Der Bebauungsplan Marienthal 8 für den Geltungsbereich Kielmannseggstraße — Gustav-Adolf-Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 1636 bis 1638 der Gemarkung Marienthal — Rauchstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 511) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-22
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 511]
Der Bebauungsplan Fuhlsbüttel 2 für das Plangebiet Paul-Bäumer-Platz — Zeppelinstraße — Am Raakmoorgraben — Langenhorner Chaussee — Alsterkrugchaussee — Preetzer Straße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 431) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-09
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Auf den Flurstücken 9, 330, 183, 145, und 1054 der Gemarkung Fuhlsbüttel sind Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen, zulässig.][§2 Nr.3 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet auf den Flurstücken 3562 und 2118 und die Gemeinschaftsgarage unter Erdgleiche für die Flurstücke 2240, 246, 2273, 243, 242, 1054 und 145. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garage unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Gemeinschaftsstellfläche und die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,5 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Die auf den Flurstücken 696, 9, 330 und 183 sowie 1739, 310, 408 und 71 der Gemarkung Fuhlsbüttel festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnisse, für den Anschluß der auf den Flurstücken 9, 330, 183 und 145 sowie 310, 408, 71 und 291 der Gemarkung Fuhlsbüttel ausgewiesenen Stellflächen an den Erdkampsweg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302-n). § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]
[§1 Nr.1 | Die beigefugte „Anlage zur Verordnung zur Zweiten Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 2“ wird der Verordnung hinzugefugt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Für das in der Anlage schraffiert bezeichnete Gebiet gilt:][§1 Nr.2.4.1 | 4.1 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bun-desgesetzblatt I Seiten 466, 479); die Grundflächenzahl beträgt 0,4. Stellplätze sind ausschließlich in Tiefgaragen anzulegen.][§1 Nr.2.4.2 | 4.2 Auf Teilen der ehemaligen Flurstücke 86, 87 und 89 der Gemarkung Sülldorf ist in dem mit „ A“ bezeichneten Bereich eine dreigeschossige Bebauung in offener Bauweise zulässig.][§1 Nr.2.4.3 | 4.3 Die Ausweisung eines 5 m breiten öffentlichen Weges zwischen den Straßen Kamerstücken und Sülldorfer Knick wird aufgehoben; die Fläche wird in das Wohngebiet einbezogen.“]
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 225]
Der Bebauungsplan Eimsbüttel 31 / Rotherbaum 7 für den Geltungsbereich Vereinsstraße — Margaretenstraße — Fettstraße — Bellealliancestraße — Schäferkampsallee — Südgrenzen der Flurstücke 1195 (Kleiner Schäferkamp) und 3419 (Altonaer Straße) der Gemarkung Eimsbüttel (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteile 309, 310 und 311) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-07-10
texte
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege sowie Zu- und Abfahrten für den Anschluß von Spielplätzen an die Verkehrsflächen anzulegen und zu unterhalten; ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.2 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme des an der Agathenstraße liegenden Flurstücks 896 der Gemarkung Eimsbüttel, dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet am Kleinen Schäferkamp zwischen Weidenallee und Schäferstraße sind im Erdgeschoß nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | Im eingeschossigen Baukörper auf den Flurstücken 230 und 231 sind Wohnungen nicht zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flurstücken 277, 280, 281, 368, 392, 410 und 412 sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | In den besonderen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 a Absatz 3 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Schäferkampsallee und des Kleinen Schäferkamps sowie im Kerngebiet Altonaer Straße / Amandastraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind. Stellplätze und Arbeitsflächen nördlich der Gebäude sind unzulässig. Zum Innenhof orientierte Öffnungen, Türen oder zu öffnende Fenster sind unzulässig; dies gilt nicht für Fenster und Türen von Sozial- oder Büroräumen sowie von Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet Altonaer Straße / Amandastraße sind Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.10 | Eine Überschreitung der Baugrenzen kann durch Balkone und Loggien bis zu 2 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden, wenn ein Abstand von mindestens 15 m zur gegenüberliegenden Bebauung verbleibt.][§2 Nr.11 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die mit C bezeichneten Überbauungen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.12 | Die Beheizung ist durch Anschluß an die überörtliche Fern Wärmeversorgung vorzunehmen.][§2 Nr.13 | Im Gewerbegebiet sind die Außenwände einheitlich in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen und zur Straße durch Vor- und Rücksprünge in maximal 6 m lange Abschnitte senkrecht zu gliedern. Werbeanlagen an Außenwänden und an Vordächern sind nur unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig. Sie dürfen eine Länge von 5 m und eine Breite von 1 m - Schilder eine Größe von 1 m² — nicht überschreiten. Im Kerngebiet Altonaer Straße / Amandastraße sind Werbeanlagen an Außenwänden zur Amandastraße nur unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.14 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume und Baumreihen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm jeweils in 1 m über dem Erdboden aufweisen. Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden.][§2 Nr.15 | Mindestens 20% der gärtnerisch anzulegenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder für jede 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.16 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 0,5 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume anzupflanzen sind, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.17 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.18 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind zu begrünen. Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.19 | Auf den mit A gekennzeichneten überbaubaren Flächen sind die Dächer der Gebäude mit einer flächendeckenden Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Abweichungen von Satz 1 sind zulässig, wenn die Dächer als begehbare Terrassen ausgebildet werden; in diesem Fall sind mindestens 30% der Dachflächen zu begrünen.][§2 Nr.20 | Auf den mit B gekennzeichneten überbaubaren Flächen sind die Dächer der Gebäude als begehbare Terrassen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden. Mindestens 30% der Dachfläche sind zu begrünen.][§2 Nr.21 | Die festgesetzten Wandbegrünungen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen vorzunehmen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.22 | Außenwände von mehr als 5 m Breite, deren Fenster- und Türenanteil unter 15% der Wandflächen liegt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, sofern die Pflanzung auf eigenem Grundstück vorgenommen werden kann. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.23 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.24 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wiederherzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 309, 310, 311]
[§2 Nr.1 | Auf der Vorhabenfläche sind nur Wohngebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Die den Straßenverkehrsflächen zugewandten Grundstückseinfriedungen sind nur als Hecken oder Strauchpflanzungen zulässig.][§2 Nr.3 | Für zu pflanzende Bäume, Sträucher und Hecken sind standortgerechte einheimische Laubholzarten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Für die zu erhaltenden und anzupflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Bereich der festgesetzten Bäume und Sträucher unzulässig.][§2 Nr.5 | Dachflächen von dreigeschossigen Gebäuden mit Ausnahme der Dachterrassen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.6 | Dächer von Garagen sind mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Die Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf der Vorhabenfläche sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.11 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird der Vorhabenfläche eine etwa 5.600 m große Teilfläche des außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücks 964 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt zugeordnet.][§2 Nr.12 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht versickert beziehungsweise in Speichereinrichtungen oder Brauchwasseranlagen gesammelt wird, in Gräben und Mulden abzuleiten, sofern ein offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Eppendorf 7 für den Geltungsbereich Offakamp — Bahnanlagen — Tarpenbekstraße — Lokstedter Weg — Osterfeldstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 405) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-18
texte
[§2 | Im Gewerbegebiet können im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahlen für die auf den Flurstücken 2918, 2932 und 2933 ausgewiesene dreigeschossige Bebauung zwei weitere Vollgeschosse sowie auf den für eine fünfgeschossige Bebauung ausgewiesenen Flurstücken südlich der Straße Nedderfeld ein weiteres Vollgeschoß zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 405]
Der Bebauungsplan Lokstedt 37 für den Geltungsbereich Rütersbarg — Nordgrenze des Flurstücks 453, über das Flurstück 455, Nordgrenze des Flurstücks 2723, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 456 der Gemarkung Lokstedt — Feldhoopstücken — Westgrenzen der Flurstücke 457, 458, 403 und 451, über die Flurstücke 451 und 415 (Hartsprung), Südgrenze des Flurstücks 3431, Nordgrenzen der Flurstücke 3418 und 3456, über die Flurstücke 410, 409, 403, 458, 459 (Feldhoopstücken) und 461, Nordgrenze des Flurstücks 492 der Gemarkung Lokstedt — Kollaustraße — Stapelstraße — Alter Schulweg — Vogt-Wells-Straße — Behrmannplatz — Grelckstraße einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Lokstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-31
texte
[§2 Nr.1 | Für die Erschließung des Flurstücks 461 der Gemarkung Lokstedt südlich der Straße Feldhoopstücken sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.][§2 Nr.2 | Für die Bebauung auf dem Flurstück 461 der Gemarkung Lokstedt und auf der Fläche für das Alten- und Pflegeheim ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.3 | Auf den Flurstücken 461, 489 bis 492 und 494 der Gemarkung Lokstedt sowie auf der Fläche für das Alten- und Pflegeheim sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]