[§2 Nr.1 | Die Baugrundstücke im Wohngebiet müssen zwischen der Elbchaussee und der hintersten Baugrenze mindestens 30,0 m breit sein. Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden. Die Frontlänge der Wohngebäude darf 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m und zwischen mehreren Wohngebäuden auf einem Baugrundstück Abstände von mindestens 20,0 m einzuhalten.][§2 Nr.2 | Reihenhäuser sind unzulässig. Bei der Gaststätte beträgt die höchstzulässige Traufhöhe 7,5 m. Bei zweigeschossigen Wohngebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Im Wohngebiet sind Gewerbebetriebe jeglicher Art und Werbeanlagen unzulässig.][§2 Nr.3 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die unbebauten Flächen innerhalb der Baugrenzen sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, es sei denn, daß nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) die natürliche Landschaft erhalten bleiben soll. Ausgenommen sind die erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht werden, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.5 | Als Einfriedigungen sind nur Hecken bis zur Höhe von 0,75 m und Zäune bis zur Höhe von 0,60 m zulässig, wenn diese durch Hecken verdeckt werden. Andere Einfriedigungen können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie einem besonders gepflegten Landschafts- und Straßenbild entsprechen.][§2 Nr.6 | Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge sind in Vorgärten und Bauwichen unzulässig. Kellergaragen sind beiderseits der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die Beheizungsanlagen der erdgeschossigen Garagen (GaE) sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Russ belästigt wird.][Nr. 4.3 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu erhalten.][Nr. 4.4 | Die Strassenhöhen werden jeweils auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 204]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 132 für den Geltungsbereich südlich der Stellau, östlich und westlich der Amtsstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenze des Flurstücks 798 - Amtsstraße - Nordgrenze und über das Flurstück 722 (Stellau) - Ostgrenzen der Flurstücke 722 und
2854 - über die Flurstücke 2854, 1984 und 1983 - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1982 - Amtsstraße - Südgrenze des Flurstücks 1864 - über das Flurstück und Westgrenze des Flurstücks 1864 - über das Flurstück 1863 - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 798
- über die Flurstücke 7060, 1859, 4648 (Klettenstieg), 6092, 1857, 1856, 1855, 6091, 5787 und 1852 - West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 1852 - über das Flurstück 798 (Stellau) der Gemarkung Alt-Rahlstedt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr. 1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr. 2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr. 3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege und ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach § 19 Absatz 4 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), möglichen Überschreitung der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.][§2 Nr. 4 | In den allgemeinen Wohngebieten sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr. 5 | Für Terrassen kann die festgesetzte Grundfläche um 30 m² als Höchstmaß überschritten werden.][§2 Nr. 6 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung und notwendige Zufahrten bleiben hiervon unberührt. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr. 7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr. 8 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgeeignete heimische Laubbäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr. 9 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgeeignet zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezogenen Terrassen und ebenerdigen Stellplätzen sind möglich.][§2 Nr. 10 | In dem allgemeinen Wohngebiet westlich der Amtsstraße sind Dachflächen bis zu einer Neigung von 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Ausnahmen von der Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen und technischen Anlagen zugelassen werden.][§2 Nr. 11 | Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
rechtsverordnungsDatum
2026-02-18
staedtebaulicherVertrag
Nein
erschliessungsVertrag
Nein
durchfuehrungsVertrag
Nein
gruenordnungsplan
Nein
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
Der Bebauungsplan Blankenese 36 im Geltungsbereich zwischen Strandweg und Falkentaler Weg (Bezirk Altona, Ortsteil 222) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Falkentaler Weg – Nordgrenze des Flurstücks 1232 – über das Flurstück 1233 – Ost- und Nordostgrenze des Flur- stücks 1233 – Ostgrenzen der Flurstücke 1233 und 1641 – Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1211 – Nord- und Ost- grenze des Flurstücks 1208 – über die Flurstücke 2245 (Strandweg) und 2275 – Südgrenze des Flurstücks 2275 – Westgrenzen der Flurstücke 2275 und 1984 der Gemarkung Blankenese – Strandweg.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | 1. In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der ausgewiesene Baukörper, die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschossausbau.][§2 Nr.4 | In den reinen Wohngebieten gelten folgende Anforderungen:][§2 Nr.4.1 | Dächer von Wohngebäuden sind nur mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 60 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind unzulässig. Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Flurstücks 2160 der Gemarkung Blankenese sind Gebäude mit Flachdächern zulässig.][§2 Nr.4.2 | Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§2 Nr.4.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§2 Nr.4.4 | Verglaste Fassaden dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.4.5 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden. Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.4.6 | Flutschutzmauern sind zulässig, wenn diese in Zusammenhang mit den Gebäuden errichtet werden.][§2 Nr.5 | Für die festgesetzten Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.6 | Außenwände von Garagen sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schlingoder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.7 | Für die an öffentliche Wege angrenzenden Einfriedungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig angeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.8 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grünflächen sind bauliche Anlagen unzulässig.][§2 Nr.11 | An der Straße Strandweg ist die Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen nur auf den in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen und Carports sind auf diesen Flächen unzulässig.][§2 Nr.12 | Das Niederschlagwasser ist vor Ort flächenhaft über belebte Bodenzonen zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222]
