Der Bebauungsplan HafenCity 6 für das Gebiet südlich der Überseeallee / Versmannstraße im Eckbereich von Magdeburger Hafen und Baakenhafen (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 103 und 104) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2305 (alt: 1031; Magdeburger Hafen), über das Flurstück 2305 (Magdeburger Brücke, alt: Baakenbrücke), Nordgrenze des Flurstücks 2384 (alt: 1638), über das Flurstück 2384, Ostgrenze des Flurstücks 2191 (alt: 1638), über die Flurstücke 2384, 2080 und 2079 (alt 1632; Baakenhafen) der Gemarkung Altstadt Süd.
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[§2 Nr.1 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes sind ab dem ersten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren sowie großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO unzulässig.][§2 Nr.4 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.5 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Seiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.6 | Entlang der Überseeallee / Versmannstraße sind gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung im Sinne von Satz 1 nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch geeignete bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf (Universität) sind lärmempfindliche Räume wie zum Beispiel Hörsäle, Seminarräume und Bibliotheken an den von der Überseeallee / Versmannstraße abgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Ist die Anordnung im Sinne von Satz 1 ausnahmsweise nicht möglich, ist durch geeignete bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass in den lärmempfindlichen Räumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.9 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss mindestens 5 m über der angrenzenden Geländeoberkante liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. In diesem Fall kann die Zahl der Vollgeschosse durch das Galeriegeschoss überschritten werden. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 1 m von der Innenseite der Außenfassade einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist.][§2 Nr.10 | Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschosse sind weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische Aufbauten sind ausnahmsweise über den festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes sind Technikgeschosse und technische Aufbauten unzulässig.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Ausnahmsweise kann auf der Westseite der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes eine Überschreitung der Baugrenze durch Balkone bis zu einer Tiefe von 3 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche ist oberhalb einer lichten Höhe von 4 m zulässig. Eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung auf der Westseite der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes ist oberhalb einer lichten Höhe von 5 m über Geländeoberkante zulässig.][§2 Nr.12 | Notwendige Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Geländehöhen von über 8 m über NHN begründet sind.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.][§2 Nr.14 | Für die Beheizung und die Warmwasserversorgung gilt:
14.1 Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird.
14.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 14.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh / m² Nutzfläche nicht übersteigt.
14.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 14.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.15 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.16 | Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der mit Gehrechten zu belastenden Flächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.17 | Das auf der Fläche für den Gemeinbedarf, der Kerngebietsfläche und den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung anfallende Niederschlagswasser ist direkt in die nächstliegenden Gewässer (Magdeburger Hafen, Baakenhafen) einzuleiten.][§2 Nr.18 | Auf den mit Gehrechten zu belastenden Flächen sind Nebenanlagen und Einfriedigungen unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind nicht überdachte Fahrradstellplätze sowie notwendige offene Fluchttreppen und notwendige Installationen für die Be- und Entlüftung der Tiefgarage, wenn die Gestaltung der mit Gehrechten zu belastenden Flächen nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.19 | Auf den mit Gehrechten zu belastenden Flächen sind für je 150 m² dieser Flächen ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² dieser Flächen ein großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. Sofern Bäume auf Tiefgaragen angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.20 | Die mit „(C)“ bezeichneten Flächen des Kerngebietes sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Tiefgaragen sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen.][§2 Nr.21 | Im Kerngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]
Der Bebauungsplan Billstedt 101 für den in der Anlage durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich zwischen Bergedorfer Straße, Bundesautobahn A1, Glinder Au und Havighorster Graben (Bezirksamt Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bundesautobahn A 1 - Glinder Au - Steinfurths Diek - Glinder Au - Ostgrenze der Flurstücke 2800 und 2864 (Havighorster Graben), über das Flurstück 368, Ostgrenze des Flurstücks 2933 (Havighorster Graben), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3163, Ostgrenze des Flurstücks 3164, über die Flurstücke 2105, 2330 und 387, Ostgrenze des Flurstücks 3273, über die Flurstücke 389 und 390, Ostgrenze des Flurstücks 3274, über die Flurstücke 392 bis 396 der Gemarkung Kirchsteinbek - Steinbeker Grenzdamm - über das Flurstück 3404 (Kandinsky Allee), Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 3259 und 2371 der Gemarkung Kirchsteinbek - Bergedorfer Straße.
