[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 5 vom 10. November 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 213) wird folgende Vorschrift angefügt:
„6. Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 53 für den Geltungsbereich südlich der Cuxhavener Straße zwischen der Straße Scharlbarg und dem Rostweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Scharlbarg — Nordgrenzen der Flurstücke 1154, 2424, 5960, 5959, 5771, 5772 und 5568, Südwestgrenzen der Flurstücke 1189, 1190 und 1163 der Gemarkung Fischbek — Posteck — Scharlbarg — Cuxhavener Straße einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Fischbek — Rostweg — Schnuckendrift.
technHerstellDatum
2015-04-30
texte
[§2 Nr.1 | Entlang der Cuxhavener Straße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
[§1 | In §2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 55 vom 21. Mai 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 60), wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, ausgeschlossen."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 74
für den Bereich zwischen Überseering und Kapstadtring
(Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 408) wird festgestellt. Das
Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Überseering – Nordgrenze
des Flurstücks 1155 der Gemarkung Alsterdorf – Kapstadtring
– Dakarweg.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr. 1 | Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabengebiet) sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr. 2 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, unzulässig.][§2 Nr. 3 | Im Kerngebiet sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr. 4 | Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Ferienwohnungen, Vergnügungsstätten insbesondere Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), und Wettbüros) sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr. 5 | Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr. 6 | Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85. Gepflasterte Wege und Zufahrten mit einem Sickerfugenanteil von 20 vom Hundert (v. H.), sowie Flächen, die lediglich mit einer wassergebundenen Decke befestigt sind, werden nicht auf die Grundflächenzahl (GRZ) angerechnet.][§2 Nr. 7 | Im Kerngebiet sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
7.1 folgende bauliche Anlagen zulässig:
a) zwei Vordächer mit einer Ausladung von höchstens 4,80 m und einer Breite von höchstens 17,20 m,
b) Ausgangsbauwerke der Fluchttreppenhäuser aus den Tiefgeschossen mit einer Höhe von höchstens 1 m über dem umgebenden Geländeniveau ohne Überdachungen,
c) vier Zu- oder Fortlufttürme mit einer Höhe von höchstens 5 m über dem umgebenden Geländeniveau,
d) ein Firmenschild im Bereich der Hauptzufahrt mit einer Größe von höchstens 2 m x 4 m.
7.2 folgende bauliche Anlagen unzulässig:
Fahrradabstellplätze im Freien dürfen keine Überdachungen erhalten.][§2 Nr. 8 | Die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) von 41 m für den nördlichen Baukörper kann für technische Anlagen um bis zu 1,5 m überschritten werden; außerdem ist auf dem nördlichen Baukörper eine Dachterrasse zulässig. Diese Anlagen müssen mindestens 3 m von der Innenkante der Attika zurückgesetzt werden.][§2 Nr. 9 | Im Kerngebiet sind für die Aufenthaltsräume geeignete passive bauliche Schallschutzmaßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude vorzusehen.][§2 Nr. 10 | Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen und dauerhaft zu unterhalten, so dass der ursprüngliche Charakter, der Umfang und das Erscheinungsbild der festgesetzten Einzelbäume erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von dem festgesetzten Baumstandort kann dabei zugelassen werden.][§2 Nr. 11 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Für festgesetzte Strauchpflanzungen sind dreimal verpflanzte standortgerechte Laubsträucher mit Ballen, Pflanzgröße mindestens 100 cm, zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 12 | Im Kerngebiet sind mindestens neun Bäume anzupflanzen, davon mindestens sechs großkronige Bäume und drei groß- oder mittelkronige Bäume. Außderdem sind im Kerngebiet mindestens drei großwachsende Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr. 13 | Im Kerngebiet sind mindestens 25 v. H. der Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen. Dauerhaft begrünte unterbaute Flächen können hierbei mitgerechnet werden.][§2 Nr. 14 | Im Kerngebiet ist die Dachfläche des in der Planzeichnung mit einer GH von 41 m festgesetzten Gebäudeteils zu 80 v. H. und die Dachfläche des mit einer GH von 69,50 m festgesetzten Gebäudeteils zu 50 v. H. mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Als Ersatz für die Begrünung von 80 v. H. der Dachfläche des mit einer GH von 51,50 m festgesetzten Gebäudeteils sind Retentionsflächen gleicher Größenordnung auf den mit Tiefgeschossen unterbauten Vegetationsflächen auszubilden.][§2 Nr. 15 | Im Kerngebiet sind unbefestigte Flächen auf den mit unterirdischen baulichen Anlagen unterbauten Flächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Soweit Gehölzanpflanzungen vorgenommen werden, muss der durchwurzelbare Substrataufbau für Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 100 cm und für Sträucher mindestens 80 cm betragen. Der Aufbau auf den unterbauten Flächen ist so auszubilden, dass auch das von den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser in einer Retentionsschicht planmäßig zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzögert abgeleitet wird.][§2 Nr. 16 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.][§2 Nr. 17 | Für Fledermäuse sind entweder an den Neubauten im Vorhabengebiet oder an einem der Bestandsgebäude im unmittelbaren Umfeld auf dem Flurstück 1157 oder 1171, Gemarkung Winterhude, mindestens drei Sommer- und mindestens zwei Ganzjahres-Quartierskästen an der Fassade anzubringen oder in die Fassade oder Attika zu integrieren, dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten. Die Umsetzung der Maßnahme ist fachökologisch zu begleiten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]
rechtsverordnungsDatum
2024-10-30
inkrafttretensDatum
2024-11-22
staedtebaulicherVertrag
Nein
erschliessungsVertrag
Nein
durchfuehrungsVertrag
Ja
gruenordnungsplan
Nein
versionSonstRechtsgrundlage
[Name: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)|Detail: § 12 Absatz 3 Nummer 1b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der
Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 699), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409
S. 1, 31)]
Der Bebauungsplan St. Georg 17 für den Geltungsbereich Lindenplatz — Lindenstraße — Alexanderstraße — Berliner Tor — Beim Strohhause (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 113) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-21
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbietbaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Für die mit — A — gekennzeichnete sechsgeschossige Bebauung im Kerngebiet südlich der Ferdinand-Beit-Straße auf den Flurstücksteilen 1321 und 1325 der Gemarkung St.Georg-Nord können zwei weitere Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113]
Der Bebauungsplan Hausbruch 1/Neugraben-Fischbek 10 für das Plangebiet Francoper Straße — Neuwiedenthaler Straße — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2086 sowie Ostgrenze des Flurstücks 2083 der Gemarkung Neugraben — Bahnanlagen (Bezirk Harburg, Ortsteile 717 und 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-24
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Wohngebiet geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechte 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-m).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717, 718]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 10 für das Plangebiet Neuenfelder Straße — Zur Guten Hoffnung — Brackstraße — Bahnanlagen — Südgrenze des Flurstücks 2749 der Gemarkung Wilhelmsburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-07
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Kleinsiedlungsgebiet und Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kleinsiedlungsgebiet und Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Ställe für Kleintierhaltung und Nebenanlagen im Sinne von § 14 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sind im Kleinsiedlungsgebiet nur auf den Flächen zwischen den Baugrenzen und sonstigen Abgrenzungslinien zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 und 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302- n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]