Der Bebauungsplan Rahlstedt 28 für den Geltungsbereich Berner Straße - Schierenberg - Saseler Straße über die Flurstücke 2466, 119 und 112 der Gemarkung Meiendorf bis Bargkoppelweg - Bargkoppelweg einschließlich Teilen angrenzender Flurstücke der Gemarkungen Oldenfelde und Meiendorf (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-30
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 92 für den Geltungsbereich nördlich Treptower Straße zwischen Am Knill, Bekassinenau, Bartiner Weg und Hermann-Balk-Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Am Knill — Greifenberger Straße — Bekassinenau — Fünfstück — Am Knill — Gemarkungsgrenze Farmsen/Oldenfelde — über das Flurstück 3672, Nordgrenzen der Flurstücke 467, 3586, 677, 678, 3359, 3669, 3609, 683 und 684 der Gemarkung Oldenfelde — Bekassinenau — Rauchschwalbenweg — Stolpmünder Straße — Bartiner Weg — Hermann-Balk-Straße — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2478, Südgrenzen der Flurstücke 2379, 2812, 2811, 2796 und 2795 der Gemarkung Oldenfelde — Kamminer Straße — Greifenberger Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 509, 3051 und 1112 der Gemarkung Oldenfelde — Treptower Straße.
technHerstellDatum
2015-11-13
texte
[§2 Nr.1 | Die Gebäudehöhe darf bei eingeschossigen Gebäuden 9 m und bei zweigeschossigen Gebäuden 11 m über öffentlichem Gehweg nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Unterschiedliche Drempelhöhen sind unzulässig][§2 Nr.3 | Die Dachneigung darf nicht weniger als 30 Grad betragen.][§2 Nr.4 | Innerhalb der überbaubaren Flächen ist eine rückwärtige Bebauung zulässig, wenn ein Abstand von 25 m zur vorderen Bebauung eingehalten wird.][§2 Nr.5 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 50 cm über Geländehöhe liegen.][§2 Nr.6 | Im Bereich der vorderen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur zwischen der vorderen Baugrenze und der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes zulässig. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur in den seitlichen Abstandsflächen zur Nachbargrenze zulässig.][§2 Nr.7 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.8 | Pergolen auf ebenerdigen Stellplätzen sind zu begrünen][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung innerhalb von umgrenzten Flächen zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.11 | Innerhalb von Bauflächen sind Bäume mit mehr als 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigende Bäume sind an anderer Stelle des betreffenden Grundstücks Ersatzpflanzungen vorzunehmen; dabei sind für jeden zu beseitigenden Baum drei Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 2203 der Gemarkung Oldenfelde an der Hermann-Balk-Straße werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) ausgeschlossen.][§2 Nr.15.1 | Für die Bebauung auf den Flurstücken 2216 bis 2220, 2222 bis 2231, 2233 bis 2248 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Außenwände sind weiß zu verputzen.][§2 Nr.15.2 | Für die Bebauung auf den Flurstücken 2216 bis 2220, 2222 bis 2231, 2233 bis 2248 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung sind rotbraune Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.15.3 | Für die Bebauung auf den Flurstücken 2216 bis 2220, 2222 bis 2231, 2233 bis 2248 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Es sind rechteckige Fensterformate mit braunen Holzfensterrahmen zu verwenden.][§2 Nr.15.4 | Für die Bebauung auf den Flurstücken 2216 bis 2220, 2222 bis 2231, 2233 bis 2248 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Dachgauben sind als Schleppgauben mit einer Dachneigung von 25 Grad bis 30 Grad auszubilden und mit Dachpfannen in der Farbe der Dachdeckung zu decken.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m,
2.22 für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,5 m,
2.23 für die dreigeschossigen Wohnhäuser (W3g) 10,0 m,
2.24 für die viergeschossigen Wohnhäuser (W4g) 13,0 m.][Nr. 2.3 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern, einschließlich der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 503]
Der Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29 für den Geltungsbereich beiderseits des Friedrich-Ebert-Damms zwischen Tilsiter Straße und Helbingstraße sowie östlich der Straße Am Stadtrand (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 508, 509 und 513) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Tilsiter Straße - Am Stadtrand - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2907, Ostgrenzen der Flurstücke 8, 2101 und 2058 der Gemarkung Tonndorf - Friedrich-Ebert-Damm - Sylter Weg - über das Flurstück 3168, Südgrenzen der Flurstücke 3168 und 1824 der Gemarkung Tonndorf - Fehmarnstraße - Usedomstraße - Ostgrenzen der Flurstücke 2543 und 1835, über die Flurstücke 1835, 2026, 2055 und 2586, Südostgrenzen der Flurstücke 2586 und 52, über das Flurstück 52, Südostgrenzen der Flurstücke 1796, 59 und 60, Ostgrenze des Flurstücks 1843 der Gemarkung Tonndorf - Walddörferstraße - Am Stadtrand - Südgrenzen der Flurstücke 1042, 418, 419, 422, 436 und 1524, Westgrenze des Flurstücks 1524 der Gemarkung Hinschenfelde - Helbingstraße - Westgrenzen der Flurstücke 447 und 448 der Gemarkung Hinschenfelde - Friedrich-Ebert-Damm - Westgrenzen der Flurstücke 401, 403 und 1096, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1235 der Gemarkung Hinschenfelde - Angerburger Straße.
technHerstellDatum
2017-04-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29" wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8. Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind ausgeschlossen."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten, die nicht als Erhaltungsbereiche ausgewiesen sind, ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 300 m² als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.3 | In dem allgemeinen Wohngebiet innerhalb des Erhaltungsbereichs und den reinen Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 200 m², auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 150 m², auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 120 m² und auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 80 m² jeweils als Höchstmaß zulässig. Für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke können Ausnahmen zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den reinen Wohngebieten der offenen Bauweise werden die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m und die hintere Baugrenze in einem Abstand von 25 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. In den Reihenhausgebieten betragen die entsprechenden Abstände 5 m und 20 m. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25 m und – falls keine vordere Bebauung vorhanden ist – 25 m zwischen
hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Flurstücke 5331 und 768 der Gemarkung Volksdorf an die Straße Aalheitengraben eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten sowie der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der E.ON Hanse AG, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitätswerke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten entlang der Eulenkrugstraße sind in einer Tiefe von 70 m, gemessen von der Straßenmitte, sowie parallel zur U-Bahntrasse in einer Tiefe von 150 m, gemessen von der Plangebietsgrenze, durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 36 für den Geltungsbereich westlich Poppenbüttler Hauptstraße zwischen der
Straße Kupferhammer und Maike-Harder-Weg (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 5893, über das Flurstück 6317
(Hartje-Rüter-Weg), West- und Nordgrenze des Flurstücks
5891, Nordgrenze des Flurstücks 6152 der Gemarkung Poppenbüttel – Kupferhammer – Poppenbüttler Hauptstraße – Südgrenzen der Flurstücke 6136, 6137, 5895 und 5893 der
Gemarkung Poppenbüttel.
technHerstellDatum
2015-12-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten ist für je 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.5 | Garagenwände und Pergolen auf Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.6 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete ist das von Dachflächen und anderen versiegelten Flächen anfallende Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die zulässigen Traufhöhen für die eingeschossigen Läden (L1g) betragen höchstens 4,5 m.][Nr. 4.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 316]