rechtsverordnungsDatum
2006-05-04
staedtebaulicherVertrag
Nein
erschliessungsVertrag
Nein
durchfuehrungsVertrag
Nein
gruenordnungsplan
Nein
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 23.01.1990, geändert am 22.04.1993]
Der Bebauungsplan Bergstedt 16 für den Geltungsbereich zwischen Bredeneschredder/Bergstedter Chaussee/Volksdorfer Damm und Stüffel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bredeneschredder — Westgrenze des Flurstücks 2705 der Gemarkung Bergstedt — Volksdorfer Damm — Stüffel — Osterkampstieg — über die Flurstücke 1626 und 2539, Südgrenze des Flurstücks 2540, über die Flurstücke 2181 und 2413, Südgrenze des Flurstücks 1385 der Gemarkung Bergstedt.
technHerstellDatum
2016-02-26
texte
[§2 Nr.1 | Entlang des Volksdorfer Damms sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten darf die Dachneigung nicht weniger als 30 Grad betragen; Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Bei giebelständigen Gebäuden sind unterschiedliche Drempelhöhen unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten darf die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens nicht höher als 80 cm über Gehweg liegen.][§2 Nr.5 | Am Osterkampstieg sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Wohngebäuden in rotem Ziegelmauerwerk auszufuhren.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)", „(B)" und „(C)" bezeichneten Friedhofsflächen sind nur Stellplätze sowie Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen (z.B. Kapelle, Friefhofsverwaltung, Betriebs- und Sozialräume) zulässig, und zwar auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 37,1 m über Normalnull, auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 42,4 m über Normalnull und auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 38,3 m über Normalnull.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standortgerechten einheimischen Arten vorzunehmen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wieder herzustellen.][§2 Nr.10 | Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]
Der Bebauungsplan Ottensen 66 für den Geltungsbereich
zwischen der S-Bahn-Trasse Hamburg – Wedel, dem
Hohenzollernring und der Friedensallee (Bezirk Altona, Ortsteil
212) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenzen der Flurstücke 5416 und 5465, West- und Nordgrenze
des Flurstücks 5418, Westgrenze des Flurstücks 4062
(Bahnanlagen) der Gemarkung Ottensen – Bahnanlagen –
Hohenzollernring – Friedensallee.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur
Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die
bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen
baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche
Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten zulässig,
wenn sie im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden
Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich untergeordnet
sind und nicht mehr als 50 m² Verkaufsfläche
umfassen. Ausnahmsweise ist im Gewerbegebiet „GE1“
der Handel mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern und
Kraftfahrzeug- und Motorradzubehör zulässig, wenn dieser
im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten und in den Mischgebieten sind
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist),
sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Tankstellen und Gartenbaubetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten „GE1“, „GE1a“, „GE2“, „GEe1“
und „GEe2“ sowie in den Mischgebieten dürfen die festgesetzten
Grundflächenzahlen durch in § 19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen
bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 überschritten
werden.][§2 Nr.6 | In dem Gewerbegebiet „GEe3“ darf die festgesetzte GRZ
durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 0,85
überschritten werden.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten dürfen die festgesetzten
Grundflächenzahlen durch in § 19 Absatz 4 Satz 3 der
Baunutzungsverordnung bezeichnete Anlagen bis zu
einer GRZ von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“ bis „WA16“
sind bei der Berechnung der Geschossfläche die Flächen
von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollgeschosse
sind, einschließlich ihrer Umfassungswände und
der zugehörigen Treppenräume mitzurechnen.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten dürfen oberhalb von als Höchstmaß
festgesetzten Vollgeschossen keine weiteren Geschosse
errichtet werden.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten
ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch
Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m und durch Balkone
bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig. Auskragungen über
öffentlichen Straßenverkehrsflächen müssen eine lichte
Höhe von mindestens 4 m einhalten.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für
den Anschluss der Flurstücke 5486, 5488, 5489, 5490,
5491, 5499, 5500, 5502, 5504 und 5508 eine Zufahrtsstraße
anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis
der Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen
und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Fahrrechte im Baugebiet „GE1“ umfassen
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
für den Anschluss der Flurstücke 5461, 5462 und 5464
