrundstücken
eine Mindestgrundstücksgröße von 600 m²
festgesetzt. Auf Baugrundstücken, die zwischen 600 und
700 m² groß sind, wird die maximale Größe der Grundfläche
eines Gebäudes auf 150 m² begrenzt.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
jeweils lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern die Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer
Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, sind die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außenwänden,
Fenstern, Außentüren und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.6 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.7 | Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die
höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der
Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4 m sowie die
höchstzulässige Firsthöhe 9 m. Für Wohngebäude mit
zwei Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige traufseitige
Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der
oberen Dachhaut) 7,5 m sowie die höchstzulässige Firsthöhe
10,5 m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenregelungen
ist die jeweils auf demselben Baugrundstück festgesetzte
Höhenlage der Geländeoberfläche.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten müssen die Dächer von Hauptgebäuden
eine Neigung zwischen 20 und 55 Grad aufweisen.
Ausnahmen für Mansard- und Walmdächer, Gauben und
sonstige untergeordnete Dachflächenanteile können zugelassen
werden; Pultdächer sind nicht zulässig. Die Dächer
von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen
(Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung
von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens
8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind in Angleichung an die bestehende
Bebauung für die Außenwände der Wohngebäude
Ziegelsteine in rötlichen Farbtönen oder heller Putz beziehungsweise
helle Fassadenverkleidungen zu verwenden.][§2 Nr.10 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zuwegungen
sind zulässig. Standplätze für Abfallbehälter können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung
des Vorgartens nicht beeinträchtigen. Die Standorte
für Abfallbehälter sind so einzugrünen, dass sie von den
öffentlichen Wegen aus nicht einsehbar sind.][§2 Nr.11 | In den Wohngebieten sind für die an öffentliche Wege
angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene
Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten
Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zuwegungen
sind zulässig.][§2 Nr.12 | Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.13 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.14 | In den reinen Wohngebieten ist für je 150 m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm,
jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² Größe anzulegen und
zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird, auf den jeweiligen Baugrundstücken über die
belebte Bodenzone zu versickern.][ | Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich nach §§12ff Luftverkehrsgesetz des Verkehrsflughafens Hamburg-Fuhlsbüttel.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
Der Bebauungsplan Othmarschen 21 für den Geltungsbereich Albertiweg – Ostgrenze des Flurstücks 281, über das Flurstück 279 zur Südgrenze des Flurstücks 274 der Gemarkung Othmarschen – Buchenhof (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-24
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 109 für den Geltungsbereich nördlich der Sieker Landstraße zwischen der Straße Höltigbaum und der Landesgrenze (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Über das Flurstück 1174 (Höltigbaum), West- und Südgrenze des Flurstücks 1175, Südgrenze des Flurstücks 1178, über das Flurstück 1178, Nordgrenze des Flurstücks 1178, über die Flurstücke 1178 und 1175, Westgrenzen der Flurstücke 1178, 1175, 1221 und 1222 der Gemarkung Neurahlstedt - Westgrenze des Flurstücks 3760, über die Flurstücke 3761, 3652, 3654, 2179, 2180 und 2184 der Gemarkung Oldenfelde - Landesgrenze - Südgrenzen der Flurstücke 2182 und 2181, über das Flurstück 2180 der Gemarkung Oldenfelde - Südgrenzen der Flurstücke 1233 und 1175 der Gemarkung Neurahlstedt.
