[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1, G1g) 5,0 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2, G2g) 7,5 m.][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][Nr. 2.6 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.7 | Die gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten sind als Gemeinschaftsanlagen für die Zwecke der Betriebe in den angrenzenden Geschäftshäusern und den Läden an der Wandsbeker Marktstraße sowie zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Reichsgaragenordnung bestimmt. Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen sowie die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen.][Nr. 2.8 | Auf der für Kraftfahrzeugeinstellplätze (St-Gem) bestimmten Fläche können innerhalb der durch Baulinien umgrenzten Fläche erdgeschossige Garagen errichtet werden.][Nr. 2.9 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 505]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 303]
Der Bebauungsplan Rissen 35 für den Geltungsbereich Wedeler Landstraße — über die Flurstücke 1048/25 und 1046/26, Nordgrenzen der Flurstücke 1622 und 1620, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1621, über die Flurstücke 1621, 1620, 1622, 1624, 1635, 1633, 1806, 1807 und 1809, Ostgrenze des Flurstücks 1815 (Brünschentwiete) über die Flurstücke 1815, 1811 und 1813 der Gemarkung Rissen — Landesgrenze (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-11
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Kleinsiedlungsgebiet nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe, jedoch bei Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe und auf den Flächen für Land- oder Forstwirtschaft sind sie unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kleinsiedlungsgebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe sind nur die zur Nutzung der Flächen für Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Gebäude zulässig. Auf dem Flurstück 1042 der Gemarkung Francop sind auch eine Nerzfarm und die dafür notwendigen Gebäude zulässig.][§2 Nr.4 | Auf den Flächen für Land- oder Forstwirtschaft sind nur Scheunen, Glashäuser und ähnliche Bauanlagen zulässig, die aus betriebstechnischen Gründen nicht im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe untergebracht werden können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 719]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 für den Geltungsbereich Linckestraße — über das Flurstück 263 (Ringstraße), Westgrenze des Flurstücks 365 der Gemarkung Meiendorf — Gemarkungsgrenze — West- und Nordgrenze des Flurstücks 5112 der Gemarkung Volksdorf — Mellenbergweg — Nordgrenze des Flurstücks 5307, über das Flurstück 5305, der Gemarkung Volksdorf — Gemarkungsgrenze — Ostgrenzen der Flurstücke 3966, 1166, 1167 und 2184 der Gemarkung Meiendorf -— Skaldenweg — Nordlandweg — Deepenhorn — Lehárstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 525 und 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-07
texte
[§2 Nr.1 | Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.][§2 Nr.2 | Im gesamten Geltungsbereich werden Staffelgeschosse ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Für die Bebauung entlang der Straßen wird eine straßenparallele Randbebauung vorgeschrieben. Die zulässige Gebäudetiefe ist zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude zu messen.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet Ecke Nordlandweg/Meiendorfer Weg sind Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke allgemein zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flurstücken 518 und 520 am Meiendorfer Weg sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet Ecke Meiendorfer Weg/ Ringstraße sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzunigsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Bei zweigeschossigen Gebäuden wird die Dachneigung auf 30 Grad begrenzt; wenn eine eingeschossige Bauweise im Straßenrandbereich gewählt wird, gilt die Dachneigungsbeschränkung nicht.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 968 bis 979 und 3288 der Gemarkung Meiendorf an die Pusbackstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten; Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Im gesamten Plangebiet wird die Drempelhöhe beidseitig auf je 50 cm begrenzt.][§2 Nr.10 | Die Errichtung von baulichen Anlagen ist auf der privaten Grünfläche nicht zulässig. Das Grundstück darf zum öffentlichen Grün und zum Mellenbergweg hin nicht durch bauliche Einfriedigungen abgegrenzt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525, 526]
Der Bebauungsplan Othmarschen 30 für den Geltungsbereich Halbmondsweg – Agathe-Lasch-Weg – Emkendorfstraße – Liebermannstraße – Bernadottestraße (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-13
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage das Ortsbild, die Stadtlandschaft oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet ist auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche der dort vorhandene Betrieb für Gartenbedarf zulässig. Erweiterungen, Änderungen (keine Nutzungsänderung) oder Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wobei die Verkaufsfläche von 200 m² nicht überschritten werden darf.][§2 Nr.3 | Für die zu erhaltenen Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten sind für die an öffentlichen Wegen und öffentlichen Grünflächen angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen.][§2 Nr.8 | Außenwände von baulichen Nebenanlagen sowie die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandfläche ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken über die belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Anlagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
[§2 Nr.1 | Im Industriegebiet westlich der Straße Dubben einschließlich ihrer Verlängerung sind Fabriken und Betriebsstätten, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere Metallschmelzen, mineralölbearbeitende und -verarbeitende Betriebe, Betriebsstätten zur Beseitigung von Altöl, Gummifabriken, Zellstoff- und Papierfabriken, Kaffeeröstereien sowie Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Industriegebiet mit einer Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Ausnahmsweise können dort auch Stellplätze zugelassen werden, wenn die gärtnerische Gestaltung nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.4 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]