[Nr. 2.5 | Die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach der Reichsgaragenordnung ist in der Geschäftshausbebauung zu erfüllen.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Bau- und Straßenlinien sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenflächen). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der Geschäftshausbebauung sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe bei der eingeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g) beträgt höchstens 5,0 m.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 203]
Der Bebauungsplan Sülldorf 5 für den Geltungsbereich westlich Sülldorfer Mühlenweg und südlich Hempbarg (Bezirk Altona, Ortsteil 225) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wir folgt begrenzt: Hempbarg - Sülldorfer Mühlenweg - über das Flurstück 1102 - Südgrenze des Flurstücks 3159 - über das Flurstück 1103 und 3159 - Westgrenze des Flurstücks 3159 der Gemarkung Sülldorf.
technHerstellDatum
2014-09-22
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für den Geschosswohnungsbau sind Stellplätze nur in der festgesetzten Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.2 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und mit Laubgehölzen und Stauden zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.3 | Flachdächer von Garagen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 4m beträgt sowie Außenwände von Garagen und Stützen von Schutzdächern auf Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Straße Hempbarg sind pro Grundstück bis zu 3 m breite Unterbrechungen für notwendige Zufahrten zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen und zu pflegen.][§2 Nr.7 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen und zu erhalten. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für Baum- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m1 anzulegen.][§2 Nr.9 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu pflanzen und zu pflegen: Je 200 m2 ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, zwei kleinkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, fünf Heister von mindestens 150 cm Höhe und 40 Sträucher.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 225]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe zulässig. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
Der Bebauungsplan St. Georg 35 für den Geltungsbereich zwischen Kreuzweg, Steindamm, Lindenstraße, Böckmannstraße und Adenauerallee (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 114) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Kreuzweg - Steindamm - Böckmannstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 665 und 547 der Gemarkung St. Georg-Nord - Lindenstraße - Südgrenzen der Flurstücke 1157 und 653 der Gemarkung St. Georg-Nord - Böckmannstraße - Adenauerallee.
technHerstellDatum
2014-10-23
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung, eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren sowie großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. In den besonderen Wohngebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 4 a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den besonderen Wohngebieten sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften sowie Geschäfts- und Bürogebäude nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.5 | In den besonderen Wohngebieten dürfen die festgesetzten Grundflächenzahlen für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des besonderen Wohngebiets ist der dort ansässige Steinmetzbetrieb (Flurstück 559 der Gemarkung St. Georg-Nord) zulässig. Änderungen und Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch die Anwendung des Standes der Technik und bauliche Vorkehrungen, wie z. B. Einhausungen sichergestellt wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die angrenzende Nachbarschaft vermieden werden. Dies gilt vor allem für alle immissionsrelevanten Betriebsaktivitäten, Fahrzeugbewegungen, z. B. von Lastkraftwagen und Gabelstaplern, Materialtransporte sowie der Betrieb der Maschinen.][§2 Nr.7 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des besonderen Wohngebiets ist die dort ansässige Tischlerei (Flurstück 519) zulässig. Änderungen und Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch die Anwendung des Standes der Technik und bauliche Vorkehrungen, wie z. B. Einhausungen sichergestellt wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die angrenzende Nachbarschaft vermieden werden. Dies gilt vor allem für alle immissionsrelevanten Betriebsaktivitäten, Fahrzeugbewegungen, z. B. von Lastkraftwagen und Gabelstaplern, Materialtransporte sowie der Betrieb der Maschinen.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.9 | Aufenthaltsräume von Gebäuden entlang der Straßen sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10 | Dächer von ein- und zweigeschossigen Gebäuden sowie Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad von drei- und viergeschossigen Gebäuden sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit die Dächer als begehbare Terrassen ausgebildet sind, müssen mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen begrünt werden.][§2 Nr.11 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.12 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Mindestens 30 v. H. dieser Begrünung muss mit Laubbäumen und Sträuchern erfolgen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m2 je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.14 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | In den als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten sind die Gebäudefassaden und Dachgeschosszonen so zu gestalten, dass in ihrer vertikalen Gliederung der Maßstab der historischen Bebauung gewahrt und zugleich die