Der Bebauungsplan Bergedorf 35 für den Geltungsbereich Sachsentor — Mohnhof — Hassestraße — Rektor- Ritter-Straße — Neuer Weg — Bergedorfer Straße — über die Flurstücke 4008, 635 und 714 der Gemarkung Bergedorf — Hinterm Graben (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 602 und 603) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-05-22
texte
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte unter den Arkaden umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitätswerke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbietbaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet auf den Flurstücken 718, 719, 766, 848, 2434, 850, 851, 852, 853 und 928 der Gemarkung Bergedorf sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602, 603]
Der Bebauungsplan Bramfeld 2 für den Geltungsbereich Fabriciusstraße — Owiesenstraße — Bramfelder Chaussee — Bauernrosenweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-06-16
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäfthäusern 7,5 m,
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m.][§2 Nr.2 | Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.3 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke einschließlich der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche (GaK) sowie die nicht überbauten Flächen innerhalb der Baulinien im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Einfriedigungen an der Wegegrenze dürfen nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.5 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Geschossen § 33.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 38, für den Geltungsbereich Schützenstraße – Stresemannstraße – Kohlentwiete (Bezirk Altona, Ortsteil 214), wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche Nutzungen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind insgesamt nicht mehr als 3.500 m² Geschossfläche Einzelhandelsnutzungen zulässig. Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind auf der mit „(D)“ bezeichneten Fläche Wohnungen allgemein zulässig. Auf den übrigen Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet kann auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche oberhalb einer lichten Höhe von 3 m eine Überschreitung der Baugrenzen durch Erker, Balkone, Loggien und Dachvorbauten bis zu 3 m zugelassen werden. Notwendige Treppenhäuser außerhalb der Baugrenzen sind zulässig.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet sowie auf den im Kerngebiet mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind ebenerdige Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.14 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Dies gilt nicht für die mit „(A)“ bezeichneten Flächen.][§2 Nr.15 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 214]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 31 für den Geltungsbereich südlich der Straße Eckerkoppel, östlich des Tegelweges (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Eckerkoppel - Ostgrenze des Flurstücks 815, Nordgrenze des Flurstücks 4582, Westgrenze des Flurstücks 4464, über die Flurstücke 4464, 683 und 684, Ostgrenze des Flurstücks 684, über das Flurstück 4582, Ostgrenzen der Flurstücke 2617, 1449, 1458 und 1459, Südostgrenzen der Flurstücke 2332 und 2308, Südgrenze des Flurstücks 2308 der Gemarkung Farmsen - Tegelweg.
technHerstellDatum
2015-01-29
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10,11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.3 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Stauwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je 4 Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen.][§2 Nr.5 | Garagenwände und Pergolen auf Stellplatzanlagen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind extensiv zu begrünen.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.7 | Für Anpflanzungen sind einheimische Laubgehölze zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.8 | Im reinen Wohngebiet sind mindestens 30 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.9 | Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf dem Flurstück 4582 entlang der neuen Erschließungsstraße kann für Grundstückszufahrten unterbrochen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 69 vom
27. Juni 1975 (HmbGVBl. S. 133), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503), wird wie folgt
geändert: 1. Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Billstedt 69" wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | In Nummer 2 werden die Wörter „und in den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger Bebauung" gestrichen.][§1 Nr.2.2 | Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. In den Gewerbegebieten südlich des Steinbeker Grenzdamms sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden][§1 Nr.2.3 | Es werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. In den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger
Bebauung sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
9. Für die allgemeinen Wohngebiete und Gewerbegebiete
innerhalb des in der Anlage schraffiert dargestellten
Gebiets ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), maßgebend.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bramfeld 63 für den Geltungsbereich nördlich der Straße Grootmoor und westlich der Straße Am Stühm-Nord (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Grootmoor - Westgrenze des Flurstücks 548, über das Flurstück 548, Nordgrenze des Flurstücks 548, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 547 der Gemarkung Bramfeld.
technHerstellDatum
2016-02-10
texte
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind auf den mit „(1)" bis „(3)" bezeichneten Flächen Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet ist mindestens 25 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.4 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.5 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Für den festgesetzten Knick sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.][§2 Nr.8 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem reinen Wohngebiet Teilflächen der Flurstücke 611 und 8188 (Grootmoorteich) der Gemarkung Bramfeld zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Lokstedt 45 für den Geltungsbereich westlich Julius-Vosseler-Straße/südlich Gazellenkamp (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lokstedter Grenzstraße — Gazellenkamp — Ostgrenzen der Flurstücke 3956 und 3679 der Gemarkung Lokstedt — Julius-Vosseler-Straße — Koppelstraße.
