[§2 Nr.1 | In den Industrie-, Gewerbe- und Kerngebieten sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbean- spruchendcn Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig.][§2 Nr.3 | In dem mir „A" bezeichneten Industriegebiet sind Gewerbebetriebe, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen, unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung der Industrie- und Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich, Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.6 | In dem nach 5 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite I, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Im reinen Wohngebiet darf die Bruttogeschoßfläche von Nebenanlagen 30 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer größkroniger Laubbaum Zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.10 | In den Industrie-, Gewerbe- und Kerngebieten sind mindestens 10 vom Hundert der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflächen herzurichten und mit einheimischen hohen Sträuchern und großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen. Sofern eingeschossige Gebäude errichtet werden, kann der Grünanteil auch durch eine flächendeckende Einfachbegrünung der Dächer nachgewiesen werden. Ist auf einer Grundstücksfläche eine Anpflanzungsfläche ausgewiesen, so wird diese Fläche auf den Vom-Hundert-Satz der Begrünung angerechnet.][§2 Nr.11 | In den Industrie-, Gewerbe- und Kerngebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.12 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechneten Arten vorzunehmen.][§2 Nr.13 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Gebäude mit Belegenheit am Wohlersweg sind an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung von Abwässern, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, anzuschließen.][§2 Nr.15 | Die an der östlichen Plangebietsgrenze ausgewiesenen 10 m breiten Anpflanzungsflächen können unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten auf 5 m Breite verringert werden, wenn die städtebauliche Gliederungsfunktion nicht beeinträchtigt wird und innerhalb der Grundstücksfläche eine dem Umfang der Verringerung entsprechende Ersatzpflanzung erfolgt.][§2 Nr.16 | Auf den mit „B" bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.17 | Für Teile der Flurstücke 1761 und 1031 sowie für die Flurstücke 1438 und 1415 der Gemarkung Neuland wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuland vom 22. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1 791-q), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 5, 7), aufgehoben.][§3 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Als Einfriedigung sind nur Hecken, Zäune mit senkrechtem Gitterstabwerk oder senkrecht gelattete Holzzäune zulässig.][§3 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Außenwände der Gebäude darf nur verputztes Mauerwerk verwendet werden; für die farbliche Gestaltung der Außenwände sind weiße oder hellgraue Farbtöne zu verwenden.][§3 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 55 Grad auszubilden.][§3 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Firstrichtung von Wohngebäuden ist parallel zu der straßenseitigen Baugrenze anzuordnen. Die Traufhöhe soll mindestens 3,5 m betragen und darf 4,5 m nicht überschreiten. Die Firsthöhe soll mindestens 8 m betragen und darf 9 m nicht überschreiten. Die Höhenfestsetzungen sind jeweils auf die Geländeobcrfläche zu bezichen.][§3 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Garagendächer dürfen nicht mehr als 6 Grad geneigt sein und sind zu begrünen.][§3 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Bei vorhandenen Siedlungsgebäuden sind das Fachwerk sowie die dunkle Holzverkleidung von Gicbeldreiecken zu erhalten.][§3 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Seitliche Anbauten an bestehende Wohngebäude sind von der straßenseitigen Baugrenze um mindestens 3 m zurückzusetzen und eingeschossig auszubilden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann., wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hambur-gisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seiten 17, 66), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Kern- und Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Außerdem werden im Kerngebiet und auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von §33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, ausgeschlossen. Luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sind unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten entlang der Langenhorner Chaussee, des Erdkampswegs, des Hummelsbütteler Kirchenwegs, der Straße Beim Erdkamp und südlich der Straße Kurveneck sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Der festgesetzte Schutzwall ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Fläche des Schutzwalls kann auf der Ostseite bis zu einer Tiefe von 2,5 m für Kraftfahrzeugstellplätze in Anspruch genommen werden, wenn der Immissionsschutz für die benachbarte Wohnnutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten sind Tiefgaragen und ebenerdige Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.9 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen.][§2 Nr.10 | In den Kern- und Gewerbegebieten sind die nicht überbauten Flächen als Vegetationsflächen herzurichten und mit einheimischen Gewächsen zu begrünen.][§2 Nr.11 | In den Kern- und Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.12 | In dem mit „(a)" bezeichneten viergeschossigen Kerngebiet und in dem mit „(a)" bezeichneten Gewerbegebiet sind insgesamt 25 vom Hundert (v.H.) der Dachflächen von Gebäuden mit einer extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung herzustellen. Der zu begrünende Dachflächenanteil kann um das Maß unversiegelter Bodenflächen vermindert werden, das über den Grundflächenanteil von 20 v.H. hinaus geschaffen wird.][§2 Nr.13 | In dem mit „(b)" bezeichneten Gewerbegebiet sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen durch einheimische großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen vorzunehmen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431, 432]