historischen Grundstücksbreiten erkennbar bleiben. Eine Unterteilung der Fassade in Erdgeschoss und darüber liegende Geschosse muss erkennbar sein.][§3 | Das Ensemble Adenauer Allee 28-33/Pulverteich 24-30 auf den Flurstücken 767 bis 771, das Ensemble Lindenstraße 15-31 auf den Flurstücken 65, 1190, 1191, 1153 bis 1157 und das Ensemble Böckmannstraße 1a, 11 bis 14, 19 bis 22, 26/27 sowie 48 bis 54 auf den Flurstücken 1295, 562, 1256, 1257, 1205, 1809, 657 und 654 sind nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 114]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die viergeschossige Wohnhausbebauung (W4g) auf den Flurstücken 305 und 303, im Durchführungsplan farbig schraffiert dargestellt, kann erst ausgeführt werden, wenn die auf dem Flurstück 303 stehenden Gebäude beseitigt sind.][Nr. 2.3 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.4 | Die erdgeschossige Garage (GaE) ist als Gemeinschaftsanlage gemäß § 10 der Reichsgaragenordnung für die Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung bzw. einer Bebauung als Mischgebiet bestimmt.][Nr. 2.5 | Die Beheizungsanlagen der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der erdgeschossigen Garage (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohn- und Mischgebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 313]
Der Bebauungsplan Moorfleet 15/Billwerder 24/Billbrook 7 für das Gebiet Feldhofe (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 611 und 612 sowie Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 132) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bundesautobahn A1- Bezirksgrenze - über die Flurstücke 675 (Andreas-Meyer-Straße), 1881 (alt: 1213) und 699, Nordwestgrenze des Flurstücks 1797, über die Flurstücke 1882, 1883 und 1884 (alt: 1213), sowie 1898 (alt: 1798) und 662 (Halskestraße), Westgrenze des Flurstücks 662, über die Flurstücke 662, 1799, 1885 bis 1883 (alt: 1213), 1887 und 1888 (alt: 1796), 1890 (alt: 1214), 1888 und 1889 (alt: 1796), 1905 (alt: 1523), Nordwestgrenze des Flurstücks 1819, Nordgrenze des Flurstücks 1632 der Gemarkung Billbrook - über das Flurstück 3712, Nordost- und Ostgrenze des Flurstücks 3710, über das Flurstück 3710 der Gemarkung Billwerder - über die Flurstücke 1358 und 1359 der Gemarkung Billbrook - über das Flurstück 1408 der Gemarkung Moorfleet - über die Flurstücke 2581, 3711, 3710 und 2003, Ostgrenze des Flurstücks 1534 (Feldhofe), über die Flurstücke 1534 und 1876 der Gemarkung Moorfleet - über die Flurstücke 2579, 2575 und 2577 der Gemarkung Billwerder - über das Flurstück 564 der Gemarkung Moorfleet.
technHerstellDatum
2016-03-09
texte
[§2 Nr.1.1 | Im Sondergebiet „Fachmarktzentrum" sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Einzelhandelsbetrieben stehen, zulässig. Das Sondergebiet wird nach Art der zulässigen Nutzung wie folgt gegliedert.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist nur ein Fachmarkt für Möbel und Einrichtungsgegenstände für die unter Buchstaben a bis c genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 21000 m² zulässig.
a) Kernsortiment
- Möbel
b) Nicht zentrenrelevante Randsortimente
- Farben, Lacke, Tapeten
- Teppiche, Teppichböden, harte Fußböden
- Fliesen, Sanitär
- Pflanzen
- Matratzen
c) Zentrenrelevante Randsortimente
Die maximal zulässige Verkaufsfläche beträgt 5000 m²; die einzelnen Sortimentsgruppen dürfen 900 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten.
- Leuchten und Zubehör
- Kunstgewerbe/Bilder/Kunstgegenstände
- Glas, Porzellan, Keramik
- Bad- und Küchenzubehör
- Haushaltswaren
- Elektrokleingeräte
- Ordnungssysteme für Büro und Haushalt, Bürozubehör
- Heimtextilien, Gardinenzubehör
- Bettwaren
- Spielwaren
- Lebensmittel][§2 Nr.1.2 | Im Sondergebiet „Fachmarktzentrum" sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Einzelhandelsbetrieben stehen, zulässig. Das Sondergebiet wird nach Art der zulässigen Nutzung wie folgt gegliedert.
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind nur ein Möbel- und/oder ein Teppichfachmarkt für die unter Buchstaben d bis f genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 6500 m² zulässig.
d) Kernsortimente
- Möbel
- Teppiche, Teppichböden, harte Fußböden, Fliesen
e) Nicht zentrenrelevante Randsortimente
- Farben, Lacke, Tapeten
- Matratzen
f) Zentrenrelevante Randsortimente
Die maximal zulässige Verkaufsfläche beträgt 650 m².
- Leuchten und Zubehör
- Kunstgewerbe, Geschenk- und Dekoartikel
- Glas, Porzellan, Keramik
- Bad- und Küchenzubehör
- Haushaltswaren
- Ordnungssysteme für Büro und Haushalt
- Heimtextilien, Gardinenzubehör
- Bettwaren][§2 Nr.1.3 | Im Sondergebiet „Fachmarktzentrum" sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Einzelhandelsbetrieben stehen, zulässig. Das Sondergebiet wird nach Art der zulässigen Nutzung wie folgt gegliedert.
Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche sind nur ein Bau- und/oder ein Gartenfachmarkt für die unter Buchstaben g und h genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 15000 m² zulässig.
g) Kernsortimente
- Holz
- Baumaterial
- Bauelemente wie Fenster, Türen
- Dämmstoffe
- Fliesen
- Bodenbeläge
- Tapeten, Farben, Lacke
- Werkstattmöbel
- Badezimmereinrichtung
- Gartenmöbel
- Selbstbaumöbel
- großvolumige Bausätze wie Sauna, Carport, Lauben, Hundehütten, Gewächshäuser
- Rolläden und Gitter
- Installations- und Sanitärbedarf
- Haustechnik
- Eisenwaren, Kleineisenwaren
- Beschläge
- Werkzeuge
- Arbeitskleidung
- bau- und gartentechnische Elektrogeräte
- Spielplatzgeräte
- Zweiradzubehör
- Kraftwagenzubehör (ohne Car-Hifi)
- Zäune
- Pflanzen
- Pflanzengefäße
- Torf und Erden
- Dünge- und Pflanzenschutzmittel
- Plastikwaren wie Eimer, Wannen
- Besenwaren
h) Randsortimente
Die maximal zulässige Verkaufsfläche beträgt 1200 m².
