Der Bebauungsplan Rahlstedt 72 für den Geltungsbereich Oldenfelder Straße — Delingsdorfer Weg — Birrenkovenallee — Südgrenze des Flurstücks 1949 der Gemarkung Oldenfelde (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-24
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Bergstedt 13 für den Geltungsbereich des Ortskerns Bergstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Furtredder — Rodenbeker Straße — Bergstedter Kirchenstraße — Wohldorfer Damm — Bergstedter Kirchenstraße — Bergstedter Chaussee — Bergstedter Kirchenstraße — Bergstedter Alte Landstraße — Volksdorfer Damm — Bergstedter Chaussee — Ostgrenzen der Flurstücke 885, 884, 1933, 891, 892, Südgrenze des Flurstücks 892 der Gemarkung Bergstedt — Bredeneschredder — Südgrenze des Flurstücks 513, Westgrenzen der Flurstücke 513, 512, 511, 510 der Gemarkung Bergstedt — Bergstedter Chaussee — Süd-, Ost- und Westgrenzen des Flurstücks 2404, Westgrenze des Flurstücks 2405, über die Flurstücke 2587 und 2618 der Gemarkung Bergstedt — Furtstieg — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2617, Südgrenze des Flurstücks 2156 der Gemarkung Bergstedt.
technHerstellDatum
2016-02-29
texte
[§2 Nr.1 | Der im Bebauungsplan umgrenzte Bereich des Ortskerns Bergstedt ist als Gesamtanlage nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.][§2 Nr.2 | Stellplätze und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Grundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Auf der Fläche für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen unzulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | An den zur Bergstedter Chaussee und dem Volksdorfer Damm gerichteten Außenwänden der Gebäude sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen und Fenstern vorzusehen.][§2 Nr.6 | Die Baugrenzen des Kirchengebäudes auf dem Flurstück 2704 der Gemarkung Bergstedt dürfen durch Gebäudeteile um maximal 10 m überschritten werden.][§2 Nr.7 | Im Dorfgebiet sind Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nur ausnahmsweise zulässig. Betriebe der Tierintensivhaltung auf gewerblicher Basis sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 888 sind in den Erdgeschossen nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die Verkaufsfläche von Läden darf jeweils 500 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Auf der durch Schraffur gekennzeichneten, nicht überbaubaren Fläche sind mit Ausnahme eines Kinderspielplatzes Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf Flächen für Stellplätze ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Auf der mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche sind im Fußgängerbereich 20 Bäume zu pflanzen.][§3 Nr.1 | Für die Bebauung auf dem Flurstück 888 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Drempelhöhe wird beidseitig auf je 50 cm begrenzt.][§3 Nr.2 | Für die Bebauung auf dem Flurstück 888 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn rotes Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§3 Nr.3 | Für die Bebauung auf dem Flurstück 888 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung sind Dachpfannen in anthrazitfarbenem Farbton zu verwenden.][§3 Nr.4 | Für die Bebauung auf dem Flurstück 888 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Dächer werden als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad ausgebildet.][§3 Nr.5 | Für die Bebauung auf dem Flurstück 888 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Staffelgeschosse werden ausgeschlossen.][§3 Nr.6 | Für die Bebauung auf dem Flurstück 888 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind die Giebelwände zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet auf den Flurstücken 1652 und 334 der Gemarkung Winterhude kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Aufenthaltsräume in Staffel- und Dachgeschossen auf die zulässigen Geschossfläche anzurechnen.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 1651 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Für anzupflanzende Bäume sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.6 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind, mit Ausnahme der Flurstücke 1247 und 336, Fahr- und Gehwege sowie ebenerdigen Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Auf den Flurstücken 1651 und 1247 ist das unbebaute Kanalufer als natürliche Böschung herzustellen und mit einheimischen Stauden und Gehölzen zu bepflanzen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 413]
Der Bebauungsplan Bergedorf 65 für den Geltungsbereich Bergedorfer Straße — Neuer Weg — Rektor-Ritter-Straße — Vierlandenstraße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-05-10
texte
[§2 Nr.1 | An den unmittelbar zur Bergedorfer Straße und zur Vierlandenstraße gerichteten Außenwänden von Wohngebäuden sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen und Fenstern vorzusehen.][§2 Nr.2 | Innerhalb der mit (A) gekennzeichneten Flächen dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Harburg 70 für
den Geltungsbereich zwischen Theodor-Yorck-Straße, Veritaskai
und dem Grünzug entlang des Östlichen Bahnhofskanals
(Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Veritaskai – Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5658
der Gemarkung Harburg.
technHerstellDatum
2017-02-16
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 1“ sind nur
solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment aufweisen und deren
Verkaufsfläche je Betrieb 1.200 m² nicht überschreitet.