technHerstellDatum
2015-12-21
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1000
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[§2 Nr.1 | Für die mit „C" bezeichnete Fläche nördlich Rahewinkel und das Flurstück 2863 der Gemarkung Kirchsteinbek auf der mit „D" bezeichneten Fläche südlich Rahewinkel wird in der Planzeichnung des Gesetzes über den Bebauungsplan Billstedt 69 vom 27. Juni 1975 (HmbGVBl. S. 133), zuletzt geändert am 13. April 2004 (HmbGVBl. S. 202), die Gewerbegebietsausweisung aufgehoben und stattdessen Kerngebiet ausgewiesen. Für die Flurstücke 2783 und 2786 werden die Ausweisungen „allgemeines Wohngebiet", „Flächen für Stellplätze oder Garagen unter Erdgleiche" sowie die „Zuordnung zusammenhängender Flächen" aufgehoben und stattdessen Kerngebiet ausgewiesen.][§2 Nr.2 | Auf den Flurstücken 2783 und 2786 wird eine überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen mit einem Abstand von jeweils 2,5 m zu der Nordgrenze des Flurstücks 2786, den Ostgrenzen der Flurstücke 2786 und 2783 sowie der Südgrenze des Flurstücks 2783 festgesetzt.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten auf den mit „C" und „D" bezeichneten Flächen wird eine Grundflächenzahl von 1,0 als Höchstmaß sowie für die Flurstücke 2783 und 2786 eine maximal zweigeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise und eine maximale Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt.][§2 Nr.4 | Im Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 69 wird in § 2 die Nummer 3 gestrichen; die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden Nummern 3 bis 8.][§2 Nr.5 | Für die mit „B" bezeichnete Fläche wird in der Planzeichnung der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 58 vom 18. Februar 1970 (HmbGVBl. S. 56), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), die Ausweisung Baugrundstücke für besondere bauliche Anlagen (Hochgarage) aufgehoben und stattdessen Mischgebiet mit maximal fünf Vollgeschossen und einer Grundflächenzahl von 1,0 als Höchstmaß ausgewiesen.][§2 Nr.6 | Im Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 58 wird in § 2 die Nummer 2 gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Nummern 2 bis 7][§2 Nr.7 | In den überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung geprägten Teilen der mit „A" und „B" bezeichneten Mischgebiete und in den mit „C" und „D" bezeichneten Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. In dem mit „E" bezeichneten Gewerbegebiet und in den übrigen Teilen der mit „A" und „B" bezeichneten Mischgebiete nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen; maßgebend ist die Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Langenbek 4 / Marmstorf 19 für den Geltungsbereich Am Frankenberg — Winsener Straße — Südgrenzen der Flurstücke 853 und 59, Westgrenzen der Flurstücke 59 bis 56 der Gemarkung Langenbek — Mühlenbach — Westgrenzen der Flurstücke 41 und 35 der Gemarkung Langenbek — Mühlenbach (Bezirk Harburg, Ortsteile 707 und 709) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
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[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 707, 709 ]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 63/Groß Flottbek
17 für den Geltungsbereich zwischen BAB A 7, Lyserstraße,
Friedensallee, Sibeliusstraße und Bahnanlagen (Bezirk Altona,
Ortsteile 216, 218) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Über das Flurstück 2882, Nordgrenze des Flurstücks 2722
der Gemarkung Bahrenfeld – Lyserstraße – Friedensallee
– Südostgrenze des Flurstücks 2602, Ostgrenze des Flurstücks
4256, Nordwest-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
3326, über das Flurstück 4257 der Gemarkung
Bahrenfeld – Bahnanlage – über das Flurstück 2475 der
Gemarkung Bahrenfeld – Bahnanlage – Westgrenzen der
Flurstücke 3003, 3002, 3655, 3656 (Baurstraße), 4255 und
2882 der Gemarkung Bahrenfeld.
