(1) Der Bebauungsplan Neuenfelde17 für den Geltungsbereich östlich des Nincoper Deichs und südlich des Nincoper Orts (Bezirk Harburg, Ortsteil 717) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nincoper Ort -Ostgrenze des Flurstücks 1568, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1699, über das Flurstück 1017, über das Flurstück 1239, Westgrenze des Flurstücks 1239 (Nincoper Deich) der Gemarkung Nincop.
technHerstellDatum
2023-07-21
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3787) ausgeschlossen.][§2Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Anschluss an die
Hauptnutzung zulässig.][§2Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone und Terrassen bis zu einer Tiefe von 2 m allgemein zulässig.][§2Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens
mindestens 0,1 m bis maximal 0,3 m über der Höhe des zugehörigen
Straßenabschnittes herzustellen.][§2Nr.5 | In dem mit „WA(D)“ bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets sind nur
bauliche Anlagen für den vorhandenen Kfz-Betrieb zulässig. Die Erweiterung,
Änderung und Erneuerung der vorhandenen Anlage ist allgemein zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete
gemäß Ziffer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni
2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5) an den nächstgelegenen maßgeblichen
Immissionsorten gemäß A.1.3 des Anhangs der TA Lärm, nicht überschritten werden.
Nutzungsänderungen sind nicht zulässig.][§2Nr.6 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen in der ersten Baureihe entlang des Nincoper
Deichs sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete
Grundrissgestaltung die Schlafräume möglichst den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Aufenthaltsräume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2Nr.7 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärm-
abgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie
zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2Nr.8 | Der Gemeinschaftsstandplatz für Abfall- und Sammelbehälter ist von den
angrenzenden Flächen abzuschirmen und mit einer Laubgehölzhecke als
geschnittene Hecke (gemäß Pflanzliste) in einer Höhe von 1,25 m und einer
Mindestbreite von 0,8 m einzugrünen. Eine geringfügige Abweichung von der Lage
und der Größe des Gemeinschaftsstandplatzes für Abfallbehälter kann zugelassen
werden.][§2Nr.9 | 9. Es gelten folgende gestalterische Festsetzungen:
9.1 Für die Außenwände der Gebäude ist rotes bis rotbraunes Ziegelmauerwerk zu
verwenden. Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt
werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt. Für die Fassaden
und Fensterrahmen sind je Gebäude oder Gebäudegruppe einheitliche Farben
zu verwenden.
9.2 Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen
38 Grad und 45 Grad auszubilden.
9.3 Für die Dachdeckung der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von
Dachpfannen oder Dachsteinen nur rote Farbgebungen ohne glänzende oder
glasierte Oberfläche zulässig.
9.4 Im allgemeinen Wohngebiet sind Einzelhäuser giebelständig zur Straße zu er-
richten.
9.5 Die Fenster sind so zu gliedern, dass keine liegenden Formate entstehen.
Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen
Gebäudeseiten nicht überschreiten.][§2Nr.10 | Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind innerhalb der Flächen zum
Ausschluss von Nebenanlagen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der
Baunutzungsverordnung, die Gebäude sind, Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2Nr.11 | Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen können auf den mit „(C)“
bezeichneten Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und
Garagen bei der Errichtung von Hausgruppen ausnahmsweise Stellplätze
zugelassen werden.][§2Nr.12 | Innerhalb der privaten Grünflächen, ausgenommen die privaten Grünflächen an der
Straße Nincoper Deich, sind bauliche Anlagen, Mauern, Wände und sonstige
Einfriedungen sowie Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung
unzulässig.][§2Nr.13 | Das festgesetzte Gehrecht zwischen dem Flurstück 976 am Nincoper Deich und der
inneren Erschließung des Plangebietes umfasst die Befugnis für die Nutzerinnen und Nutzer des
Flurstücks 976, einen Fußweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten sind für je 150 m² der nicht überbaubaren,
bepflanzbaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je
300 m² der nicht überbaubaren, bepflanzbaren Grundstücksfläche mindestens ein
großkroniger Baum zu pflanzen. Als nicht bepflanzbar gilt die Grundstücksfläche
im Bereich des Schutzstreifens der gekennzeichneten vorhandenen unterirdischen
Ölleitung. Die zur Anpflanzung festgesetzten Einzelbäume sind anrechenbar.][§2Nr.15 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.16 | 16. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gelten folgende Vorschriften:
