Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rotherbaum 38
für den Bereich südlich der Bieberstraße, westlich der Schlüterstraße
und nördlich der Binderstraße (Bezirk Eimsbüttel,
Ortsteil 312) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Schlüterstraße – Binderstraße – West- und Nordgrenze des
Flurstücks 1761, Nordgrenze des Flurstücks 1762, Nord- und
Westgrenze des Flurstücks 1498 der Gemarkung Rotherbaum
– Bieberstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312).
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§ 2 1. | Technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind auch über der festgesetzten Gebäudehöhe, bis zu einer Höhe von 2 m zulässig. Im mit (A) bezeichneten Bereich sind darüber hinaus Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhe für erforderliche Antennen bis zu einer Höhe von 10 m zulässig. Jegliche Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 1,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen. Technikaufbauten sind räumlich zusammenzufassen und einzuhausen.][§ 2 2. | In den Flächen für den Gemeinbedarf sind Flachdächer und flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.][§ 2 3. | Die im Plangebiet vorhandene flächige Fassadenbegrünung aus selbstklimmendem wilden Wein ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang in gleichartiger Ausführung zu ersetzen. Im Abstand von 8 bis 15 m sind die auf der ganzen Länge der Ostseite des denkmalgeschützten Gebäudeteils und der Nordseite des zur Bieberstraße gewandten Gebäudeteils sowie die im Abstand von bis zu 20 m auf der Südseite des denkmalgeschützten Gebäudeteils vorhandenen Wuchsstandorte der Pflanzen als offene Vegetationsflächen zu erhalten beziehungsweise auszubilden und vor Verdichtung zu schützen.][§ 2 4. | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 312]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 29 für den Geltungsbereich Bahnanlagen - Rondenbarg - Südgrenze des Flurstücks 2479, in westlicher Richtung über das Flurstück 2375 der Gemarkung Ottensen (Bezirk Altona, Ortsteil 214) wird
festgestellt.
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 214]
Der Bebauungsplan Bergedorf 85 für den Geltungsbereich nördlich S-Bahn-Haltepunkt Nettelnburg (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Friedrich-Frank-Bogen — Ladenbeker Furtweg — Westgrenzen der Flurstücke 2872, 295, 381 und 361 der Gemarkung Billwerder — Billwerder Billdeich — Oberer Landweg — Südgrenzen der Flurstücke 2415, 2358, 2365 und 2372 (Friedrich-Frank-Bogen) der Gemarkung Billwerder.
technHerstellDatum
2017-03-22
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind an den zu den Straßen Oberer Landweg und Ladenbeker Furtweg und an den unmittelbar zum Bahndamm gerichteten Außenwänden von Gebäuden bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen, Fenstern und Dächern vorzusehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
[§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Im Wohngebiet auf den Flurstücken 761 bis 764 der Gemarkung Horn-Geest kann von der Zahl der Vollgeschosse im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Betriebe und Anlagen mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt, werden. Auch die nicht überbietbaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 8 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Der Bebauungsplan Lurup 8 für das Plangebiet Böttcherkamp - Flurstraße - Glückstädter Weg - Ostgrenzen der Flurstücke 349, 346 und 345 der Gemarkung Lurup (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 43 für das Gebiet zwischen
Ohlendieck, Poppenbütteler Berg, Mellingbek-Grünzug
und Kramer-Kray-Weg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ohlendieck – Poppenbütteler Berg – Ostgrenze des Flurstücks
8093 der Gemarkung Poppenbüttel – Kramer-Kray-Weg.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich sind nur Kindertageseinrichtungen,
andere Anlagen für soziale Zwecke
und Anlagen für Verwaltungen zulässig. In dem mit „(B)“
bezeichneten Bereich sind nur Anlagen für soziale Zwecke
oder sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse
sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.4 | Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch
Terrassen bis zu 3 m können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.6 | Für alle Außenwände der Gebäude mit Ausnahme von
Gebäuden in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich ist rötliches
bis rotbraunes Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.7 | Es sind mit Ausnahme des mit „(B)“ bezeichneten Bereiches
nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad
zulässig.][§2 Nr.8 | Die Aufstellung von Mobilfunkmasten und Sendeanlagen
auf oder an den Gebäuden ist unzulässig.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 8087,
8089 und 8093 der Gemarkung Poppenbüttel umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen,
dass die bezeichneten Flächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr
als Gehwege zur Verfügung gestellt werden.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten
können zugelassen werden.][§2 Nr.10 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen ist für einen
Außenwohnbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch bauliche Maßnahmen insgesamt
eine Schallminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenwohnbereich
ein Tagespegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.12 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
von Bäumen, Knicks (Wallhecken) und Gehölzgruppen
unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
(Knick) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und
Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter
und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt. Zum Erhalt
der ökologischen Funktionen sind Sträucher in einem
Rhythmus von 8 bis 12 Jahren auf den Stock zu setzen. Bei
Ausfall sind standortgerechte heimische knicktypische
Gehölze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
(Knick) ist fachgerecht ein Knick mit Wall und
Überhältern herzustellen. Es sind standortgerechte heimische
knicktypische Gehölze zu verwenden. Zum Erhalt der
ökologischen Funktionen sind Sträucher in einem Rhythmus
von 8 bis 12 Jahren unter Erhalt der Überhälter auf
den Stock zu setzen. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen
und Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der
Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft („Maßnahmenfläche“)
ist landschaftsgerecht ein gestuftes Gehölz zu
entwickeln. Die Pflanzung ist durch Einhaltung eines
Mindestabstandes so zu gestalten, dass die ökologische
Wertigkeit des Knicks nicht durch Verschattung oder Kronenkonkurrenz
beeinträchtigt wird. Die Anpflanzung ist
dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen und für
Ersatzpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken
sind standortgerechte einheimische Laubgehölzarten zu
verwenden. Entfallene Bäume sind durch 1,5 neu zu pflanzende
Bäume zu ersetzen. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über
dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes
ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m²
anzulegen und zu begrünen. Sträucher- und Heckenpflanzen
müssen mindestens folgende Qualität aufweisen: zwei mal verpflanzt, Höhe mindestens 80 cm. Ersatzpflanzungen
sind so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter der
Pflanzung erhalten bleibt. Die Anpflanzungen sind dauerhaft
zu erhalten.][§2 Nr.17 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene
300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens
ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene
600 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken, in Bereichen für Baumpflanzungen
auf mindestens 12 m² mit einem mindestens 1 m
starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen
und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für Wege,
Spielflächen, Stellplatzanlagen, Freitreppen und wohnungsbezogene
Terrassen können zugelassen werden. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger
Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.19 | Dächer von Hauptgebäuden sind mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen
für technische Aufbauten, wohnungsbezogene Terrassen
und Wege können zugelassen werden. Die Begrünung ist
dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz
zu pflanzen.][§2 Nr.20 | Das in den allgemeinen Wohngebieten anfallende Niederschlagswasser
(Oberflächen- und Dachwasser) ist auf die
private Grünfläche oder auf die Maßnahmenfläche gemäß
Nummer 15 abzuleiten und dort über offene Gräben und
Mulden zu versickern, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird. Sollte eine Versickerung auf der privaten
Grünfläche oder auf der Maßnahmenfläche nicht möglich
sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers
in ein Siel oder eine Vorflut nach Maßgabe
der zuständigen Dienststelle zugelassen werden.
Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind naturnah zu
gestalten und standortgerecht zu bepflanzen.][§2 Nr.21 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hiervon sind
Gehwege innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, die der
Erschließung der Hauptgebäude dienen, sowie private
Erschließungsstraßen ausgenommen.][§2 Nr.22 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels beziehungsweise
zu Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung
von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter
Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der Bebauungsplan Horn 29 für den Geltungsbereich Güterumgehungsbahn — Horner Landstraße — Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 101 der Gemarkung Horn-Marsch
— Bauerbergweg — Nordgrenze des Flurstücks 101 und Westgrenze des Flurstücks 295 der Gemarkung Horn-Marsch
— Horner Landstraße — Horner Rampe — über die Flurstücke 182, 96, 247 und 177 zur Südgrenze des Flurstücks 101, über das Flurstück 337 der Gemarkung Horn-Marsch zum
Bauerbergweg — Steubenstraße (Bezirk Hamburg-Mitte,
Ortsteil 129) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-06
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 129]
Der Bebauungsplan Horn 1 für das Plangebiet Güter-umgehungsbahn — Horner Weg — Rhiemsweg — Kernbek — Horner Landstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 129) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-05
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Werbeanlagen sind im reinen Wohngebiet unzulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Einfriedigungen an der Wegegrenze dürfen nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.5 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und
Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im reinen Wohngebiet. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen ist. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen darf durch die Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden. Bauliche Anlagen sind so zu gründen, daß das Tunnelbauwerk nicht belastet wird.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizei-verordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Auf die unterirdischen Bahnanlagen findet das Hamburgische Enteignungsgesetz vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 129]