technHerstellDatum
2017-02-24
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1000
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[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen][§2 Nr.2 | Im Erdgeschoss der mit „WA1“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiete ist eine Überschreitung der Baugrenzen um
bis zu 3 m für die der Versorgung des Gebiets dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende
Handwerksbetriebe sowie bei Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig][§2 Nr.3 | Auf der als Bauspielplatz festgesetzten Fläche ist innerhalb
des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils
ein Wirtschaftsgebäude mit den für die Nutzung
des Bauspielplatzes notwendigen Räumen zulässig. Im
Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als
Bauspielplatz festgesetzten Fläche unzulässig.][§2 Nr.4 | In den mit „(A)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten ist
sicherzustellen, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie beispielsweise Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten ist innerhalb der mit
„(B)“ bezeichneten Bereiche sicherzustellen, dass für den
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind innerhalb der mit
„(C)“ bezeichneten Bereiche Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein
Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind
vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form
von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Für den Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.7 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen
im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Bäume und Sträucher sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige
Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm,
in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
sind spätestens in der auf den Bauabschluss der
Sportanlagen und des Bauspielplatzes folgenden Pflanzzeit
Baumreihen mit dicht wachsenden Unterpflanzungen aus
Sträuchern und Hecken anzulegen.][§2 Nr.11 | Auf der mit „(D)“ bezeichneten Sportanlage ist für je 300 m²
der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein
großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist
während der Bauphase der Sportanlagen und des Bauspielplatzes
ein naturnahes Feuchtbiotop mit Gehölzsaum und
Röhrichtzone zu entwickeln und einzuzäunen.][§2 Nr.13 | Vor Baubeginn der Sportanlagen und des Bauspielplatzes
sind auf den öffentlichen Grünflächen drei Fledermaus-
Ganzjahres-Flachkästen an den verbleibenden Gebäuden
sowie drei Fledermaus-Rundkästen, fünf Nistkästen für
Halbhöhlenbrüter und zwölf Nistkästen für Höhlenbrüter
mit einem Fluglochdurchmesser von 32 mm an Bäumen
in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.14 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft werden der mit „Z“ bezeichneten öffentlichen
Grünfläche und den ebenfalls mit „Z“ bezeichneten Flächen
für Sport- und Spielanlagen die außerhalb des Bebauungsplangebiets
gelegenen Flurstücke 934 und 6039 der
Gemarkung Osdorf teilweise zugeordnet.][§2 Nr.15 | Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind Sportnutzungen
nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit auf der
Bundesautobahn A 7 durch den Sportbetrieb nicht gefährdet
wird][§2 Nr.16 | Auf der mit „(G)“ bezeichneten Fläche sind Sportnutzungen
nur zulässig, wenn das hierfür maßgebende Teilstück
der Bundesautobahn A 7 durch ein geschlossenes
Bauwerk überdeckelt ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn
durch andere geeignete Maßnahmen (zum Beispiel eine
Immissionsschutzwand) nachgewiesen werden kann, dass
die Immissionsgrenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 2000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 216,218]
Der Bebauungsplan Iserbrook 2 für den Geltungsbereich Hasenhöhe - Bahnanlagen - Nordgrenze des Flurstücks 1270 der Gemarkung Dockenhuden - Bredkamp - Nordgrenzen der Flurstücke 1358, 1359 und 1395 der Gemarkung Dockenhuden - Darbovenstieg - Schenefelder Landstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 1655 und 1656 sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1659 der Gemarkung Dockenhuden - Isfeldstraße - Schenefelder Landstraße - Bahnanlagen (Bezirk Altona, Ortsteil 224) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-09
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
[§2 Nr.1 wurde durch Iserbrook 21 aufgehoben]][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
Der Bebauungsplan Jenfeld 8 für den Geltungsbereich Öjendorfer Damm — Görlitzer Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 1223 und 1234, über das Flurstück 1234 zur Ostgrenze des Flurstücks 1232 der Gemarkung Jenfeld — Barsbütteler Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 512) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-05
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[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet im Öjendorfer Damm sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes Wandsbek, einen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]
[§2 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Straße Grandweg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen, soweit nicht andere schutzwürdige Gesichtspunkte entgegenstehen. Kann durch die Zuordnung der eforderliche Lärmschutz nicht erreicht werden, so muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]