16.1. Es sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden.
16.2. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
16.3. Sträucher müssen mindestens zweimal verpflanzt sein und eine Höhe von mindestens 60 cm aufweisen.
16.4. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2Nr.17 | Für zu pflanzende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Da- bei sind Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.][§2Nr.18 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind als naturnahe Gehölzstreifen anzulegen und zu entwickeln. Es sind 2 v.H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 98 v.H. Sträucher zu pflanzen. Dabei ist je 2 m² eine Pflanze zu verwenden.][§2Nr.19 | Die mit „1“ bezeichneten privaten Grünflächen (vorgesehene Oberflächenentwässerung) sind als standortgerechte Vegetationsflächen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Das Ausbringen von Düngemitteln und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind unzulässig. Die Fläche ist von jeglichem Baum- und Strauchaufwuchs freizuhalten.][§2Nr.20 | Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) und Kellerersatzräumen sind mit einer Neigung von bis zu 15 Grad auszuführen sowie mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2Nr.21 | Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind ausschließlich als Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,20 m herzustellen. Überfahrten sind hiervon ausgenommen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht überragen.][§2Nr.22 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2Nr.23 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist ober- irdisch in das offene Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.][§2Nr.24 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gräben und Mulden der offenen Oberflächenentwässerung vegetationsfähig und mit abgeflachten Uferböschungen anzulegen.][§2Nr.25 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer- haften Absenkung des vegetationsfähigen Grundwassers führen, sind unzulässig.][§2Nr.26 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen die außer- halb des Bebauungsplangebiets liegenden Flurstücke 111 und 114 der Gemarkung 0705 (Fischbek) den Wohngebieten zu 55 v. H., den Straßenverkehrsflächen zu 21 v. H., den privaten Grünflächen zu 15 v. H. und den Flächen mit wasserrechtlichen Regelungen zu 9 v. H. zugeordnet.][§2Nr.27 | Zur Beleuchtung der Außenflächen sind zum Schutz von Vögeln, Insekten und Fledermäusen nur monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln und möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich, zum Beispiel in Form von Natrium-Hochdrucklampen, Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteile einzusetzen. Die Leuchtkörper sind staubdicht auszuführen und nach oben sowie zu den Seiten abzuschirmen. Die Beleuchtung ist zeitlich und in der Anzahl der Leuchtkörper auf das für die Beleuchtung der Außenflächen notwendige Mindestmaß zu beschränken]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Finkenwerder 42 für den Geltungsbereich zwischen Hochwasserschutzanlage Köhlfleet Hauptdeich, dem Köhlfleet und dem Finkenwerder Kutterhafen (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 139) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Über die Flurstücke 1705 (Köhlfleet) und 1446 der Gemarkung Steinwerder-Waltershof - über die Flurstücke 5396, 5395 - Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 5429 der Gemarkung Finkenwerder-Nord.
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[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie sonstige Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 2, 4, 6 und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.5 | Standorte für Container, zum Beispiel Papiercontainer sind nur in den mit „(A)“ bezeichneten Flächen zulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7.1 | Es sind folgende Baumpflanzungen vorzunehmen:
Entlang des Köhlfleets sind sieben großkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.7.2 | Es sind folgende Baumpflanzungen vorzunehmen:
Entlang der südlichen Grundstücksgrenze sind elf Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.7.3 | Es sind folgende Baumpflanzungen vorzunehmen:
Auf den übrigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind elf großkronig wachsende Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.9 | Die südliche und die östliche Fassade des südlichen eingeschossigen Gebäudes sind zu begrünen. Dies kann entweder in Form einer Hecke oder mit Schling- oder Kletterpflanzen erfolgen. Bei einer Begrünung mit Schling- oder Kletterpflanzen sind mindestens 24 Pflanzen zu verwenden.][§2 Nr.10 | Durch Anordnung der Baukörper beziehungsweise durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen nach dem Lärmpegel III der DIN 4109 an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Ände-rung der Verordnung über den Baustufenplan Wellingsbüt-tel“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung „Wohngebiet“ mit der textlichen Ergänzung „a) Gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind nicht zulässig. b) Die Mindestgrundstücksgröße bei der offenen Bebauung soll 1000 m², bei der Gruppenhausbebau-ung mit Sielanschlüssen 450 m², bei Reiheneinzelhäusern 200 m² nicht unterschreiten. Bei einigen am Alsterufer bele-genen besonders bezeichneten Flächen soll die Mindest-grundstücksgröße 2500 m², bei einigen weiteren Flächen mit Waldbestand 1500 m² betragen.“ nach der Baupolizei-verordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), geändert. Festsetzungen zu bebaubaren Flächen nach der Baustufen-tafel gemäß § 11 der Baupolizeiverordnung entfallen ent-sprechend.][§1 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet am Farmsener Weg und am Volks-dorfer Weg sind bei Wohngebäuden, die räumlich unmittel-bar an diese Verkehrswege angrenzen, durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu-deseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf-räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§1 Nr.4 | Im Geltungsbereich der Änderung des Baustufenplans bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Fest-setzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 517]
Der Bebauungsplan Sülldorf 9 für den Geltungsbereich zwischen Sülldorfer Heideweg und S-Bahnhaltestelle Iserbrook (Bezirk Altona, Ortsteil 225) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Bramweg — Forsteck — Sülldorfer Landstraße — Nordgrenze des Flurstücks 399 (Bahnanlagen) der Gemarkung Sülldorf — Hasenhöhe — Nordgrenze des Flurstücks 4297, Westgrenzen der Flurstücke 431 und 2466, über das Flurstück 3168, Nordgrenze des Flurstücks 1194 der Gemarkung Sülldorf — Kapitän-Dreyer-Weg — Siebenbuchen — Sülldorfer Heideweg — Blütenweg.
