Der Bebauungsplan Steilshoop 5 für den Geltungsbereich Eichenlohweg — Nordgrenze des Flurstücks 98, West- und Südwestgrenze des Flurstücks 97 der Gemarkung Steilshoop — Eichenlohweg — Grenze Friedhof Ohlsdorf — Bräsigweg — Fabriciusstraße — Bramfelder Redder — Seebek — Nordgrenze der Steilshooper Straße bis zur Einmündung des Bramfelder Redder — über die Flurstücke 11, 7 (Seeredder), 89, 91, 92, 94, 95, 77 (Flurhöhe), 97 und 98 der Gemarkung Steilshoop zur Nordgrenze des Schwarzen Weges (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 516) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-02
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Mischgebiet nur bei gewerblicher Nutzung an der Stätte der Leistung und bis zur Fensterbrüstung des sechsten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Mischgebiet sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.3 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.4 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Für die Neubauten im Geltungsbereich dieses Plans ist nur Fernheizung zulässig][§2 Nr.7 | Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4, 5 und 6 und § 6 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 516]
Der Bebauungsplan Altona-Nord 10 für den Geltungsbereich Kaltenkircher Platz - Kaltenkirchener Straße - Augustenburger Straße - Kieler Straße - Oeverseestraße (Bezirk Altona, Ortsteil 209) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-11-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den Flurstücken 2261 und 2266 der Gemarkung Ottensen nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Staffelgeschosse sind an den Vorder- und Rückseiten der Gebäude um mindestens zwei Drittel ihrer Geschoßhöhe zurückzusetzen. Statt der Zurücksetzung kann zugelassen werden, daß die Außenwände des Geschosses mit einer Neigung zwischen 60 Grad und 75 Grad ausgebildet werden; in diesem Fall darf das Geschoß über nicht mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Wenn die Außenwände des Geschosses mit einer Neigung ausgebildet werden, können die aufgehenden Wände von Erkern senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.][§2 Nr.4 | Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.5 | Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur in Tiefgaragen angeordnet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 209]
[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 2 vom 20. Januar 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 13) wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. Für das in der Anlage schraffiert dargestellte Gewerbegebiet östlich der Pinneberger Chaussee sind Einzelhandelsbetriebe und gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
Der Bebauungsplan Osdorf 34 für den Geltungsbereich Püttkuhl - Nordgrenze des Flurstücks 2186, über das Flurstück 2187 zur Ostgrenze des Flurstücks 2186, über die Flurstücke 2158 und 2159 der Gemarkung Osdorf über das Flurstück 1206 der Gemarkung Groß Flottbek zum Hemmingstedter Weg, Südgrenze der Flurstücke 2493 und 1208 über das Flurstück 1208 der Gemarkung Groß Flottbek und das Flurstück 2149 zur Westgrenze des Flurstücks 2155 der Gemarkung Osdorf (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-26
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Lurup 42 für den Geltungsbereich Farnhornweg - über die Flurstücke 1140, 1139, 1137, 1138, 1143, 1144, Westgrenze des Flurstücks 1193 (Elbgaustraße) der Gemarkung Lurup - Elbgaustraße (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-31
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Lurup 17 für den Geltungsbereich Glückstädter Weg - Bornheide - Böttcherkamp - Am Kratt (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-01
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf den mit a bezeichneten Flächen kann ein Vortreten der Erdgeschosse zugelassen werden, wenn diese Vorbauten in der Art von Gartenhofhäusern gestaltet und angeordnet werden. Werden hierfür die Dächer der Vorbauten als begehbare Freiflächen der Wohnungen des zweiten Vollgeschosses ausgebildet, so sind sichtverhindernde Bauteile anzuordnen, die den Ein blick in die Gartenhöfe verhindern.][§2 Nr.2 | Auf den mit b bezeichneten Flächen können Wohngebäude mit einer Gebäudetiefe bis zu 23 m zugelassen werden, wenn eine ausreichende Belichtung für die Aufenthaltsräume gesichert ist.][§2 Nr.3 | Auf den mit c bezeichneten Flächen ist das oberste Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung der Außenwände zwischen 60 Grad und 75 Grad auszubilden. Aufgehende Wände von Erkern können im Bereich dieser Dachgeschosse senkrecht ausgebildet wer den, sofern die Erker zusammen nicht mehr als ein Viertel der Gebäudefront breit sind; weitere Dachgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker oder Loggien kann bis zu 1,5m durch Sichtschutzwände bis zu 4,0 m und durch Treppenhausvorbauten bis zu 6,0 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Das Staffelgeschoß ist an der Vorder- und Rückseite des Gebäudes um mindestens zwei Drittel seiner Geschoßhöhe zurückzusetzen. Statt der Zurücksetzung kann zugelassen werden, daß die Außenwände des Geschosses mit einer Neigung zwischen 60 Grad und 75 Grad ausgebildet werden; in diesem Fall darf das Geschoß über nicht mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben. Wenn die Außenwände des Geschosses mit einer Neigung ausgebildet werden, können die aufgehenden Wände von Erkern senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker zusammen nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.][§2 Nr.6 | Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärme rückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.7 | In den Wohngebieten entlang den Straßen Bornheide und Böttcherkamp sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein aus reichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§2 Nr.8 | An den zweigeschossigen Garagen sowie in dem mit d bezeichneten Abschnitt der dreigeschossigen Garage sind die Außenwände als geschlossenes Bauwerk herzustellen; dabei sind die Brüstungen der obersten Parkebene so auszubilden, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.9 | Die festgesetzte Tiefgarage ist nur bis zu einer Tiefe von 1,5m unter Erdgleiche zulässig. Weitere Tiefgaragen sind nicht zulässig.][§2 Nr.10 | Der Bau von Kellergeschossen ist nicht zulässig.