[§1 Nr.1 | Hinter Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3, 4
und 5 eingefügt:
„3. In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für Wohnungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September
1977 (BGBl. I S. 1764), geändert am 19. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2665), sowie für Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke werden ausgeschlossen. Einrichtungen
für die Kinderbetreuung sind ausnahmsweise zulässig.
4. In den Industriegebieten werden Ausnahmen für Wohnungen
nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl.
I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548, 1551), und für Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
ausgeschlossen. Einrichtungen für die Kinderbetreuung
sind ausnahmsweise zulässig.
5. In einem Abstand von 50 m vom Lot des äußeren
Leiters der 110 KV-Leitung sind Einrichtungen der
Kinderbetreuung unzulässig.“][§1 Nr.2 | Die bisherigen Nummern 3 bis 12 werden die Nummern 6
bis 15.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610]
Der Bebauungsplan Uhlenhorst 12 für den Geltungsbereich entlang der nordwestlichen und östlichen Hochbahnkasemattenwand über Flurstück 6629, Nordwestgrenze des Flurstücks 6632, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 6637, Nordwestgrenze des Flurstücks 896, Richardstraße, südöstliches Eilbekkanalufer (Flurstück 894 der Gemarkung Barmbek), über den Eilbekkanal und Finkenau (Bezirk Hamburg¬Nord, Ortsteil 415) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-02
texte
[§2 Nr.1 | In den mit „(A)" bezeichneten zwingend dreigeschossigen allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baulinien nur durch ein- und zweigeschossige Vorbauten bis zu einer Breite von 3,6 m und bis zu einer Tiefe von 2,5 m sowie Eingangsvordächer auf einer Breite von insgesamt höchstens einem Drittel der gesamten Fassadenlänge in einer Tiefe von 1,5 m zulässig.][§2 Nr.2 | Das oberste Nichtvollgeschoss ist mindestens 1,5 m von der Baulinie zurückzusetzen.][§2 Nr.3 | In den mit „(B)" und „(C)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind mit Ausnahme an der Straße „Finkenau" Überschreitungen der Baulinien und Baugrenzen bis zu 2 m für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(C)" gekennzeichneten allgemeinen Wohngebiet sind Nichtvollgeschosse oberhalb der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse nicht zulässig.][§2 Nr.5 | In dem mit „(C)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet dürfen die Baugrenzen durch Balkone mit einer Breite von insgesamt mehr als einem Drittel der Fassadenlänge überschritten werden.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die zur Straße gerichteten Außenwände in rotem Ziegelmauerwerk sowie die in den Blockinnenbereich gerichteten Außenwände in weißem Putz auszuführen.][§2 Nr.8 | In den mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Baukörper zulässig und dürfen nur ebenerdig vom Gehweg angefahren werden. Rampen zu den Stellplätzen sind unzulässig.][§2 Nr.9 | In den mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten darf, mit Ausnahme der ebenerdigen Garagen, die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden bis höchstens 15 cm über dem Gehweg liegen.][§2 Nr.10 | In den mit „(B)" und „(C)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten, sowie im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.11 | Auf den mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Hochbahn sind durch Anordnung der Baukörper beziehungsweise durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.13 | Im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig. Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Bauutzungsverordnung, Vergnügungsstätten und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind ausgeschlossen.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten, mit Ausnahme des mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiets zwischen Planstraße 1 und Planstraße 3, ist für je 250 m Grundstücksfläche, wenigstens jedoch für jedes Grundstück, mindestens ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Dabei ist zu Gebäuden und zu anderen Bäumen mindestens ein Abstand von 6 Metern einzuhalten.][§2 Nr.15 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind, mit Ausnahme funktional erforderlicher Flächen (zum Beispiel Terrassen) mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Anpflanzungen nach Nummer 14 vorgenommen werden, muss der Substrataufbau auf mindestens 12 m2 mindestens 100 cm betragen.][§2 Nr.16 | In den Baugebieten sind mindestens 80 vom Hundert (v.H.) der Dachflächen der Flachdächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Technische Aufbauten (zum Beispiel Solaranlagen) sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 1,5 m zulässig.][§2 Nr.17 | Für die festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, großkronig wachsende Arten zu verwenden. Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 vorzusehen.][§2 Nr.19 | Im Plangebiet sind an Bäumen im öffentlichen Bereich, an der Böschung zum Eilbekkanal sowie Straßenverkehrsflächen zwölf Fledermauskästen für die Rauhautfledermaus und 36 Fledermauskästen für die Zwergfledermaus fachgerecht anzubringen (CEF-Maßnahme) und zu erhalten.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Flächen die Flurstücke 5691 und 5311 der Gemarkung Barmbek - Gewässerbett der Seebek - zugeordnet, davon 40 v.H. den neuen Straßenverkehrsflächen.][§2 Nr.21 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind auf den Gemeinbedarfsflächen die oberirdische Stellplätze und Gehwege sowie in den übrigen Baugebieten die Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 415]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 56 für den Geltungsbereich Eidelstedter Dorfstraße — über das Flurstück 1287, Westgrenze des Flurstücks 1284, über das Flurstück 1284, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1285 der Gemarkung Eidelstedt — Dörpsweg — Wurtkamp — Ostgrenze des Flurstücks 1195, Südgrenzen der Flurstücke 1195 bis 1199 der Gemarkung Eidelstedt — Eidelstedter Dorfstraße — Südgrenze des Flurstücks 1317, über das Flurstück 1317, Südgrenze des Flurstücks 1313, Ostgrenze des Flurstücks 1314 der Gemarkung Eidelstedt — Kieler Straße — Westgrenze des Flurstücks 1305 der Gemarkung Eidelstedt — Karkwurt — über das Flurstück 3626 der Gemarkung Eidelstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-08-19
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 1“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Es wird folgender § 3 angefügt:
§3
Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des Bebauungsplans Ohlsdorf 1, für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.1 | Es wird folgender § 3 angefügt:
1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.2 | Es wird folgender § 3 angefügt:
2. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.3 | Es wird folgender § 3 angefügt:
3. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen von solchen betrieblichen Anlagen, auf denen sich genehmigte Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes befinden, können ausnahmsweise zugelassen werden.][§1 Nr.2.4 | Es wird folgender § 3 angefügt:
4. Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.5 | Es wird folgender § 3 angefügt:
5. Im Gewerbegebiet sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
[§2 | Der vier- und fünfgeschossige Baukörper auf dem Flurstück 1212 der Gemarkung Heimfeld ist so zu errichten, daß die Oberkante des Fußbodens im zweiten Vollgeschoß maximal 0,5 m über der Ebene der Homannstraße liegt.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 25 für den Geltungsbereich Fuhlsbüttler Straße von der Nordgrenze des Flurstücks 2512 bis zur Tischbeinstraße mit den einmündenden Straßen Lauensteinstraße bis Hartzloh, Langenfort bis zur Ostgrenze des Flurstücks 74, Dennerstraße bis Mildestieg und Alte Wöhr sowie Neue Wöhr bis zur Westgrenze des Flurstücks 2138 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Barmbek (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 428 und 429) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-07
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 428,429]