technHerstellDatum
2014-09-24
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen kann durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Auf den mit (A) bezeichneten Flächen sind zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.3 | Auf den mit (B) bezeichneten Flächen sind Stellplätze außerhalb der überbaubaren Flächen nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 225]
Der Bebauungsplan HafenCity 16 für das Gebiet der östlichen Spitze der HafenCity zwischen Bahnanlage, Oberhafenkanal und Norderelbe (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Südwestgrenzen der Flurstücke 2676 (Bahnanlage) und 1460 (Bahnanlage), über das Flurstück 1460, Westgrenze des Flurstücks 2674 (Bahnanlage) über die Flurstü-cke 2674, 2600 (Zweibrückenstraße) und 2612 (Bahnanlage) - Oberhafenkanal - Südwestgrenzen der Flurstücke 2600 und 2677 der Gemarkung Altstadt Süd.
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[ | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][ | Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen im Kerngebiet „MK 1“ können Nebenanlagen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist. Allgemein zulässig sind kleinteilige Anlagen, wie Hinweisschilder oder Informationssysteme, soweit sie in Hamburg für den öffentlichen Raum eingeführt sind. Höhere Windschutzwände sind ausnahmsweise zulässig, sofern durch diese der Windkomfort für den Aufenthalt im Freiraum verbessert wird, die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt wird und die artenschutzrechtlichen Anforderungen an den Vogelschutz berücksichtigt sind.][ | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Bahnanlage ist eine Hecke mit einer Mindesthöhe von 1,8 m in einer mindestens 1,2 m breiten offenen Vegetationsfläche geschlossen anzulegen und als geschnittene Hecke dauerhaft in einer Mindesthöhe von 2,2 m zu erhalten. Die Höhe kann geringfügig über- oder unterschritten werden. Die Breite der Vegetationsfläche kann ausnahmsweise bis auf 0,8 m unterschritten werden.][ | Das im Kerngebiet „MK 1“ anfallende Niederschlagswasser ist in den Oberhafenkanal und das im Kerngebiet „MK 2“, der Grünfläche und den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft anfallende Niederschlagswasser ist in die Norderelbe einzuleiten.][ | Dem Kerngebiet „MK 1“ werden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets in einer Flächengröße von 1.369 m² als Teil einer Auenentwicklungsmaßnahme auf den Flurstücken 592 und 3724 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.][ | Die Dachflächen im Kerngebiet „MK 1“ sind bis zum siebten Obergeschoss zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][ | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses im Kerngebiet „MK 1“ muss mindestens 5 m und darf höchstens 6,5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche von 11,3 m über NHN liegen.][ | Die Uferbefestigungen des Kerngebiets „MK 1“ sind bis 0,2 m über NHN mit strukturreichem Klinkermauerwerk zu verkleiden.][ | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Geh- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Geh- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten werden, ferner die Befugnis der Deutschen Bahn AG, Zufahrten zu den Zugängen zur Bahnanlage anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten sind zulässig.][ | Die nicht überbauten Grundstücksflächen im Kerngebiet „MK 1“ sind mit einem Anteil von mindestens 15 vom Hundert (v. H.) zu begrünen. Je 500 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. In den zu begrünenden Bereichen sind die Flächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][ | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird.][ | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 8.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][ | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 8.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.][ | Für die Kerngebiete gilt:
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauNVO 2017 sind unzulässig. Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten sowie Läden mit zentrenrelevanten Sortimenten. Maßgeblich ist jeweils die Hamburger Sortimentsliste gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019. Einzelhandelsnutzungen sind nur in den Erdgeschossen und ersten Untergeschossen (Warftgeschossen) zulässig.][ | Für die Kerngebiete gilt:
Für alle Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes, besteht.][ | Für die Kerngebiete gilt:
Im Kerngebiet „MK 1“ ist das 55. Obergeschoss für eine Nutzung als Aussichts- und Besuchergeschoss vorzusehen.][ | Für die Kerngebiete gilt:
Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) sind unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO 2017 werden ausgeschlossen. Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO 2017 werden ausgeschlossen.][ | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen sowie Heckenpflanzen, mit Ausnahme der in § 2 Nummer 16 festgesetzten Hecke, eine Mindesthöhe von 80 cm aufweisen.][ | Im Erdgeschoss des Kerngebiets „MK 2“ sind ausschließlich Nutzungen für soziale und kulturelle Zwecke sowie Gastronomie zulässig.][ | Im Kerngebiet „MK 1“ ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.][ | Im Kerngebiet „MK 2“ ist ausschließlich ein Gebäude mit Walmdach und rotem Ziegelmauerwerk zulässig.][ | In den Kerngebieten sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope, ist zu vermeiden.][ | In den Kerngebieten sind für Einfriedigungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig.][ | Nördlich der Zweibrückenstraße sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den Gebäuden und den befestigten Flächen, als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.][ | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse und der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen sind weitere Technikgeschosse und technische Aufbauten mit Ausnahme von Wetterstationen, Blitzschutzanlagen und Leuchtfeuer für die Flugsicherung, sofern diese nicht die Gestaltung des Gesamtbaukörpers beeinträchtigen, unzulässig.][ | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,7 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8,7 m über NHN begründet sind.][ | Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden sind unzulässig. Die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden. Die Lichtquellen sind mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen.][ | Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Glasflächen durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel mehrschichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade, Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6 m² vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Brüstungen und Schutzwände oberhalb von 200 m über NHN und für Glasflächen bis 8 m Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder anderen größeren Vegetationsflächen (wie zum Beispiel Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg]
Der Bebauungsplan Sülldorf 8 für den Geltungsbereich Sülldorfer Knick — Ostgrenze des Flurstücks 84, in westlicher und südlicher Richtung über das Flurstück 84 der Gemarkung Sülldorf — Op'n Hainholt (Bezirk Altona, Ortsteil 225) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-22
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 225]
[Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.6 | Die viergeschossige Wohnhausbebauung (W4g) auf dem Flurstück 1009 an der Ecke Dobbelersweg und Borstelmannsweg kann erst nach der grundbuchlichen Vereinigung der Flurstücke 1009 und 1008 ausgeführt werden.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücks mit einer Wohnhausbebauung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhohen betragen höchstens für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) 4,50 m][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhohen betragen höchstens für die achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8) 25,0 m][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhohen betragen höchstens für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) 5,0 m][Nr. 2.2 | Für die Baustufe W8 gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 125, 126]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 81 für den Geltungsbereich Walddörferbahn — Saseler Straße — Polarweg — Dompfaffenweg — Fasanenweg — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 55 der Gemarkung Meiendorf — Berner Stieg — Westgrenzen der Flurstücke 41 und 5, über das Flurstück 1 (Kriegkamp) der Gemarkung Meiendorf (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-19
texte
[§2 Nr.1 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet entlang des Fasanenwegs sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.]
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Schnelsen 39 für den Geltungsbereich Schleswiger Damm — Oldesloer Straße — Vielohweg — Bundesautobahn Hamburg—Flensburg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-08-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind — mit Ausnahme eines Lärmschutzwalles — Nebenanlagen ausgeschlossen. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet können bis zu sechs weitere Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahlen zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse der Fernsehempfang in der Umgebung nicht beeinträchtigt und eine Traufhöhe von 35,0 m als Höchstgrenze nicht überschritten wird][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Einkaufszentren und Verbrauchermärkte unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Borgfelde 5 für das Plangebiet Eiffestraße — Ausschläger Weg — Mittelkanal — Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 120) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-16
texte
[§2 Nr.1 | Von der Zahl der Vollgeschosse kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen nicht überschritten werden.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 120]