- Teppiche
- Wohnraumleuchten
- Bastelartikel
- Geschenk- und Deko-Artikel
- Glas, Porzellan, Keramik
- Haushaltsgeräte
- Reinigungsartikel
- Heimtextilien
- Campingbedarf
- Zooartikel (einschließlich lebende Tiere)
- Schnittblumen
- Fachliteratur][§2 Nr.2 | Die Verkaufsfläche für Randsortimente der Bereiche „(A)", „(B)" und „(C)" dürfen nicht so angeordnet werden, dass durch ihre räumliche Beziehung zueinander de facto ein Fachmarkt entsteht.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Fachmarktzentrum sind auf den Stellplatzflächen Aktionsflächen auch für andere als die genannten Warensortimente mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1200 m² zusätzlich zulässig.][§2 Nr.4 | Auf der mit „D" bezeichneten Fläche ist eine freistehende Werbeanlage mit einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 35 m oberhalb der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig. Sonstige auf die Autobahn ausgerichtete Anlagen der Außenwerbung sind nur in einem Mindestabstand von 100 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB A 1 zulässig. Werbeanlagen an den Gebäuden sind nur unterhalb der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig. An Gebäudeteilen, die nur der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind sie unzulässig.][§2 Nr.5 | Anlagen der Innen- und Außenbeleuchtung sind blendfrei für die Verkehrsteilnehmer der BAB A 1 zu gestalten.][§2 Nr.6 | Die festgesetzte Gebäudehöhe kann für technische Anlagen (wie zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) bis zu 6 m überschritten werden.][§2 Nr.7 | Für Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Im Sondergebiet sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.9 | Die Flächen im Bereich der vorgesehenen Oberflächenentwässerung im Sondergebiet sind in der Weise gärtnerisch anzulegen und mit Arten des Teils A der Pflanzliste (siehe Anhang 1 der Begründung) zu bepflanzen, dass der Eindruck eines ununterbrochenen niedrig wachsenden Ufergrüns mit einzelnen Baumgruppen entsteht. Davon ausgenommen sind die Flächen, auf denen die offene Oberflächenentwässerung aus Platzgründen in Form von Betonrinnen hergerichtet wird.][§2 Nr.10 | Auf der Fläche für die Wasserwirtschaft sind die Böschungen des Feldhofegrabens zu begrünen. Für die Sichtschutzpflanzung sind Gehölzarten des Teils A der Pflanzliste (siehe Anhang 1 der Begründung) zu verwenden.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.12 | Ebenerdige Stellplätze sind in der Art und Weise zu gliedern, dass der Eindruck eines in Höhen abgestuften streifigen Musters aus Gehölzen entsteht. Es sind Gehölze des Teils B der Pflanzliste (siehe Anhang 1 der Begründung) zu verwenden.][§2 Nr.13 | Für je sechs ebenerdige Stellplätze ist ein hochwachsender Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 8 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.15 | Außenwände von Gebäuden mit Ausnahme von Fensterflächen, Nottreppen, sonstigen Öffnungen und Werbeschriften sind mittels Rankhilfen mit Kletterpflanzen zu begrünen. Rankhilfen, 3 m breit, sind soweit möglich in einem 12 m Rasterabstand an den Fassaden vorzusehen. In den Bereichen der Rankhilfen ist je 2 m Wandlänge mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.16 | Im Sondergebiet sind mindestens 50 v.H. der Gesamtdachflächen - mit Ausnahme technischer Aufbauten und Verglasungen - mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.17 | Im Sondergebiet sind ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Dem Sondergebiet werden für Ausgleichsmaßnahmen das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 29 der Gemarkung Neuengamme sowie die Flurstücke im Bereich der Dove-Elbe I (südwestlich Allermöher Deich zwischen Hausnummer 169 und See „Hinterm Horn") 694, 695, 723 bis 725, 727, 760 bis 763, 765, 766, 2322, 2342 bis 2347,2405 bis 2412,2954,3997 der Gemarkung Allermöhe zugeordnet. Das Flurstück 29 ist als Feuchtgrünland mit einer dichten Beetgrabenstruktur zu entwickeln. Im Bereich der Dove-Elbe I sind die nördlichen und südlichen Grünlandflächen zu extensivieren, vorhandene Gräben sind zu vertiefen und neue Gräben anzulegen. Die entlang der Gräben befindlichen Einzelbäume oder Baumreihen sind punktuell zu ergänzen. Entlang der Dove-Elbe sind ein Uferschutzstreifen und zwei Kleingewässer anzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 612, 611, 132]
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]