Der Bebauungsplan Eppendorf 12 für den Geltungsbereich Tewesteg — Alster — Winterhuder Brücke — Ludolfstraße einschließlich östlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Eppendorf — Eppendorfer Landstraße bis ZUR Nordgrenze des Flurstücks 2714 einschließlich eines Teils des Flurstücks 2714 der Gemarkung Eppendorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 405) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-18
texte
[§2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 405]
[§2 Nr.1 | In den Gebäuden beiderseits der Straße Harburger Ring sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.3 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4 | Die Dachflächen der Tiefgarage und der eingeschossigen Gebäudeteile auf dem Flurstück 4090 der Gemarkung Harburg sind zu bepflanzen und als Freiflächen für die Bewohner auszubilden.][§2 Nr.5 | Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Erdgeschosse, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, sind ladenartig zu gestalten; ausgenommen hiervon ist die Bebauung am Harburger Ring.][§2 Nr.7 | Südlich der Straße Harburger Ring sind Spielhallen und ähnliche Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
Der Bebauungsplan Hammerbrook 5 für den Geltungsbereich Heidenkampsweg — Süderstraße — Hochwasserbassin — Bille (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 118) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-02
texte
[§2 Nr.1 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig.][§2 Nr.2 | Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 118]
[§2 Nr.1 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, auf den Flurstücken 1873, 1872 und 2099 der Gemarkung Billwerder Ausschlag unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 133]
Der Bebauungsplan Rissen 46/Blankenese 37/Sülldorf 21 für das Gebiet an der Rissener Landstraße, zwischen der Straße In de Bargen und Sülldorfer Mühlenweg (Bezirk Altona, Ortsteile 222, 225, 226) wird festgestellt.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: In de Bargen – über die Flurstücke 987 (Rissener Landstraße) und 5134 der Gemarkung Rissen – über die Flurstücke 18, 16, 3859 und 15, Nordwestgrenze des Flurstücks 1 der Gemarkung Dockenhuden – Sülldorfer Mühlenweg – Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2, Ostgrenze des Flurstücks 13 der Gemarkung Dockenhuden – über das Flurstück 5303 (Rissener Landstraße), Südost- und Nordostgrenzen der Flurstücke 3816, 44 und 3817 der Gemarkung Dockenhuden – Björnsonweg – über das Flurstück 4068 der Gemarkung Dockenhuden – über das Flurstück 1897 der Gemarkung Blankenese.
technHerstellDatum
2014-11-19
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 ( BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile auf den Flurstücken 1004 und 1005 der Gemarkung Rissen ist eine gemeinsame Grundstückszufahrt anzulegen.][§2 Nr.3 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen so vorzunehmen und zu erhalten, dass der waldartige Charakter erhalten bleibt. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist ein naturnaher Laubwaldbestand anzulegen. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines geschlossenen Laubwaldbestandes erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Neupflanzungen zu schließen.][§2 Nr.5 | Die Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.6 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, fensterlose Fassaden sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.7 | Ebenerdige Stellplatzflächen sind in wasserundurchlässigem Aufbau, sowie Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Bauliche und technische Anlagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen. Ausgenommen sind hiervon ebenerdige Stellplatzflächen.][§2 Nr.10 | Die offenen Vegetationsbereiche auf der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind durch geeignete Maßnahmen als Trockenrasen zu pflegen und zu entwickeln.][§2 Nr.11 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den in der Planzeichnung südlich Rissener Landstraße entsprechend umgrenzten Grundstücken des reinen Wohngebiets das Flurstück 5323 (Teilfläche) der Gemarkung Rissen (Bezirk Altona, Ortsteil 226) zugeordnet.][§2 Nr.12 | In den reinen Wohngebieten an der Rissener Landstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222, 225, 226]