Der Bebauungsplan Osdorf 5 für das Plangebiet Am Botterbarg - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1005 sowie West- und Nordgrenze des Flurstücks 1657 der Gemarkung Osdorf - Am Osdorfer Born - Am Eichenplatz - Osdorfer Landstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-18
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Ein Heizwerk ist nur auf der im Plan gekennzeichneten Fläche zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, dass sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg und der von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Fahr- und Gehrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 2261 der Gemarkung Osdorf an die Straße Am Eichenplatz eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in dem Stadtgebiet Altona vom 5. März 1938 (Norddeutsche Nachrichten vom 10. März 1938).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Harburg 52 für den in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie umgrenzten Geltungsbereich der Harburger Innenstadt zwischen Buxtehuder Straße — Moorstraße — Krummholzberg — Bremer Straße — Knoopstraße — Wallgraben (Bezirk Harburg, Ortsteile 701 und 702) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Buxtehuder Straße — Neue Straße — über das Flurstück 4209 der Gemarkung Harburg — Hermann-Maul-Straße — Schloßmühlendamm — Buxtehuder Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 2479, 3670 und 3669 der Gemarkung Harburg — Küchgarten — Großer Schippsee — Harburger Ring — Lauterbachstraße — Goldtschmidtstraße — Buxtehuder Straße — Moorstraße — über das Flurstück 4034, Nordostgrenze des Flurstücks 2927, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2928 der Gemarkung Harburg — Wilstorfer Straße — Krummholzberg — Bremer Straße — Knoopstraße — Harburger Ring — Schwarzenbergstraße — Wallgraben.
[§2 Nr.1 | Für die in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „A" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Durchführungspläne D 450 vom 28. Oktober 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 436), D 451 vom 28. Oktober 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 436) und D 455 vom 27. Januar 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 21) sowie der Bebauungspläne Harburg 3 vom 4. Juli 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 174) und Harburg 6 vom 22. Juni 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 146) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet" nach § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.2 | Für den in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „B" bezeichneten Bereich gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtlicher Anzeiger 1955 Seite 141) die Festsetzung „Mischgebiet" als Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet" nach § 4 der Baunutzungsverordnung.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten des Planbereichs sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen ausgeschlossen; dies gilt nicht in dem mit einer roten Schraffur versehenen Bereich.][§2 Nr.4 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 701]
Der Bebauungsplan Wilstorf 1 für das Plangebiet Max- Halbe-Straße — Kapellenweg — Winsener Straße — Freudenthalweg — Am Mühlenfeld (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-17
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
eingeschossigen Gewerbegebäuden 5,0 m,
zweigeschossigen Gewerbegebäuden 7,5 m.
Werbeanlagen sind im reinen Wohngebiet allgemein, in anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet beträgt der Bauwich bei eingeschossiger offener Bauweise mindestens 3,0 m. An der Max-Halbe- Straße, dem Kapellenweg, der Heinrich-Heine-Straße und der Lönsstraße genügt ein Bauwich von 1,5 m zu einer Grundstücksseite, wenn auf zwei benachbarten Baugrundstücken ein Doppelhaus errichtet wird. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet muß vor Wänden mit notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen ein Raum unbebaut bleiben, der mindestens eine Wandhöhe breit und — senkrecht zur Fensterfront gemessen — tief ist. Im Gewerbegebiet an der Ecke Arno-Holz-Straße / Winsener Straße ist nur eine Tankstelle mit Reparaturwerkstatt zulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Östlich des Kapellenweges ist eine Gaststätte zulässig.][§2 Nr.5 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. An den im Plan bezeichneten Stellen sind Bäume und Sträucher anzupflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.6 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenfläche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt und von diesen nicht sichtbar unterzubringen.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.9 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3, 4 Absatz 3, 8 Absatz 3, Nummer 2 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
Der Bebauungsplan Rönneburg 9 für den Geltungsbereich Vogteistraße — Nordwestgrenze des Flurstücks 242 sowie Westgrenzen der Flurstücke 243, 249 und 250 der Gemarkung Rönneburg — Kanzlerstraße — Achterkamp — Bahnanlagen — Südgrenzen der Flurstücke 401 und 411 der Gemarkung Rönneburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 706) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-21
texte
[§2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 706]
[1.1 | Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind nicht zulässig. Für die Flächen am rot signierten Straßenrand der Wohngebiete gelten diese Einschränkungen nicht.][1.2 | Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Die Mindestgrundstücksgröße bei der offenen Bebauung soll 1000 qm, bei der Gruppenhausbebauung mit Sielanschlüssen 450 qm, bei Reiheneinzelhäusern 200 qm nicht unterschreiten. Bei einigen am Alsterufer belegenen besonders bezeichneten Flächen soll die Mindestgrundstücksgröße 2500 qm, bei einigen weiteren Flächen mit Waldbestand 1500 qm betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 517]