technHerstellDatum
2015-04-01
texte
[§2 Nr.1 | In dem Kerngebiet und auf der Fläche für Gemeinbedarf entlang der Koppelstraße sowie der Julius-Vosseler-Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), sowie Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet und auf der Fläche für Gemeinbedarf sind Stellplätze nur in Tiefgaragen, Parkgeschossen oder Park-häusern zulässig. Ausnahmsweise können offene Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr zugelassen werden][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Tiefgaragen auf allen nicht überbaubaren Flächen zulässig, wenn ihre Oberkante mindestens 60 cm unter Gelände liegt. Die auf den Tiefgaragen anzulegenden Flächen sind mit Sträuchern und Bäumen landschaftsgärtnerisch zu gestalten.][§2 Nr.5 | Über die Gehwegüberfahrt an der Koppelstraße dürfen nur maximal 10 ebenerdige Stellplätze angeschlossen und der Lieferverkehr für die mit „(C)" bezeichnete Fläche abgewickelt werden.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet „Tierheim" sind nur bauliche Anlagen für die Unterbringung von Tieren, ferner Büroräume sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.9 | Für jede 200 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum zu pflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.10 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf ist der Obstbaumbestand zu erhalten und eine Mähwiese mit Hochstauden- und Ruderalbereichen anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.12 | Flache Dächer von Gebäuden mit bis zu zwei Geschossen, Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig. Stellplätze und Fahrwege sind in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§3 | Innerhalb des Plangebiets wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26! November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-r) in der geltenden Fassung aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
Der Bebauungsplan Tonndorf 35 / Rahlstedt 139 für den Geltungsbereich östlich und südlich der Straße Ellerneck, westlich der Straße Lohwisch und nördlich des Feldler-chenwegs (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 513) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Ellerneck im Norden bis zur Straßenmitte, Loh-wisch im Osten, Feldlerchenweg im Süden bis zur Straßenmitte, Ellerneck im Westen bis zur Straßenmitte.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 150 m² und in den allgemeinen Wohngebieten WA 3 und WA 4 ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 100 m² als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten kann für Terrassen eine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche um bis zu 10 m² als Höchstmaß zugelassen werden, wenn diese in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3 und WA 4 wird als abweichende Bauweise festgesetzt: Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen zu errichten. Die Länge der Hausgruppen darf höchstens 30 m betragen.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Für die erforderlichen Fahrwege sowie für ebenerdige Stellplätze kann ausnahmsweise eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche zugelassen werden.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung WA 3 und WA 4 sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdach herzustellen.][§2 Nr.7 | Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer zulässigen Neigung von bis zu 15 Grad auszuführen.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu 15 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortgerechten, einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Es sind mindestens 75 vom Hundert der Dachflächen einer Anlage zu begrünen. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind funktionale Flächen für technische Dachaufbauten. Nicht ausgenommen sind Flächen in Bereichen von Solaranlagen. Die Flachdächer von Hauptanlagen sind als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen.][§2 Nr.9 | Sofern und soweit das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser nicht gesammelt und genutzt wird, ist es in dem durch (A) gekennzeichneten Bereich zu versickern. Sollte in diesem Bereich, ebenso wie auf den übrigen Grundstücken eine Versickerung nicht möglich sein, ist das anfallende Niederschlagswasser mittels offener Entwässerungssysteme wie zum Beispiel Mulden, Mulden-Rigolen oder Retentionsgründächer zurückzuhalten und in das nächstliegende Gewässer einzuleiten. Ist das nächstliegende Gewässer nicht erschließbar, kann ausnahmsweise eine Einleitung ins Siel zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung von vegetationsverfügbarem Stau- oder Schichtenwasser führen, sind nicht zulässig.][§2 Nr.11 | Einfriedungen sind nur als Hecke oder als Hecken in Verbindung mit Zäunen zulässig. Von Einfriedungen ist zum Straßenraum ein Abstandsmaß von mindestens 0,4 m einzuhalten.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittelkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen. Vorhandene Bäume können angerechnet werden.][§2 Nr.13 | Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmsweise sind standortbezogen auch solche Arten verwendbar, die im Hinblick auf ihre Klimaresilienz ökologisch und gestalterisch besser geeignet sind. Heckenpflanzungen sind mit zweifach verpflanzte Heckensträucher, Pflanzhöhe 100 bis 125 cm, mit drei Pflanzen je Heckenmeter vorzunehmen.][§2 Nr.14 | Zur Vermeidung von Störungen durch künstliche Lichtquellen sind Außenleuchten zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über den Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.4 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 207]