Holzmühlenstraße - Hinschenfelder Straße - Thiedeweg - Auf dem Königslande
technHerstellDatum
2016-05-27
texte
[Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,0 m.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 4,5 m.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 506]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 65 für den Geltungsbereich nördlich der Bahnanlagen zwischen Geutensweg und der Straße Im Neugrabener Dorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 6404 (Geutensweg), Südgrenzen der Flurstücke 6116 (Am Aschenland) und 7745, über das Flurstück 6649, Westgrenze des Flurstücks 6649, über das Flurstück 6115, Südwest- und Westgrenze des Flurstücks 5083, über das Flurstück 450, West- und Nordgrenze des Flurstücks 441, Nordgrenzen der Flurstücke 442 bis 447, 6114, 481 bis 485 und 6582, über das Flurstück 439, Nordgrenze des Flurstücks 439, Westgrenze des Flurstücks 425, über das Flurstück 425, Nordgrenze des Flurstücks 488, über das Flurstück 7101, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6987, Nordgrenzen der Flurstücke 6989, 6933, 6991, 6993, 6995, 6997, 6999, 5483 und 7003, Ostgrenze des Flurstücks 7003, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 701, Ostgrenze des Flurstücks 700, über das Flurstück 739 (Im Neugrabener Dorf), Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2742, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4420, Ostgrenze des Flurstücks 739, Südgrenzen der Flurstücke 739 und 700, über das Flurstück 569, Ostgrenze des Flurstücks 7095, über das Flurstück 7147, Ost-, Nord-, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 7128, Nordgrenze des Flurstücks 7201 (Ulenflucht), über das Flurstück 7201, Ostgrenzen der Flurstücke 646 und 7171 der Gemarkung Fischbek - Neuwiedenthaler Straße - Süderelbebogen -über das Flurstück 6554 (Gleisstieg), Südgrenzen der Flurstücke 6554 bis 6556 (Gleisstieg), Westgrenze des Flurstücks 6556, Südgrenze des Flurstücks 6376, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 7721 (Am Aschenland), Südgrenzen der Flurstücke 6378, 724, 6368, 6363, 6360 und 6357, über das Flurstück 6404 (Geutensweg) der Gemarkung Fischbek.
technHerstellDatum
2015-05-13
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig. Außerdem sind Handels- und Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen. Das Wohnen ist nur auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen zulässig.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten sind nur im Erdgeschoss Läden mit jeweils einer Geschossfläche von maximal 400 m² zulässig.][§2 Nr.5 | Beiderseits der Verlängerung der Straße Süderelbebogen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung in den Wohngebieten die Wohnund Schlafräume sowie entlang der Bahnanlagen in den Kern-und Mischgebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an den Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen und Kellergeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung der reinen und allgemeinen Wohngebiete sowie der Gemeinbedarfsflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.8 | Im Bereich der festgesetzten Flächen für den Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen können Grundstückszufahrten zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Die festgesetzte Lärmschutzwand ist zu begrünen.][§2 Nr.10 | Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Wohn-, Misch- und Kerngebietsflächen, Straßenverkehrsflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Grünflächen sowie Gemeinbedarfsflächen die im Bebauungsplangebiet festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet. Ausgenommen von der Zuordnung sind das bestehende P+R-Gebäude südlich der Straße Ackerweg auf den Flurstücken 6566, 7726 und 7727, der Gebäudebestand des Eisenbahnstellwerks