Der Bebauungsplan Harburg 66/Neuland 22 für den Geltungsbereich südlich Neuländer Straße zwischen Schlachthofstraße und Harburger Umgehung - Bundesautobahn A 253 - (Bezirk Harburg, Ortsteile 703 und 702) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-24
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), sowie Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Für die Erschließung des Gewerbegebietes können noch weitere örtliche Straßenverkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.3 | Entlang der Schlachthofstraße, der Harburger Umgehung (Bundesautobahn A 253) und der Neuländer Straße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind für die Außenwände der Gebäude bei der Verblendung der Fassaden mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine zu verwenden. Bei Verwendung von anderen Materialien sind helle Farbtöne vorzusehen.][§2 Nr.5 | Durch Architekturelemente sind eine vertikale Gliederung der Fassaden und eine abschnittsweise Gliederung der Dachflächen vorzunehmen. Fensterlose Fassaden, deren Gliederungsabstand mehr als 5 m Breite beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Im Gewerbegebiet sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; weitere festgesetzte Anpflanzungen sind anzurechnen.][§2 Nr.8 | In den mit „(A)" bezeichneten Flächen entlang der Schlachthofstraße sind straßenbegleitend in einem Abstand von maximal 15 m zueinander großkronige Bäume anzupflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu bepflanzen.][§2 Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für je 2 m² mindestens eine Pflanze zu verwenden. Es sind 10 v. H. Bäume mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für die festgesetzten Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig, mit Ausnahme der Flächen für die Wasserwirtschaft.][§2 Nr.13 | Garagendächer und Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist in ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten; das auf befestigten Stellplätzen und Fahrflächen anfallende Niederschlagswasser ist vorzureinigen.][§2 Nr.16 | Die in der Fläche für die Wasserwirtschaft vorgesehene Regenwasserbehandlungsanlage ist, einschließlich Rückhalteraum, naturnah anzulegen und zu erhalten; Böschungen sind mit einer Neigung von 1:2 oder flacher auszugestalten, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen.][§2 Nr.17 | Die mit „M1"' bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnahes Gehölz mit Saumzonen anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.18 | Die mit „M2" festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Weiden-Sumpfwaldkomplex mit feuchter Hochstaudenflur und Stillgewässern anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.19 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „(Z)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete, die im Plangebiet festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die Flurstücke 1648, 2668, 2504, 2623 und 2627 der Gemarkung Neuland sowie ein Teil des Flurstücks 11116 der Gemarkung Wilhelmsburg außerhalb des Plangebiets zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702, 703]
Der Bebauungsplan Ottensen 69 für den Geltungsbereich Ottenser Hauptstraße – Stange-straße – Erzbergerstraße – Spritzenplatz – Bahrenfelder Straße (Bezirk Altona, Ortsteil 213)
technHerstellDatum
2020-01-23
erstellungsMassstab
1000
texte
[§ 2 Nr. 1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für „Gartenbaubetriebe“ und „Tankstellen“ ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 2 | In den Urbanen Gebieten werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen][§2 Nr. 3 | Innerhalb des Urbanen Gebietes „MU 1“ sind Wohnnutzungen nur oberhalb des ersten Obergeschosses zulässig.][§ 2 Nr. 4 | Innerhalb des Urbanen Gebietes „MU 2“ sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss unzulässig.][§ 2 Nr. 5 | Spielhallen, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe sind in den Urbanen Gebieten unzulässig.][§ 2 Nr. 6 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" be-zeichneten Gebiets bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Er-richtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungs-rechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rück-bau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche An-lage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadt-gestaltung prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstleri-scher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Veränderungen an Gebäuden dürfen innerhalb des "Erhaltungsbereich" nur so vorgenommen werden, dass die historische Struktur der Fassaden und Dächer erhalten bleibt; die Fenster sind zu gliedern.][§ 2 Nr. 7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile wie Balkone und Er-ker kann bis zu 1,2 m zugelassen werden; soweit die Baugrenze unmittelbar an die Straßenver-kehrsfläche grenzt, ist die Überschreitung der Baugrenze nur oberhalb des Erdgeschosses und bei Einhaltung einer lichten Höhe von 2,5 m zulässig.][§ 2 Nr. 8 | Die Ausbildung von baulich rückversetzten Geschossen oberhalb des obersten Vollgeschosses ist an den Gebäudeseiten, die zu den Straßenverkehrsflächen ausgerichtet sind, unzulässig. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind die mit „(A)“ bezeichneten Gebiete.][§ 2 Nr. 9 | Für die Blockrandbebauungen müssen Dächer von Hauptgebäuden straßenseitig mit einer Nei-gung zwischen 60 Grad und 70 Grad ausgebildet werden. Im Blockinnenbereich sind die Dä-cher von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) als Flachdach o-der mit einer Neigung von bis zu 20 Grad herzustellen.][§ 2 Nr. 10 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische, großkronige Laubbäume zu ver-wenden. Die Ersatzpflanzungen müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Um den Stamm eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Geringfügige Ab-weichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden. Geländeauf-höhungen oder Abgrabungen sind im Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig][§ 2 Nr. 11 | Fensterlose Fassadenbereiche im Blockinnenbereich, deren Breite mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§ 2 Nr. 12 | Dachflächen mit einer Neigung von bis zu 20 Grad sind mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Dachbereichen abgesehen werden, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung, als Dachterrasse oder der notwendigen Aufnahme technischer Anlagen dienen. Die zu begrünende Dachfläche muss mindestens 60 vom Hundert der Dachfläche betragen.][§ 2 Nr. 13 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Ausnahmen für er-forderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflä-chen können zugelassen werden. Für Bäume auf Tiefgaragen muss jeweils auf einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen][§ 2 Nr. 14 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 213]
Der Bebauungsplan Marienthal 10 für den Geltungsbereich Rodigalle — Holstenhofweg — über das Flurstück 2394, Ost- und Südgrenzen des Flurstücks 2393, Süd- und Südwestgrenzen des Flurstücks 2348, Westgrenzen der Flurstücke 2347 bis 2340, 2254 (Zikadenweg), 2293 bis 2289 sowie 1327 der Gemarkung Marienthal (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 511) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-21
texte
[§2 Nr.1 | Die Dächer der eingeschossigen Anbauten an den Reihenhäusern dürfen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 511]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör handeln, unzulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v.H.) der mit dem Betriebsgebäude überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 100 m² Geschossfläche haben. Ausnahmen für Vergnügungsstätten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In dem mit „(A)" bezeichneten Bereich des Gewerbegebiets sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Ausnahme von ebenerdigen Befestigungen und für Bepflanzungen vorgesehene Vorrichtungen unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Mindesttiefe der Abstandsflächen zur mit „(1)" bezeichneten Plangebietsgrenze beträgt 1 H, zur mit „(2)" bezeichneten Plangebietsgrenze 0,4 H.][§2 Nr.4 | Fassaden und Schutzwände, die bis zu 12 m von den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Plangebietsgrenzen entfernt und zu diesen orientiert sind, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen unterschiedlicher Arten zu begrünen; je 1 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden und nach höchstens 5 m ist ein Wechsel der Art vorzunehmen.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind mindestens 70 v.H. der auf dem jeweiligen Grundstück insgesamt errichteten Dachflächen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind nur solche Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691/4 „Geräuschkontingentierung"
(Dezember 2006, Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin, Auslegestelle: TU Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek TWI) weder tags (6 Uhr bis 22 Uhr) noch nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten:
Emissionskontingente in dB, Emissionshöhe 1 m:
GE: 54 dB(A) LEK, tags, 39 dB(A) LEK, nachts.