technHerstellDatum
2015-01-12
texte
[§2 Nr.1 | In dem mit „(a)" bezeichneten Gewerbegebiet sind luftbelastende sowie geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften sind ausschließlich auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebietes zulässig, sofern sie der Versorgung des Gewerbegebietes dienen.][§2 Nr.4 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß §125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind Stellplätze in Tiefgaragen, Garagen- oder Luftgeschossen unterzubringen. Ausnahmsweise können offene Stellplätze für den Besucher und Wirtschaftsverkehr zugelassen werden. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Als Einfriedigung sind nur Zäune in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig.][§2 Nr.7 | In dem Sondergebiet ist auf der mit „(c)" bezeichneten Fläche ein Beherbergungsbetrieb zulässig.][§2 Nr.8 | In dem Sondergebiet sind auf der mit „(d)" bezeichneten Fläche Reithallen, betriebsgebundene Wohnungen, eine Tierarztpraxis, Stallungen sowie Einrichtungen für einen Reiterhof zulässig.][§2 Nr.9 | Die Neubebauung ist an ein Fernwärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen; soweit Produktionsabläufe eine Gasversorgung zwingend erfordern, sind Ausnahmen zulässig. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Zu- und Abfahrt zum Naherholungsgebiet Höltigbaum anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke AG, unterirdische Leitungen verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Entlang der Sieker Landstraße sind auf der mit „(c)" bezeichneten Sondergebietsfläche durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | In den Gewerbegebieten sind in einem Abstand von maximal 10 m großkronige Bäume als Reihe in einem Abstand von 1 m von der Straßenbegrenzungslinie straßenparallel zu pflanzen; Unterbrechungen für Zufahrten sind zulässig. 40 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.16 | In den Gewerbegebieten sind die den Grünflächen und dem Wald zugewandten fensterlosen Fassaden sowie Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden][§2 Nr.17 | In den Gewerbegebieten sind Dächer von ein- und zweigeschossigen Gebäuden mit Ausnahme von Tragluft- und Leichtbauhallen flächenhaft extensiv zu begrünen.][§3 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad zulässig.][§3 Nr.2 | Im Sondergebiet sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 30 Grad zulässig.][§3 Nr.3 | Auf den mit „(e)" bezeichneten Flächen sind für die zu der „Straße A" - Mittelachse - ausgerichteten Außenwände von Gebäuden überwiegend rote Ziegel oder andere Materialien in roten Farbtönen zu verwenden.][§3 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln nur ausnahmsweise am Eingang dieser Gebiete als Orientierungshilfe zulässig. Werbeanlagen sind oberhalb einer Gebäudehöhe von 8 m über Gelände nur ausnahmsweise zulässig, sofern sie die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Groß Borstel 30
für ein Gebiet östlich der Tarpenbek, südlich der Straße Warnckesweg
und westlich der Brückwiesenstraße (Bezirk Hamburg-
Nord, Ortsteil 406) wird festgestellt. Das Plangebiet wird
wie folgt begrenzt: Tarpenbek – über das Flurstück 2217 (Tarpenbek),
Nordgrenzen der Flurstücke 1982 und 1981, Nordund
Ostgrenze des Flurstücks 384 (Brückwiesenstraße), über
das Flurstück 384 – Südgrenze des Flurstücks 1982, über das
Flurstück 2217 der Gemarkung Groß Borstel.
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 96 für den Geltungsbereich zwischen Timmendorfer Straße und Wolliner Straße, westlich Bargteheider Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Wolliner Straße — Bargteheider Straße — Kohövedstraße — Timmendorfer Straße — über das Flurstück 4545, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2823, Südgrenzen der Flurstücke 2824 bis 2836, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2837 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Timmendorfer Straße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 136, Westgrenzen der Flurstücke 196, 200 bis 203, 2596, 204, 3651, 3650 und 206 bis 211, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 214 der Gemarkung Oldenfelde.
technHerstellDatum
2015-11-17
texte
[§2 Nr.1 | Die Gebäudehöhe darf bei eingeschossigen Gebäuden 9 m und bei zweigeschossigen Gebäuden 11 m über öffentlichem Gehweg nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Unterschiedliche Drempelhöhen sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Dachneigung darf nicht weniger als 30 Grad betragen.][§2 Nr.4 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 50 cm über Geländehöhe liegen.][§2 Nr.5 | Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern sind nur zwischen der vorderen Baugrenze und der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes zulässig.][§2 Nr.6 | Pergolen auf ebenerdigen Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.8 | Für die nach der Planzeichnung innerhalb von umgrenzten Flächen zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.9 | Innerhalb von Bauflächen sind Bäume mit mehr als 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu erhalten, sofern dadurch die Durchfuhrung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigende Bäume sind an anderer Stelle des betreffenden Grundstücks Ersatzpflanzungen vorzunehmen; dabei sind für jeden zu beseitigenden Baum drei Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Entlang der Bargteheider Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 3370 und 1348 der Gemarkung Alt-Rahlstedt an der Pfefferstraße werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]