auf dem Flurstück 6376 sowie der Gebäudebestand auf dem Flurstück 6515 östlich der Straße Am Aschenland. Außerdem sind von der Zuordnung die bestehenden Flächen für die Straßen Süderelbebogen, Neuwiedenthaler Straße, Gleisstieg, Ackerweg, Am Aschenland und Geutensweg ausgenommen.][§2 Nr.13 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in Nummer 12 aufgeführten Flächen darüber hinaus die außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden Flurstücke 198, 199, 200, 201, 879, 887, 891 (Teilfläche), 902, 905, 1233 (Teilfläche), 1234 (Teilfläche), 1235 (teilweise) und 1318 der Gemarkung Neuland und die Flurstücke 198 und 199 der Gemarkung Gut Moor zugeordnet.][§2 Nr.14 | Die Ausgleichsmaßnahmen werden zu 53 vom Hundert (v. H.) den Wohn-, Misch- und Kerngebietsflächen, zu 18 v. H. den Straßenverkehrsflächen, zu 13 v. H. den Gemeinbedarfsflächen, zu 10 v. H. den Grünflächen und zu 6 v. H. den Flächen für die Wasserwirtschaft zugeordnet.][§2 Nr.15 | Die Neubebauung ist an ein Wärmenetz in Kraft-WärmeKopplung/Abwärme anzuschließen.][§3 Nr.1.1 | Für die Wohngebiete sowie die Gemeinbedarfsflächen gilt: Im Bereich der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden mit roten bis blauroten Ziegelsteinen zu verblenden; andere Baustoffe - wie Holz, Stahl und Glas - sind zulässig, wenn sie innerhalb der jeweils abgegrenzten Abschnitte vorherrschend bleiben. Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt werden, wenn die in Satz 1 aufgeführten Baustoffe vorherrschend bleiben. Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude in Material und Farbgebung gestalterisch anzupassen.][§3 Nr.1.2 | Für die Wohngebiete sowie die Gemeinbedarfsflächen gilt: Außerhalb der in Nummer 1.1 genannten Bereiche sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden mit roten bis blauroten Ziegelsteinen zu verblenden oder als Putzbauten in hellen Farbtönen auszuführen. Für einzelne Architekturteile können andere Baustoffe - wie Holz, Stahl und Glas - zugelassen werden, wenn Putz- oder Verblendmauerwerk vorherrschend bleibt.][§3 Nr.1.3 | Für die Wohngebiete sowie die Gemeinbedarfsflächen gilt: Für die Dachdeckung von über 25 Grad geneigten Dächern der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von Dachsteinen nur rote oder anthrazitfarbene Materialien ohne glänzende oder glasierte Oberfläche zulässig.][§3 Nr.1.4 | Für die Wohngebiete sowie die Gemeinbedarfsflächen gilt: Als Einfriedigungen zum öffentlichen Grund und zur freien Landschaft sind Mauern, Holzzäune mit senkrechter Lattung oder Hecken zu verwenden.][§3 Nr.2 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§3 Nr.3 | In den Gewerbe- und Mischgebieten sind Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten Wohngebiete und Gemeinbedarfsflächen einwirken, sind unzulässig.][§3 Nr.4 | Zwingend festgesetzte Staffelgeschosse sind an der Süd- und Nordseite der Gebäude sowie a den freistehenden Giebeln um jeweils mindestens 1,5 m zurückzusetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
[§2 | Innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils ist auf dem Flurstück 186 der Gemarkung Farmsen-Berne ein Klub- und Vereinshaus, auf dem Flurstück 27 der Gemarkung Oldenfelde ein Geräte- und Umkleidegebäude einschließlich einer Platzwartwohnung mit weiteren für die festgesetzte Nutzung — Sportanlage — notwendigen Räumen zulässig; die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 6,0 m über Geländehöhe betragen. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf den als „Sportanlage" ausgewiesenen Flächen nicht zulässig.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514, 526]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 129 für das Gebiet südlich Schierenberg, westlich Saseler Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Schierenberg – Saseler Straße – Südostgrenze des Flurstücks 129, über das Flur-stück 5687, Südgrenzen der Flurstücke 5687 und 5684, Ostgrenzen der Flurstücke 4402 und 4403, über die Flurstücke 4403 und 4401 und Westgrenzen der Flurstücke 4401 und 4400 der Gemarkung Meiendorf.
