Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 25 für den Geltungsbereich Moisburger Weg — Westgrenze des Flurstücks 3672, Nordgrenzen der Flurstücke 3672 und 3406, Westgrenzen der Flurstücke 1891 bis 1887, 1880, 1881 und 1702 der Gemarkung Fischbek - Südheide — Nordgrenzen der Flurstücke 3941 und 1702, über das Flurstück 1702 der Gemarkung Fischbek — Fischbeker Holtweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-07
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten mit einer Dachneigung von höchstens 15 Grad sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad darf die Firsthöhe der Gebäude 9,5 m über Normalnull nicht überschreiten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610, 602]
Der Bebauungsplan Lokstedt 64 für den Geltungsbereich zwischen Koppelstraße, Julius-Vosseler-Straße und Bahnanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Koppelstraße – über die Flurstücke 4809 und 4410 (Julius-Vosseler-Straße), Südgrenze des Flurstücks 3905, über das Flurstück 4429 (Bahnanlage), Westgrenzen der Flurstücke 4429, 3873, 5471 und 5470 der Gemarkung Lokstedt, ausschließlich des Flurstücks 5218 der Gemarkung Lokstedt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§ 2.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§ 2.2 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.][§ 2.3 | In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, die der Nahversorgung des Gebietes dienen und mit folgenden nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Hauptangebot handeln:
Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke,
Drogeriewaren,
Kosmetik, Parfümerie,
Pharmazeutische Artikel (Apotheke)
Schnittblumen
Zeitungen, Zeitschriften.][§ 2.4 | In dem mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss unzulässig.][§ 2.6 | In dem mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet sind Wettbüros unzulässig.][§ 2.7 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Ausnahmsweise können in den Mischgebieten oberirdische Stellplätze für den Wirtschaftsverkehr zugelassen werden, wenn dadurch die Freiraumqualität und Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§ 2.8 | In den allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.][§ 2.9 | In dem mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§ 2.10 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Ausnahmsweise kann auf die aufgeführten Maßnahmen verzichtet werden, wenn an allen Gebäudefassaden die Einhaltung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269), nachgewiesen wird.][§ 2.11 | In dem mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet, in dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sowie auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets mit der Bezeichnung „MI 2“ und des allgemeinen Wohngebiets mit der Bezeichnung „WA 2“ ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§ 2.12 | In den Mischgebieten sind die Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§ 2.13 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen der Mischgebiete und des mit „WA 2“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1 für die jeweiligen Baugebiete eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet.
Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth-Verlag GmbH, Berlin; Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung.][§ 2.14 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§ 2.15 | In den Baugebieten sind mindesten 70 vom Hundert (v. H.) der Vorgartenflächen der jeweiligen Grundstücke zu begrünen.][§ 2.16 | In den allgemeinen Wohngebieten sind je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§ 2.17 | In dem mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche betragen. Mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§ 2.18 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§ 2.19 | In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneigten Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 50 v. H. der Dachfläche.][§ 2.20 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.][§ 2.21 | Für die festgesetzten Baum-, Strauch- und Gehölzanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§ 2.22 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.][§ 2.23 | Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.][§ 2.24 | Tiefgaragen dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.][§ 2.25 | In den Baugebieten sind Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter vom öffentlichen Straßenraum abzuschirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 1 m einzugrünen.][§ 2.26 | In den Mischgebieten sind Werbeanlagen der Außenwerbung, deren Gegenstand Fremdwerbung ist, unzulässig. Werbeanlagen dürfen die Traufkante der Gebäude nicht überschreiten.][$ 2.5 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets mit der Bezeichnung „MI 2“ sind Wohnnutzungen unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
[§1 Nr.1 | § 2 Nummer 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Allermöhe 17 / Bergedorf 62 vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 355) erhält folgende Fassung:
„2. In den Wohngebieten mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad darf die Firsthöhe der Gebäude 10,5 m über Normalnull nicht überschreiten."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 114/Farmsen-Berne 32 für den Geltungsbereich zwischen Timmendorfer Straße, Alter Zollweg und Scharbeutzer Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 514,526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rahlstedter Weg - Südgrenze der Flurstücke 2703 und 4168 der Gemarkung Farmsen - Kupferdamm - Rahlstedter Weg - Alter Zollweg - Timmendorfer Straße - Am Lehmberg - Südgrenze des Flurstücks 126, Ostgrenze des Flurstücks 5783 der Gemarkung Altrahlstedt - Scharbeutzer Straße.