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, in den Obergeschossen auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 8 Absatz 3 Nummer 2 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der Bebauungsplan Billstedt 91 für den in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie umgrenzten Geltungsbereich des Zentrums Billstedt beiderseits der Möllner Landstraße/Billstedter Hauptstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Billstedter Hauptstraße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 1515, Nordgrenze des Flurstücks 1516, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 1517, 1425, 1423 der Gemarkung Schiffbek — Schiffbeker Weg — Nahtstieg — Ostgrenzen der Flurstücke 2375, 1395, 2443, 2442 der Gemarkung Schiffbek —Hauskoppelstieg — Ostgrenzen der Flurstücke 1405 und 1406, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3307 der Gemarkung Schiffbek — Am Alten Zoll — Nordwestgrenze des Flurstücks 3745, Westgrenze des Flurstücks 3552, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 2900 und 3745, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2392 der Gemarkung Schiffbek - Lorenzenweg
—Reclamstraße — Fritzschweg — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2392, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 3244 der Gemarkung Schiffbek — Öjendorfer Weg — Reclamstraße — Möllner Landstraße — Ostgrenze des Flurstücks 1543, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1557 der Gemarkung Schiffbek — Billstedter Hauptstraße — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1578, Südgrenzen der Flurstücke 3699 und 3692, über das Flurstück 3711 der Gemarkung Schiffbek — Geesthang — Geesttwiete — über das Flurstück 2810, Südgrenze des Flurstücks 2807, Südgrenzen der Flurstücke 2808, 3610 und 3559 der Gemarkung Schiffbek — Schiffbeker Weg.
technHerstellDatum
2015-12-21
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für den in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie umgrenzten und mit A bezeichneten Bereich gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Billstedt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung „Mischgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet" nach § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten des Planbereichs sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des Warmwasserbedarfs sind neu zu errichtende Gebäude sowie Gebäude mit bestehenden anderen Heizungseinrichtungen, soweit eine wesentliche Änderung dieser Einrichtung erfolgt, an ein Wärmenetz anzuschließen, das mit regenerativen Energien oder mit regenerativen Energien in Verbindung mit Kraft-Wärme-Kopplung versorgt wird. In Bereichen, in denen ein Wärmenetz nicht besteht, sind nur Feuerstätten beziehungsweise Beheizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie, Holz-Brennstoffe oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.4 | Staffelgeschosse sind nur in den festgesetzten Bereichen zulässig. Die Geschossfläche der festgesetzten Staffelgeschosse muss weniger als zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses einnehmen. In den überbaubaren Flächen, in denen keine Staffelgeschosse festgesetzt sind, ist das oberste Geschoss als Vollgeschoss auszuführen.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig. Tiefgaragen außerhalb von Baugrenzen müssen einen Mindestabstand von 4 m zur Fläche beziehungsweise Umgrenzung zum Anpflanzen beziehungsweise für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern haben.][§2 Nr.6 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen und Terrassen bis zu 2,5 m ist zulässig. Fluchttreppen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.7 | Im Mischgebiet sind nur nach landesrechtlichen Vorschriften notwendige Stellplätze für Nutzungen innerhalb des Geltungsbreichs zulässig. In dem mit „(a)“ bezeichneten Mischgebiet sind Gebäude und Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.8 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sowie in dem mit „(D)“ bezeichneten Mischgebiet sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser Räume nicht im Sinne von Satz 1 möglich ist, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem beziehungsweise teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit und in den Wohnräumen während der Tagzeit ein Innenraumpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird. Ferner haben die Außenwohnbereiche in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten, die im Zusammenhang mit dem Schutz der Wohnräume stehen, unter Beachtung von Lüftungseinrichtungen (gekipptem beziehungsweise teilgeöffnetem Fenster) einen Pegel im bebauten Außenwohnbereich am Tag von weniger als 65 dB(A) aufzuweisen. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten im Zusammenhang mit dem Schutz für Schlafräume, dann ist in diesen Fällen ein Pegel im bebauten Außenwohnbereich von weniger als 55 dB(A) unter Beachtung von Lüftungsvorrichtungen (gekipptem beziehungsweise teilgeöffnetem Fenster) nachzuweisen.][§2 Nr.9 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet und in dem mit „(C)“ bezeichneten Mischgebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser Räume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen sichergestellt werden.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluss des festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets und des festgesetzten Mischgebiets an den Wiesnerring eine Zufahrt anlegen und unterhalten zu lassen. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der HSE umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, eine Regenwasserleitung herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 beziehungsweise 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 beziehungsweise 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.14 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Außerhalb der Straßenverkehrsflächen sind Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Wohnhöfe, Wege, Terrassen, Freitreppen und Kinderspielflächen.][§2 Nr.17 | Im Allgemeinen Wohngebiet gilt: Bis zur Herstellung eines mindestens 19 m über NN hohen Lärmschutzes auf den mit „(A)“ gekennzeichneten Flächen ist auf den mit „(B)“ gekennzeichneten Flächen das Wohnen unzulässig.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]