technHerstellDatum
2016-07-21
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen
unzulässig.][§2 Nr.4 | In den gewerblich geprägten Teilen der Mischgebiete sind
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, unzulässig. In den übrigen Teilen der Mischgebiete
werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Mischgebiets
ist der dort vorhandene Tischlereibetrieb zulässig. Änderungen
und Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch geeignete
Maßnahmen und bauliche Vorkehrungen, wie zum
Beispiel Einhausungen, sichergestellt wird, dass sich die
vom Betrieb ausgehenden Emissionen nicht erhöhen.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem mit „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig. Für Tiefgaragen und deren Zufahrten
kann die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 in dem mit „WA 1“ und bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,7 in dem mit „WA 2“
bezeichneten Wohngebiet überschritten werden.][§2 Nr.8 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone um
bis zu 1,5 m, durch Wintergärten um bis zu 1,75 m sowie
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m, kann zugelassen
werden.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 4402 der
Gemarkung Meiendorf umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete
Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr als Gehweg
zur Verfügung gestellt wird.][§2 Nr.10 | Einseitig zu den mit „(B)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten
ausgerichtete Wohnungen sind unzulässig. Zu den mit
„(C)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten ausgerichtete
offene Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien,
Terrassen) sind unzulässig. An den mit „(C)“ gekennzeichneten
Gebäudeseiten sind entweder vor den Aufenthaltsräumen
verglaste Vorbauten wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen oder in den Aufenthaltsräumen durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein lnnenraumpegel von 40 dB(A) während der Tagzeit
und 30 dB(A) während der Nachtzeit bei teilgeöffneten
Fenstern nicht überschritten wird.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen
im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzungen
von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte,
einheimische Laubgehölzarten zu verwenden
und dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen können zugelassen
werden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Sträucher und Heckenpflanzen müssen mindestens
folgende Qualität aufweisen: Zweimal verpflanzt,
Höhe mindestens 60 cm.][§2 Nr.13 | Auf der mit „(D)“ bezeichneten Fläche für die Erhaltung
und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind
Lücken mit Bäumen und Sträuchern so zu schließen, dass
der Charakter und Aufbau des dichtwachsenden, gestuften
Schutzgrüns wieder hergestellt und dauerhaft erhalten
wird.][§2 Nr.14 | Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche für die Erhaltung
und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind
Lücken mit Bäumen und Sträuchern so zu schließen sowie
Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter
und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Einzelbäume sowie auf den Flächen für
die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern sind bei Abgang gleichwertige Ersatzpflanzungen
vorzunehmen.][§2 Nr.16 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten
ist für je angefangene 250 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche, einschließlich der zu begrünenden
unterbauten Flächen, ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen.][§2 Nr.17 | In den Baugebieten sind an Straßenverkehrsflächen
angrenzende Einfriedigungen nur in Form von Hecken
oder durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken
zulässig.][§2 Nr.18 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem mit „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet sind Standplätze für Abfallbehälter
außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern oder
Hecken einzugrünen.][§2 Nr.19 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem mit „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet sind die Dachflächen von
Gebäuden und Carports mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen für erforderliche
befestigte Flächen und anderweitige Nutzungen
können zugelassen werden.][§2 Nr.20 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und dauerhaft zu begrünen. Ausnahmen für erforderliche
befestigte Flächen können zugelassen werden.
Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer
Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m
betragen. Tiefgaragenzufahrten sind baulich einzufassen
oder mit Rankgerüsten oder Pergolen zu überstellen und
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.21 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind ebenerdige,
nicht überdachte Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen
auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (Schotterrasen) herzustellen.][§2 Nr.22 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels beziehungsweise
von Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.23 | Auf der mit „(F)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist eine mindestens 250 m² große
Hochstaudenflur herzustellen. Die Fläche ist allseitig einzuzäunen
und zu dem mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet zusätzlich mit einer vorgelagerten, dichtwachsenden
zweireihigen Strauchhecke abzupflanzen.][§2 Nr.24 | Auf den mit „(G)“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist jeweils eine dichtwachsende
zweireihige Strauchhecke aus dornenbewehrten Arten
anzupflanzen und auf der Südseite einzuzäunen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]