Sonstige Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind:
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ sind nur
solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment aufweisen und deren Geschossfläche je Betrieb 800 m² nicht überschreitet.
Sonstige Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Innerhalb der Kerngebiete sind zentrenrelevante Randsortimente,
soweit sie nicht den nahversorgungsrelevanten
Sortimenten entsprechen, auf höchstens 10 vom Hundert
(v. H.) der Verkaufsfläche zulässig. Zentrenrelevante
Sortimente sind:
a) Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren),
b) Zoologischer Bedarf,
c) Bücher,
d) Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
e) Spielwaren,
f) Künstler- und Bastelbedarf,
g) Bekleidung aller Art,
h) Schuhe, Lederwaren,
i) Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
j) Optik- und Fotoartikel,
k) Uhren und Schmuck,
l) Musikinstrumente und Musikalien,
m) Babyausstattung,
n) Hobby- und Freizeitbedarf,
o) Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
p) Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
q) Telekommunikationsartikel, Computer einschließlich
Zubehör und Software,
r) Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
s) Leuchten und Lampen,
t) Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
u) Haushaltswaren, Hausrat,
v) Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
w) Glas, Porzellan, Keramik,
x) Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
y) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen),
z) Fahrräder einschließlich Zubehör.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 1“ sind Wohnungen
nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), unzulässig. Ausnahmen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.
Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“
sind oberhalb des Erdgeschosses Wohnungen allgemein
zulässig.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets
sind Nebenanlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4
BauGB wie Spiel,- Freizeit- und Erholungsflächen sowie
die Flächen für Stellplätze und Garagen und ihre Einfahrten
und Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) unzulässig.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer
1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen für Anlagen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauNVO bis zu
einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.9 | In den Kerngebieten sind bei der Berechnung der
Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich
ihrer Umfassungswände und der zugehörigen Treppenräume
mitzurechnen.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch Aufbauten
für Nebenanlagen und Haustechnik um höchstens 3 m
überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen
und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.
Freistehende Antennenanlagen sind nicht
zulässig.][§2 Nr.11 | Stellplätze sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten
Flächen, in Garagengeschossen oder in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnisse der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichnete private Wegefläche dem allgemeinen Fußgänger-
und Fahrradverkehr zur Verfügung gestellt wird.
Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Dachkante
sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.15 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ sind Schlafräume
zu den lärmabgewandten, nach innen weisenden
Gebäudeseiten zu orientieren. Oberhalb des vierten Vollgeschosses
sind Schlafräume unzulässig. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen. Zudem ist durch bauliche
Maßnahmen, wie zum Beispiel innenliegende Loggien,
sicherzustellen, dass vor den Fenstern von Schlafräumen
ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) nachts nicht überschritten
wird.][§2 Nr.16 | In den Kerngebieten muss für Aufenthaltsräume an
den lärmzugewandten Gebäudeseiten ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden.][§2 Nr.17 | Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.18 | In den Kerngebieten sind nicht überbaute Dachflächen
der Erdgeschosse mit einem mindestens 30 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und intensiv
zu begrünen. Für Baumpflanzungen ist auf mindestens
12 m² Fläche ein mindestens 1 m starker durchwurzelbarer
Substrataufbau als offene Vegetationsfläche herzustellen.
Die Dachflächen der übrigen Geschosse sind mit einem
mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der
Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen
von der Begrünung sind für Wege, Kinderspielflächen,
Terrassen und technische Anlagen zulässig.][§2 Nr.19 | In den Kerngebieten sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche
mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.