Für die in der Nebenzeichnung zur Planzeichnung dargestellten Richtungssektoren erhöhen sich die Emissionskontingente Lek um folgende Zusatzkontingente LEK,zus:
Zusatzkontingent (Richtung, Bezugspunkt: RW 3564285, HW 5941426)
46°/339°: 8 dB(A) (6 Uhr bis 22 Uhr), 8 dB(A) (22 Uhr bis 6 Uhr)
339°/226°: 0 dB(A) (6 Uhr bis 22 Uhr), 0 dB(A) (22 Uhr bis 6 Uhr)
226°/136°: 6 dB(A) (6 Uhr bis 22 Uhr), 6 dB(A) (22 Uhr bis 6 Uhr)
136°/46°: 12 dB(A) (6 Uhr bis 22 Uhr), 12 dB(A) (22 Uhr bis 6 Uhr)
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) LEK,i durch LEK,i + Lek, zus zu ersetzen ist.][§2 Nr.7 | In dem mit „(B)" bezeichneten Teil des Plangebiets sind bauliche Vorkehrungen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen, beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Balkone, Loggien, Erker und Kellerersatzräume kann im rückwärtigen Grundstücksbereich bis 2,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Garagen sind unzulässig. Am Fuhlsbütteler Weg und am Burgunderweg sind Stellplätze in den Vorgärten unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung der Wohnbebauung auf dem Flurstück 997 der Gemarkung Niendorf sind noch weitere Örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41,83), zuletzt geändert am 4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.6 | Mindestens 30 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind Gehölze als Wallhecke (Knick) zu erhalten. Die Gehölze sind unter Erhaltung von Einzelbäumen (sogenannte Überhälter) alle acht bis zwölf Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten sind so durchzufuhren, daß der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzungen zu schließen. Für Hauszugänge im Bereich Burgunderweg sind maximal zwei Durchbräche in einer Breite von jeweils bis 1,5 m zulässig.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Baumgruppen unzulässig][§2 Nr.10 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Gemeinschaftsstellplatzanlagen sind mit Hecken abzupflanzen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Heimfeld 9 für das Plangebiet Milchgrund — Stader Straße — Hangstraße — Hangtwiete — Grumbrechtstraße — (Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-18
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
Der Bebauungsplan Neugraben - Fischbek 26 / Hausbruch 13 für den Geltungsbereich Francoper Straße — Bahnanlagen — Ostgrenze des Flurstücks 1094 der Gemarkung Neugraben — Cuxhavener Straße (Bezirk Harburg, Ortsteile 717 und 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-07
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717, 718]
Der Bebauungsplan Harburg 61/ Heimfeld 45 für den Geltungsbereich vom Karnapp zwischen Ziegelwiesenkanal, Lotsekanal und dem Westlichen Bahnhofskanal (Bezirk Harburg, Ortsteile 702 und 711) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Hafengebietsgrenze - über das Flurstück 5376 (Ziegelwiesenkanal), Ostgrenzen der Flurstücke 5376 und 5377, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3062, Ostgrenze des Flurstücks 159, über die Flurstücke 5340 (Blohmstraße), 5360, 5294 (Kanalplatz), 5309 (Veritaskai) und 999 (Westlicher Bahnhofskanal), südliche Grenze des Flurstücks 999, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4801, Ostgrenze des Flurstücks 995, über das Flurstück 4822 (Karnapp), über das Flurstück 5397, Südgrenze des Flurstücks 5397, über das Flurstück 4818 (Blohmstraße), Südgrenze des Flurstücks 5397, über das Flurstück 5396 (Seehafenbrücke) der Gemarkung Harburg.