eine Zufahrtsstraße anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Gehrecht im Baugebiet „MI2“ umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen
allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“ bis „WA3“
sowie „WA5“ bis „WA16“ und in den Mischgebieten sind
Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.16 | Entlang der Friedensallee und des Hohenzollernrings
sowie an den mit „(C)“ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen sind die Wohn- und Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern
der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu behandeln. Für Schlafräume an lärmzugewandten
Gebäudeseiten, die durch Verkehrslärm
betroffen sind, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.17 | An den mit „(D)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.18 | An den mit „(E)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
ist für den Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten
Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen
insgesamt eine Pegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugeordneten
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.][§2 Nr.19 | An den mit „(F)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
südlich der S-Bahn sind Schlafräume nach
Süden zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Eine Ausrichtung von Schlafräumen zu der lärmzugewandten
Seite nach Norden ist zulässig, wenn durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sichergestellt wird, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu behandeln.][§2 Nr.20 | In den Gewerbegebieten „GE1“ und „GE1a“ sind nur
solche
Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren
Geräusche ein Emissionskontingent Lek nach DIN
45691 von 63 dB(A) tagsüber und 48 dB(A) nachts nicht
überschreiten. Einsichtnahme der DIN 45691: Freie und
Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Altona, Bezugsquelle
der DIN 45691: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.21 | In dem Gewerbegebiet „GEe1“ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche ein
Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 57 dB(A)
tagsüber und 42 dB(A) nachts nicht überschreiten.][§2 Nr.22 | In dem Gewerbegebiet „GEe2“ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche ein
Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 58 dB(A)
tagsüber und 43 dB(A) nachts nicht überschreiten.][§2 Nr.23 | In dem Gewerbegebiet „GEe3“ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, die im Sinne des § 6 der
Baunutzungsverordnung das Wohnen nicht wesentlich
stören.][§2 Nr.24 | Zwischen den mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Flächen
der allgemeinen Wohngebiete „WA14“, „WA15“
und „WA16“ und den mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren
Flächen des Gewerbegebiets „GE2“ sind geschlossene
Gebäudeabschlusswände und entkoppelte Bodenplatten
herzustellen.][§2 Nr.25 | In den mit „(2)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
der allgemeinen Wohngebiete „WA10“,
„WA11“, „WA14“, „WA15“ und „WA16“ darf die Wohnnutzung
erst aufgenommen werden, wenn entweder die
mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
in den allgemeinen Wohngebieten „WA14“,
„WA15“ und „WA16“ vollständig realisiert wurden oder
die mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
in dem Gewerbegebiet „GE2“ entlang der Grenze
zwischen den allgemeinen Wohngebieten „WA14“,
„WA15“ und „WA16“ und dem Gewerbegebiet „GE2“
vollständig realisiert wurden.][§2 Nr.26 | In dem Gewerbegebiet „GE2“ darf die gewerbliche Tätigkeit
erst aufgenommen werden, wenn der mit „(3)“
bezeichnete Baukörper vollständig und die mit „(4)“
bezeichneten Baukörper in einer Höhe von mindestens
drei Geschossen errichtet worden sind.][§2 Nr.27 | Entlang der mit „A“ bezeichneten Fassade an der östlichen
Gebäudeseite im Gewerbegebiet „GE2“ sind keine
Öffnungen von Produktions- oder Werkstatträumen
zulässig.][§2 Nr.28 | An den mit „B“ bezeichneten Fassaden sind zu öffnende
Fenster nur zulässig, wenn durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sichergestellt wird, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu behandeln.][§2 Nr.29 | Bei einer Wohnnutzung sind an der östlichen Gebäudeseite
der im allgemeinen Wohngebiet „WA4“ festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche an dem mit „B1“
bezeichneten Fassadenabschnitt im Erdgeschoss und im
ersten Obergeschoss vor den zum dauernden Aufenthalt
von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), verglaste
Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Soll der mit „B1“ bezeichnete
Fassadenabschnitt geschlossen ausgeführt werden, müssen
Fenster zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden,
die den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen
Bauordnung entsprechen. Im Fall von Satz 2
müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet
sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt
werden.][§2 Nr.30 | In den mit „(G)“ bezeichneten Gebieten ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und
Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte
der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2
(Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), eingehalten
werden und der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt
S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahme
der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg,
Bezirksamt Altona, Bezugsquelle der DIN 4150:
Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.31 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen
im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.32 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter
als Einzelbaum, als Baumgruppe oder als Baumreihe
erhalten bleibt. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.][§2 Nr.33 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte
Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindesten 20 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm aufweisen,
jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden.