Weitere Anpflanzfestsetzungen der Kerngebiete sind auf
diese Mindestanpflanzflächen anrechenbar.][§2 Nr.20 | Für Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische
Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige
Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.21 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
eines jeden anzupflanzenden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.22 | Einfriedungen zu den mit Gehrechten belegten Flächen
sind zu begrünen.][§2 Nr.23 | Fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von
Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sind
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
Der Bebauungsplan Harvestehude 11 für den Geltungsbereich Rothenbaumchaussee - Hansastraße - Mittelweg - Hallerstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 313) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-18
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1a | Großveranstaltungen, die die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503) - Nummer 7.2 in Verbindung mit Nummer 6.3 beziehungsweise der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I 1588, 1790), geändert am 9. Februar 2006 (BGBl. I: S. 324), - Anhang Nummer 1.5 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 nicht überschreiten, sind als so genannte seltene Ereignisse zulässig
1. an maximal 18 Tagen pro Jahr, wenn ausschließlich Sportgroßveranstaltungen durchgeführt werden, oder
2. an maximal 14 Tagen pro Jahr, wenn sowohl Sport als auch sonstige Großveranstaltungen durchgeführt werden.][§2 Nr.1 | Für die Ausführung des Bebauungsplanes gelten nachstehende Vorschriften Im Sondergebiet „Sportzentrum" sind die Errichtung und Nutzung von Sportanlagen sowie diesen dienenden Anlagen zulässig. Es sind an maximal 22 Tagen im Jahr Sport und sonstige Großveranstaltungen zulässig. Wenn an sieben bis zwölf Tagen im Jahr Tennisgroßveranstaltungen stattfinden, dürfen zusätzlich an maximal zehn Tagen weitere Großveranstaltungen stattfinden.
Für die Großveranstaltungen gelten folgende Bedingungen:][§2 Nr.1b | Bei weiteren Sportgroßveranstaltungen sind nur Lärmbelastungen gemäß § 2 Absatz 2 18. BImSchV sowie bei weiteren sonstigen Großveranstaltungen nur Lärmbelastungen gemäß Nummer 6.1 TA Lärm zulässig.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist die Errichtung eines Tennisplatzes mit Tribünen und einer beweglichen Dachkonstruktion zulässig. Die tragenden Konstruktionselemente dürfen die Baugrenzen um höchstens 4 m überschreiten. Die Höhe der Tribünen darf 14,5 m über Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind bis zu 500 qm Geschossfläche für Büronutzungen aller Art zulässig.][§2 Nr.4 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist die Anlage eines Tennisplatzes mit Tribünen und einer Dachkonstruktion zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen sind nur Tennisplätze ohne Tribünen zulässig.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen sind Tennisplätze mit seitlichen Tribünen ohne Überdachung zulässig.][§2 Nr.7 | Auf der mit „(E)" bezeichneten Fläche ist die Errichtung einer Sporthalle mit Restaurations- und Verwaltungsräumen zulässig.][§2 Nr.8 | Auf der mit „(F)" bezeichneten Fläche ist die Anlage eines Schwimmbeckens sowie von Umkleide- und Geräteräumen zulässig.][§2 Nr.9 | Außer den in den Nummern 2 bis 8 genannten Hochbauten sind weitere Hochbauten in dem Sondergebiet „Sportzentrum" nicht zulässig.][§2 Nr.10 | In dem Sondergebiet „Sportzentrum" sind beleuchtete Werbeanlagen sowie Wechselwerbung an der Hansastraße sowie am Mittelweg nicht zulässig.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische, öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis für den Anschluss der Flurstücke 1558 und 1581 der Gemarkung Harvestehude eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.13 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise sind in geringem Umfang oberirdische Stellplätze zulässig, wenn sie die Realisierung der Sportflächen nicht verhindern. Die erforderlichen Zu- und Abfahrten sind an der Hallerstraße anzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 313]
[1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerbetriebe und ähnliche Betriebe nicht zugelassen sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317, 318, 319]
Der Bebauungsplan Billstedt 21 für das Plangebiet Öjendorfer Weg — von der Nordgrenze des Flurstücks 815 über die Flurstücke 1498, 815, 818, 819, 822 und 2007 zur Nordgrenze des Flurstücks 840 der Gemarkung Schiffbek — Schleemer Weg — Möllner Landstraße (Bezirk Hamburg- Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-30
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]