technHerstellDatum
2015-09-04
texte
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 BauNVO sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Ausnahmen für sonstige Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO außer auf den mit „(A)" und „(F)" bezeichneten Flächen unzulässig. Darüber hinaus sind im Kerngebiet zwischen Ziegelwiesenkanal und Blohmstraße Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 BauNVO sowie Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO soweit sie wohnähnlichen Charakter aufweisen, wie zum Beispiel Wohnheime, ausgeschlossen. In den Kerngebieten sind Ausnahmen für sonstige Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO außer auf den mit „(A)" und „(F)" bezeichneten Flächen unzulässig. Darüber hinaus sind im Kerngebiet zwischen Ziegelwiesenkanal und Blohmstraße Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 BauNVO sowie Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO soweit sie wohnähnlichen Charakter aufweisen, wie zum Beispiel Wohnheime, ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Auf den mit „(F)" bezeichneten Kerngebietsflächen sind Wohnungen ausnahmsweise zulässig, wenn die Außenpegel nachts vor den Fenstern der Schlafräume unterhalb von 60 dB(A) liegen. Kinderzimmer und Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeteilen zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Auf den mit „(A)" und - unbeschadet der Nummer 3 - mit „(F)" bezeichneten Kerngebietsflächen sind Wohnungen ausnahmsweise zulässig, sofern durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt ist, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für den Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.5 | In dem mit „(C)" bezeichneten Bereich am Ziegelwiesenkanal sind an allen Gebäudeseiten außer den lärmabgewandten Seiten vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehen Büroräumen, Vorhangfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Alternativ können Fenster, die nicht mit den in Satz 1 genannten Maßnahmen geschützt werden, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten ist es zulässig die festgesetzten Grundflächenzahlen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zu überschreiten.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte entlang des Westlichen Bahnhofskanals bis zum Karnapp, vom Westlichen Bahnhofskanal zum Kaufhauskanal, entlang des östlichen Ufers Kaufhauskanal weiter zur Harburger Schloßstraße, entlang des westlichen Ufers Kaufhauskanal zur Blohmstraße, von der Blohmstraße zum Ziegelwiesenkanal und entlang des Ziegelwiesenkanals umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Im Plangebiet sind Großwerbeanlagen von mehr als 10 m² sowie Werbeanlagen oberhalb der unteren Dachkante unzulässig.][§2 Nr.9 | Anfallendes Niederschlagswasser auf den Flurstücken mit Belegenheit zum Gewässer ist direkt in die Harburger Hafenkanäle abzuleiten. Niederschlagswasser, das mit belasteten Böden in Kontakt kommt, ist nach dem Stand der Technik vorzureinigen.][§2 Nr.10 | Im Plangebiet sind bei Neubauten bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.11 | In den Kerngebieten sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind hierauf anrechenbar.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stimmumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Gehölze am Kaufhauskanal sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter der standortgerechten gewässerbegleitenden Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Zusammenhang mit einer Sanierung des Ufers am Kaufhauskanal.][§2 Nr.15 | In den Kerngebieten sind Dächer von Gebäuden mit einer Neigung bis zu 20 Grad, bei denen die Fußbodenoberkante des obersten Geschosses nicht höher als 7 m über Gehweg liegt, mit Ausnahme technischer Aufbauten, Verglasungen und begehbaren Terrassen flächendeckend mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.16 | Garagendächer und Schutzdächer von Stellplätzen mit einer Neigung bis zu 20 Grad, sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.17 | Außenwände von geschlossenen Stellplatzanlagen sowie Pergolen auf Stellplatzanlagen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.18 | In den Kerngebieten sind für Fledermäuse im Falle von Abbruch oder Sanierung von Gebäuden geeignete Ersatzquartiere zu schaffen. Die Anzahl der Ersatzquartiere bemisst sich bei Abbruch oder Sanierung nach der Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Fledermausquartiere.][§2 Nr.19 | In den Baugebieten sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zum Beispiel in Form von Natrium-Niederdrucklampen oder Natrium-Hochdrucklampen auszustatten. Die Leuchtanlagen sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in Grünflächen beziehungsweise Außenbereichsflächen einwirken.][§2 Nr.20 | In den Baugebieten sind für den Haussperling und den Mauersegler im Falle von Abbruch oder Sanierung von Gebäuden geeignete Nisthilfen zu schaffen. Die Anzahl der Nisthilfen bemisst sich bei Abbruch oder Sanierung nach der Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Nisthabitate.][§3 | Die umgrenzten und mit "(G)" gekennzeichneten archäologisch relevanten Flächen an der Harburger Schloßstraße und am Kanalplatz sind nach § 15 des Denkmalschutzgesetzes zu Grabungsschutzgebieten erklärt. Es handelt sich um die Flächen an der Harburger