Der Bebauungsplan Schnelsen 82 für den Geltungsbereich südlich Schlehenweg, zwischen Bundesautobahn A 7 und westlicher Wohnbebauung am Klabautermannweg, einschließlich der Straßen Wunderbrunnen und östlicher Abschnitt Büttskamp (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5971, Ostgrenze des Flurstücks 8111, über das Flurstück 8111, Südgrenze des Flurstücks 8111, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 601 (Wunderbrunnen), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 602 (Büttskamp) über das Flurstück 602, Westgrenze des Flurstücks 601, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6179 der Gemarkung Schnelsen.
technHerstellDatum
2013-09-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet „Möbelmarkt" ist ein Fachmarkt für Möbel und Einrichtungsgegenstände aller Art mit branchentypischen Ergänzungsprogrammen im Wohn- und Haushaltsbereich sowie der Raumausstattung einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungseinrichtungen zulässig.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu 4 m ist für Gebäudeteile, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen dienen sowie für Fluchttreppenhäuser und die Überdachung von Rampen im Garagengebäude zulässig. Im Bereich des Garagengebäudes ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu 6 m für Aufzüge und zugehörige Treppenhäuser auf einer Grundfläche von insgesamt bis zu 150 m2 zulässig. Sollten diese Gebäudeteile die Höhe der festgesetzten Schutzwand überschreiten, so ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Schutzwirkung wie durch die festgesetzte Lärmschutzwand gewährleistet wird.][§2 Nr.3 | Ein- und mehrgeschossige Garagen und Tiefgaragen außerhalb des Möbelmarktgebäudes sowie der für Garagen festgesetzten Flächen sind unzulässig. Innerhalb der Fläche für den Ausschluss von Nebenanlagen und Stellplätzen sind Feuerwehrumfahrten und Rettungswege zulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet kann die festgesetzte Grundfläche durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis 80 vom Hundert (v.H.) der Grundstücksfläche überschritten werden.][§2 Nr.5 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf den angrenzenden Landschaftsraum, auf die angrenzenden Wohngebiete oder in verkehrsgefährdender Weise auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig. Auf der mit „(A)" bezeichne¬ten Fläche des Sondergebietes ist eine freistehende Werbeanlage mit einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 35 m oberhalb der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig. Werbeanlagen an den Gebäuden und an Gebäudeteilen, die nur der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind nur unterhalb der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Campingplatzgebiets auf dem Flurstück 5905 der Gemarkung Schnelsen an die Straße Wunderbrunnen eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten und im Bereich des Wendeplatzes allgemeinen Verkehr abzuwickeln (Wendemöglichkeit), ferner die Befugnis der Leitungsträger unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | Im Sondergebiet sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche als offene zusammenhängende Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.8 | Die nördlichen und westlichen Außenwände des Möbelmarktgebäudes sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Die Schutzwand entlang des Garagengebäudes ist mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.10 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Der Stammumfang muss mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.11 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung aus Bäumen und Sträuchern erhalten bleibt.][§2 Nr.13 | Stellplätze und Fahrwege im Sondergebiet „Möbelmarkt" sind in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen. Dabei sind nur Baustoffe zu verwenden, die keine auswaschbaren, wassergefährdenden Stoffe enthalten. Das Niederschlagswasser ist in Rohrleitungen abzuführen.][§2 Nr.14 | Entlang der mit einer Schutzwand versehenden Fassade des Garagengebäudes ist ein Sichtschutz bis zu einer Höhe von 2 m über Oberkante des Fußbodens der Dachstellplätze zu gewährleisten. Die festgesetzte Gebäudehöhe darf hierzu bis zu 90 cm überschritten werden. Der Sichtschutz kann technisch mit der Lärmschutzwand verbunden oder konstruktiv auf die Lärmschutzwand aufgesetzt werden.][§2 Nr.15 | Zwischen dem Garagengebäude und dem Möbelmarktgebäude ist eine Verbindungswand mit einer Höhe von 6,6 m über Gelände zu errichten. Eine Öffnung für Rettungs- und Unterhaltungsfahrzeuge ist zulässig.][§2 Nr.16 | Für den Anschluss der öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung auf dem Flurstück 601 der Gemarkung Schnelsen an die Straße Wunderbrunnen ist eine Öffnung der Schutzwand in einer Breite bis zu 3 m zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Billstedt 85 für den Geltungsbereich Brockhausweg — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 973, Nordgrenzen der Flurstücke 1423 und 967 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Marktstraße — Südgrenzen der Flurstücke 956 und 983 der Gemarkung Kirchsteinbek (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-02
texte
[§2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur
Änderung
des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß
Borstel 5“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:][§1 Nr.2.7 | 7. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Groß Borstel 5, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist,
gilt:][§1 Nr.2.7.1 | 7.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.7.2 | 7.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn
die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
Der Bebauungsplan Harburg 12 für den Geltungsbereich Knoopstraße — Julius-Ludowieg-Straße — Harburger Rathausstraße — Bremer Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 701) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-01
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Garage unter Erdgleiche auf den Flurstücken 1686 und 1687 und der nicht überbaubaren Hofflächen auf den Flurstücken 1684, 1686 und 1687 der Gemarkung Harburg an die Verkehrsflächen Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Die Staffelgeschosse sollen auf den Flurstücken 1680 und 1681 von den Vorder- und Rückfronten sowie von den freistehenden Giebeln mindestens 3,0 m und auf den Flurstücken 1682, 1683, 1696 und 1697 mindestens 2,0 m zurückgesetzt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 701]
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Die Staffelgeschosse sind mit ihrer Dachkante mindestens um zwei Drittel ihrer Geschoßhöhe zurückzusetzen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 416]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse darf nicht überschritten werden. Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt bei eingeschossigen Ladengebäuden 4,5 m. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet sollen die Dächer von Reihenhäusern höchstens 30 Grad geneigt sein und eingeschossige Garagen flach gedeckt werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig. Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte zulässig. Die Dächer sollen höchstens 20 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen, und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Reihenhausgärten dürfen nur durch Hecken in einheitlicher Höhe voneinander getrennt werden. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-k).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 16 vom
20. Juli 1976 (HmbGVBl. S. 177) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 16“ wird der
Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende
Vorschrift:
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme
von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise
zulässig ist Einzelhandel in Verbindung mit
Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie
Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen
und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln
einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln,
diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze sind
unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]