Im Kronenbereich der festgesetzten Bäume ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.34 | In den im Folgenden bezeichneten allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten, Gewerbegebieten und eingeschränkten
Gewerbegebieten sind jeweils mindestens
folgende Baumanpflanzungen vorzunehmen:][§2 Nr.34.1 | im „WA12“, „MI1“ und „GEe2“ ein Baum,][§2 Nr.34.2 | im „WA8“, „WA10“, „WA13“, „WA16“ und „GE1a“ zwei
Bäume,][§2 Nr.34.3 | im „WA5“ und „WA9“ drei Bäume,][§2 Nr.34.4 | im „WA1“ und „WA15“ vier Bäume,][§2 Nr.34.5 | im „WA11“ und „GE2“ fünf Bäume,][§2 Nr.34.6 | im „WA2“ sechs Bäume,][§2 Nr.34.7 | im „WA14“ acht Bäume, davon vier großkronige Bäume,][§2 Nr.34.8 | im „GEe3“ neun Bäume, davon sechs Bäume auf der in
der Planzeichnung mit einem Anpflanzungsgebot festgesetzten
Fläche sowie][§2 Nr.34.9 | im „WA7“ zehn Bäume.][§2 Nr.35 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige
Zufahrten und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze
und Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie jeweils die Gestaltung
des Vorgartens und das städtebauliche Ortsbild im Sinne
des Erhaltungsbereiches nicht beeinträchtigen.][§2 Nr.36 | Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von
Gebäuden sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind.][§2 Nr.37 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“ bis „WA16“,
in den Mischgebieten „MI1“ bis „MI3“ sowie in den
Gewerbegebieten „GEe1“ bis „GEe3“ und „GE2“ sind die
Dachflächen von Neubauten mit einer Neigung bis zu
20 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die für Terrassen, Wege, technische
Dachaufbauten, Dachausstiege, Dachterrassen, Belichtungsöffnungen,
Anlagen der Be- und Entlüftung oder
notwendige Windsog- und Brandschutzstreifen dienen.][§2 Nr.38 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und auf anderen
unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme
befestigter Flächen (zum Beispiel Terrassen, Wege, Kraftfahrzeug-
oder Fahrradstellplätze), mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt
werden, ist ein mindestens 100 cm starker durchwurzelbarer
Substrataufbau auf einer Fläche von mindestens
12 m² vorzusehen.][§2 Nr.39 | Im Plangebiet sind an geeigneten nach Osten ausgerichteten
Gebäudefassaden folgende Vogelnist- und Fledermauskästen
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten:][§2 Nr.39.1 | zehn einzeln angeordnete Nistkästen für Nischenbrüter,][§2 Nr.39.2 | vier Gruppen mit je fünf Nistplätzen für Mauersegler,][§2 Nr.39.3 | vier Gruppen mit je drei Koloniekästen für Haussperlinge
sowie][§2 Nr.39.4 | zehn einzeln angeordnete Fledermauskästen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 212]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 16/Altona-Nord 13 für den Geltungsbereich westlich Holstenplatz/beiderseits Holstenstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 206,207) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Außerdem werden Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 885, 1124), Tankstellen sowie Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Industriegebiet „Brauerei-, Gär- und Lagerkeller" sind Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe und Anlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen und Lärmemissionen fiir die Umgebung verursachen, unzulässig.][§2 Nr.4 | Es darf keine farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasung verwendet werden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind die zur Holstenstraße und zum Holstenplatz gerichteten Außenwände von Gebäuden mit Ziegeln zu verblenden. Für die nicht zu den Straßen gerichteten Außenwände sind Ziegel oder heller Putz zu verwenden.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets darf die Dachneigung von Gebäuden 30 Grad nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Für die Fassade des Gär- und Lagerkellers ist eine senkrechte Gliederung zu verwenden.][§2 Nr.8 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets und auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche des Industriegebiets kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der Baulinien durch Erker in den Obergeschossen kann bis zu 1,5 m zugelassen werden, wenn eine Höhe von mindestens 2,5 m über Gelände eingehalten wird.][§2 Nr.9 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der Holstenstraße wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 206,207]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 11 für den Geltungsbereich Theodorstraße - Westgrenze des Flurstücks 2394, Südgrenzen der Flurstücke 2396 und 2398 der Gemarkung Bahrenfeld - Theodorstraße - Bahrenfelder Chaussee - Silcherstraße - Von-Sauer-Straße - Osdorfer Weg (Bezirk Alona, Ortsteil 215) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Zwischen der Bundesautobahn „Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig.
Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden im Allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 2404 und 946 der Gemarkung Bahrenfeld ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 215]