Schloßstraße und am Kanalplatz. Die in diesen Flächen befindlichen Bodendenkmäler sind gemäß § 4 des Denkmalschutzgesetzes kraft Gesetzes geschützt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702, 711]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hummelsbüttel 30 für den Geltungsbereich am östlichen Ende der Flughafenstraße, westlich des Spielplatzes Lademannbogen, südlich des Rückhaltebeckens am Raakmoorgraben und östlich des Raakmoorgrabens (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Flughafenstraße, Westgrenzen der Flurstücke 5117 und 5118, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5119, Nordgrenze des Flurstücks 5124, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4536, über das Flurstück 4534, über das Flurstück 4533, Südgrenze des Flurstücks 4533 der Gemarkung Hummelsbüttel.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr. 1 | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr. 2 | Im Allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr. 3 | Im Plangebiet sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr. 4 | Technische oder sonstige erforderliche Aufbauten wie Treppenräume sind oberhalb der Oberkante der Attika des als Höchstmaß zulässigen Vollgeschosses bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig. Aufbauten, mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, deren Einhausung sowie Technikgeschosse sind mindestens 2 m von der Außenfassade zurückzusetzen, ausgenommen davon sind Fahrstuhlüberfahrten.][§2 Nr. 5 | Im Allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,5 m ausnahmsweise zugelassen werden. Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen können um bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr. 6 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr. 7 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Tiefgaragen und ihre Zufahrten nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr. 8 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Das festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Versorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu unterhalten und zu erneuern. Nutzungen, welche die Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Rechten können zugelassen werden.][§2 Nr. 9 | Die Dächer von Gebäuden sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu maximal 15 Grad zu errichten. Flachdächer und flach geneigte Dächer sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder erforderliche technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.][§2 Nr. 10 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen und anderen nicht überbauten unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon sind erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen ausgenommen. Sofern auf den nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen Bäume gepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. Bei der Pflanzung von Bäumen in Zweier- oder Dreiergruppen kann die Pflanzfläche fachgerecht reduziert werden, wenn weiterhin ausreichende Wuchsbedingungen sichergestellt sind. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 11 | Auf dem Flurstück 5118 der Gemarkung Hummelsbüttel ist entlang der Grundstücksgrenze zu öffentlichen Verkehrsflächen eine mindestens 150 cm hohe Hecke mit standortgerechten heimischen Laubgehölzarten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 12 | Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Bei Abgang zu erhaltender Bäume und Sträucher sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleibt.][§2 Nr. 13 | Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen werden. Für Heckenpflanzungen gelten folgende Mindestbemessungen: zweimal verpflanzte Heckensträucher, Pflanzgröße 125 cm, vier Pflanzen je Heckenmeter.][§2 Nr. 14 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Fahrradstellplätze und Geh- und Fahrwege mit Ausnahme der Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind im vegetationsfähigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr. 15 | Im Allgemeinen Wohngebiet und der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte kann das anfallende Niederschlagswasser in den Raakmoorgraben eingeleitet werden. In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Stadtteil-, Kultur- und Jugendzentrum ist das Niederschlagswasser zu versickern, sofern es nicht auf dem Grundstück gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr. 16 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Schichtenwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr. 17 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen nach der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 08. September 2009 (BGBI. I S. 2992) mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr. 18 | Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][§2 Nr. 19 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind fünf künstliche Nisthilfen vom Typ Starenkasten und fünf Fledermauskästen (Höhlen- und Spaltenkästen) an den Gebäudefassaden fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 20 | Im Allgemeinen Wohngebiet und im Bereich der Gemeinbedarfsflächen sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
rechtsverordnungsDatum
2026-02-24
erschliessungsVertrag
Yes
durchfuehrungsVertrag
Yes
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]