Der Bebauungsplan Niendorf 11 für das Plangebiet Nordalbingerweg — Südwest- und Nordwestgrenzen des Flurstücks 28 sowie Nordwest- und Nordostgrenzen des Flurstücks 29 der Gemarkung Niendorf — Nordalbingerweg — Paul-Sorge-Straße — Vielohweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-28
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Reihenhäusern 3,5m,
achtgeschossigen Wohngebäuden 24,5 m.
Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird. Bei den Gebäuden auf dem Flurstück 21 der Gemarkung Niendorf ist als Außenmaterial rotes Verblendmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.2 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen voneinander getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
[§2 Nr.1 | Vergnügungsstätten sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Außerdem sind auf der mit „A" bezeichneten Fläche Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, ferner gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig.][§2 Nr.3 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.4 | Entlang der Cuxhavener Straße sind die Flächen zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie mit Ausnahme der Grundstückszufahrten als offene Vegetationsflächen anzulegen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; straßenbegleitend sind in einem Abstand von maximal 10 m großkronige Laubbäume anzupflanzen.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte hochwachsende Sträucher und großkronige Laubbäume zu verwenden.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.7 | Im Gewerbegebiet sind in 25 m Tiefe entlang der Cuxhavener Straße die der Straße zugewandten Fassaden, die Fensterabstände von mehr als 5 m Breite aufweisen, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 75 für den in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie umgrenzten Geltungsbereich beiderseits der Veringstraße zwischen der Straße Vogelhüttendeich und Fährstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 712) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Veringstraße — Südgrenzen der Flurstücke 733 und 734, West- und Nordgrenze des Flurstücks 733 der Gemarkung Wilhelmsburg — Sanitasstraße — Fährstraße — Industriestraße — über das Flurstück 9011 der Gemarkung Wilhelmsburg — Reiherstieger Wettern — Vogelhüttendeich — Georg-Wilhelm-Straße — Vogelhüttendeich — über das Flurstück 530 der Gemarkung Wilhelmsburg — Fährstraße — Georg-Wilhelm-Straße — Fährstraße — Weimarer Straße — über die Flurstücke 738, 737 und 747 bis 743 der Gemarkung Wilhelmsburg — Mannesallee — über die Flurstücke 768, 775, 5223, 5222, 773 und 772 der Gemarkung Wilhelmsburg — Veringweg.
technHerstellDatum
2017-04-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
Der Bebauungsplan Schnelsen 13 für das Plangebiet Burgwedel — Anna-Susanna-Stieg — Westgrenze des Flurstücks 3447 und Südgrenzen der Flurstücke 241 und 284 der Gemarkung Schnelsen — Königskinderweg — von hier über das Flurstück 719 der Gemarkung Schnelsen zur Oldesloer Straße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-11-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Bei Reihenhäusern sollen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise mit Ausnahme des Wohngebiets auf Flurstück 2904 der Gemarkung Schnelsen und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Blankenese 4 für den Geltungsbereich zwischen Sülldorfer Kirchenweg, Wulfsdal, Bahnanlagen und Am Klingenberg (Bezirk Altona, Ortsteil 223), wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Sülldorfer Kirchenweg – Wulfsdal – über die Flurstücke 960 (Hasenhöhe) und 4915 der Gemarkung Dockenhuden – Bahnanlagen – über das Flurstück 1266 der Gemarkung Dockenhuden – Bahnanlagen – über das Flurstück 960 (Hasenhöhe), Westgrenze des Flurstück 960 (Hasenhöhe), Südgrenzen der Flurstücke 4933, 827 (Am Klingenberg), 751, 750, 749, 748, 747, 746, 745 und 744, Südostgrenzen der Flurstücke 743, 737 und 736, Südgrenze des Flurstücks 736 der Gemarkung Dockenhuden.
technHerstellDatum
2015-05-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Plangebiet dürfen Kellergeschosse maximal bis zu 0,6 m über gewachsenem Gelände herausragen. Abböschungen entlang der Kellerwände sind unzulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 5 der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den reinen Wohngebieten wird eine Mindestgrundstücksgröße von 700 m² festgesetzt.][§2 Nr.5 | Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.6 | Für die an öffentliche Wege angrenzenden Einfriedigungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig angeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken über belebte Bodenzonen zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
[§2 Nr.1 | In den eingeschossigen Kerngebieten auf den Flurstücken 10118, 10126, 10129 und 10122 der Gemarkung Langenhorn sind nur Einzelhandelsbetriebe sowie Schänk- und Speisewirtschaften zulässig.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen. Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Tiefgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen, die nicht unter Satz 1 fallen, werden ausgeschlossen. ][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Vordächer bis zu 3 m bei einer lichten Höhe von mindestens 3 m zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses allgemein zulässig. Im ersten und zweiten Vollgeschoß sind Wohnungen unzulässig.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten mit Ausnahme der Flurstücke 7915 und 10092 sind fensterlose Außenwände von baulichen Anlagen sowie Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume und in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf dem Flurstück 10122 Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Die Belieferung der eingeschossigen Kerngebiete auf den Flurstücken 10118, 10126, 10129 und 10122 ist nur vom Eberhofweg über die Marktfläche zulässig.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 10127 östlich der Straße Reekamp sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind einheimische großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen.][§2 Nr.13 | Ausnahmsweise kann die Zufahrt der Garage auf dem Flurstück 7915 vom Eberhofweg zugelassen und die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von dichtwachsenden Bäumen und Sträuchern unterbrochen werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Langenhorn 5 für das Plangebiet Foßberger Moor — Stockflethweg — Westgrenzen der Flurstücke 1187 und 1220 der Gemarkung Langenhorn — Am Ochsenzoll — Kiwittsmoor — Stockflethweg — Weg Flurstück 4156 der Gemarkung Langenhorn —West- und Südgrenze des Flurstücks 3532, von hier in südlicher Richtung über das Flurstück 554 der Gemarkung Langenhorn — Tweeltenbek (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-30
texte
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Die Bebauungstiefe beträgt, gemessen von der Baugrenze, 25,0 m.][§2 Nr.3 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise westlich Kiwittsmoor. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel vom 31. Mai 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, Zufahrten zu den Hochwasserschutzanlagen anzulegen und zu unterhalten. Das außerdem auf dem Flurstück 2221 der Gemarkung Finkenwerder-Nord festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Auf den Flurstücken 2422 und 3166 der Gemarkung Finkenwerder-Nord sind innerhalb der durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteile Umkleidegebäude mit den für die festgesetzte Nutzung „Sportplatz" notwendigen Räumen zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf den als „Sportplatz" festgesetzten Flächen unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]
Der Bebauungsplan Neustadt 7 für den Geltungsbereich Englische Planke — Ost-West-Straße — Neuer Steinweg — Großneumarkt — Erste Brunnenstraße — Krayenkamp (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 105 und 106) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-04
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen, soweit sie im Plan nicht angegeben sind, bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
siebengeschossigen Geschäftshäusern 22,0 m,
siebzehngeschossigen Geschäftshäusern 56,0 m.][§2 Nr.2 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Überbauung des öffentlichen Grundes entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten ist. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][§2 Nr.3 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 105, 106]