technHerstellDatum
2015-11-09
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet werden Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBL IS. 466,479), ausgeschlossen. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen Wohngebäude sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Baulinien und Baugrenzen dürfen um bis zu 1 m überschritten und Baulinien um bis zu 2 m unterschritten werden. Die Länge der abweichenden Fassadenabschnitte darf insgesamt 50 vom Hundert (v. H.) der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Baulinien, die im Zusammenhang mit Arkaden festgesetzt sind.][§2 Nr.4 | In den Bebauungsquartieren mit den Ordnungsnummern (3) bis (27) ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände um bis zu 2,5 m auf einer Breite von jeweils maximal 6 m zulässig.][§2 Nr.5 | Die in den Bebauungsquartieren mit den Ordnungsnummern (14) und (18) ausnahmsweise Zulässigkeit eines fünften Vollgeschosses ist auf ein Viertel der Gebäudegrundfläche beschränkt.][§2 Nr.6 | Geringfügige Abweichungen von Lage und Größe der Fläche für Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl, gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden. Die Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten; Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Bebauungsquartieren mit den Ordnungsnummern (3) bis (12), (14) bis (19) sowie (21) kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung um 100 v. H. überschritten werden.][§2 Nr.10 | Entlang Scharbeutzer Straße, Rahlstedter Weg und Alter Zollweg sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume sowie auf den Gemeinbedarfsflächen und in den Mischgebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Anpflanzungen und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m über dem Boden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen.][§2 Nr.12 | Für die zu pflanzenden Baumreihen sind großkronige Bäume in einem Abstand von bis zu 20 m zu verwenden.][§2 Nr.13 | Für die zu erhaltenden Baumreihen und Gehölzgruppen sind bei Abgang einzelner Gehölze Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.14 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | In den Wohngebieten sind mindestens 20 v.H. der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit standortgerechten Stauden und Gehölzen zu bepflanzen. Für je 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu verwenden. Bäume, die nach § 2 Nummer 20 zu pflanzen sind, werden angerechnet.][§2 Nr.16 | Dachstellplätze und Parkpaletten sind mit Rankhilfen (z.B. Rankgerüsten) zu umgeben und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.17 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.18 | Fassaden von Parkpaletten und Parkhäusern, Stützen der Schutzdächer von Stellplätzen, fensterlose Gebäudefassaden sowie Außenwände, deren Tür- und Fensterabstand mindestens 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.19 | Die rückwärtigen nicht überbaubaren Flächen der Bebauungsquartiere mit den Ordnungsnummern (18) und (19) sind als zusammenhängende Obstwiese anzulegen und mit hoch- oder halbstämmigen Obstgehölzen zu bepflanzen.][§2 Nr.20 | Entlang der Teilflächen der Nienhagener Straße (H1 bis H6) ist auf den Bauflächen je 10 m Straßenlänge mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.21 | Entlang der vorgesehenen Wegeverbindung am Ostrand der Bebauungsquartiere mit den Ordnungsnummern (22), (24), (26) und (27) ist je 15 m Weglänge ein Baum zu pflanzen; vorhandene Bäume können angerechnet werden.][§2 Nr.22 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des pflanzenverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.23 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.24 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den Bebauungsquartieren mit den Ordnungsnummern (3) bis (19) sowie (21) bis (27) die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514, 526]
Der Bebauungsplan Ottensen 47 für den Geltungsbereich westlich Große Brunnenstraße zwischen Elbchaussee und Bernadottestraße (Bezirk Altona, Ortsteil 213) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Elbchaussee - Westgrenzen der Flurstücke 4012 und 4059, über das Flurstück 995 der Gemarkung Ottensen - Fischers Allee - Bernadottestraße - Große Brunnenstraße.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nut
zungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Veränderungen an Gebäuden dürfen nur so vorgenommen werden, daß die historische Struktur der Fassaden und Dächer erhalten bleibt; die Fenster sind zu gliedern.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Elbchaussee, Bernadottestraße, Große Brunnenstraße, Susettestraße 2 bis 2b sowie Fischers Allee 4 bis 12 und 1 bis 7 sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet westlich Fischers Allee sind auf der mit "(a)" bezeichneten Fläche in den Erdgeschossen nur ein Kindertagesheim, in den Obergeschossen nur Wohnungen zulässig. Auf den mit "(b)" bezeichneten Flächen sind die Dächer der eingeschossigen Bebauung flächen deckend zu begrünen. Auf der mit "(c)" bezeichneten Fläche sind Stellplätze nur als Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 1,2 m kann zugelassen werden. Soweit die Baugrenze unmittelbar an die Straßenverkehrsfläche grenzt, ist diese Überschreitung nur oberhalb des Erdgeschosses und bei Einhaltung einer Mindesthöhe von 2,5 m zulässig.][§2 Nr.5 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1m Höhe über dem Erdboden sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Bäume unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18cm in einer Höhe von 1m über dem Boden zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Die Außenwände der Gebäude sind mit roten Mauerziegeln oder mit einer Putzfassade zu versehen.][§2 Nr.8 | Auf den mit "DG" bezeichneten Flächen ist das festgesetzte oberste Vollgeschoß als Dach mit einer Neigung 60 Grad bis 85 Grad auszubilden; ein weiterer Dachausbau ist unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 213]
[§1 | § 2 Nummer 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf
40 vom 12. Januar 1970 (HmbGVBl. S. 5), geändert am
20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 310), erhält folgende Fassung:
„2. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte
Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Lurup 15/Bahrenfeld 8 für das Plangebiet Luruper Hauptstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 857 der Gemarkung Lurup und 1753 der Gemarkung Bahrenfeld - über dieses Flurstück zur Stadionstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 219 und
216) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 216, 219]