BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_25cb525c-b6d0-4bba-bde4-1a1038c1ee28

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_25cb525c-b6d0-4bba-bde4-1a1038c1ee28
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    • XPLAN_BP_PLAN_25cb525c-b6d0-4bba-bde4-1a1038c1ee28
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn15
    xpPlanDate
    • 1967-10-23
    name
    • Langenhorn15
    internalId
    • c8a25a79-8b17-4b7f-98ad-818b45818662
    technHerstellDatum
    • 2015-07-15
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet und im Industriegebiet sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das auf dem Flurstück 2813 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das auf dem Flurstück 3967 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 20 der Gemarkung Langenhorn an den Krefelder Weg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel vom 31. Mai 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325).]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 1967-10-23
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_cee0bf4f-b7bd-49d4-98fc-5f6e70071607]
    wurdeGeaendertVon
    • [Verbundener Plan: Langenhorn51|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_2642cddd-aae5-4a46-baee-a1e689037583

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_2642cddd-aae5-4a46-baee-a1e689037583
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_2642cddd-aae5-4a46-baee-a1e689037583
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Uhlenhorst4
    xpPlanDate
    • 2024-08-19
    name
    • Uhlenhorst4
    internalId
    • 28f46f00-6658-4361-97c0-b79c8c4aaf2a
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Uhlenhorst 4 für das Gebiet zwischen Mundsburger Damm und Hartwicusstraße (Bezirk Hamburg Nord, Ortsteil 415) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Mundsburger Damm – Hartwicusstraße – Ostgrenzen der Flurstücke 926, 927 und 928 der Gemarkung Hohenfelde.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [2.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.][2.2 | Im urbanen Gebiet sind die Ausnahmen nach § 6a Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6) unzulässig. (Gesetzliche Grundlage: § 6a Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6))][2.3 | Im urbanen Gebiet sind Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter gerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][2.4 | In dem urbanen Gebiet sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.][2.5 | Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten müssen mindestens 2 m hinter der Gebäudekante - gemessen von der Innenkante der Attika - oder in ihrer Höhe unterhalb einer Attika zurückbleiben. Über die festgesetzte Gebäudehöhe hinaus sind Dach- und Technikaufbauten bis zu einerBelichtung, Be- und Entlüftung sowie technische Anlagen und Dachterrassen dürfen 40 von Hundert (v.H.) der Dachfläche nicht überschreiten.][2.6 | In dem urbanen Gebiet sind Stellplätze nur in der Tiefgarage zulässig.][2.7 | Eine Tiefgarage ist nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][2.8 | In dem urbanen Gebiet sind an der mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseite die Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Für Eckwohnungen, die keine lärmabgewandte Seite besitzen, können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden. In diesem Fall sind bei lärmzugewandten Wohliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen, wenn ein Pegel von 70 dB(A) am Tag und/oder 60 dB(A) nachts erreicht oder überschritten wird.][2.9 | In dem urbanen Gebiet sind bei den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.][2.10 | In dem urbanen Gebiet ist bei der mit „(C)“ bezeichneten Fassade die Fassadenausgestaltung, mit Ausnahme von Fenstern und Türen, ab einer Höhe von 25 cm über dem Schnittpunkt der Außenfassade mit dem Gelände bis einschließlich zum 2. Obergeschoss mit schallabsorbierenden Materialien (Schallabsoralb von 250Hz) vorzunehmen, sofern die Schallreflexion nicht durch andere geeignete bauliche oder technische Lösungen in gleichem Ausmaß gemindert wird.][2.11 | In dem urbanen Gebiet ist oberhalb der Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage ein Vordach anzuordnen. Dieses muss Abmessungen von mindestens 4,50 m * 1,00 m aufweisen und unterseitig schallabsorbierend ausgeführt werden.][2.12 | In dem urbanen Gebiet sind die Dachflächen als Flachdächer herzustellen. Die Dachfläche ist auf 60 von Hundert (v.H.) der Fläche mit Stauden und kleinwüchsigen Gehölzen intensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Dabei ist eine durchwurzelbare Substratstärke von mindestens 35 cm herzustelächen für technische Dachaufbauten sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung und der Be- und Entlüftung oder die als Dachterrasse dienen. Es sind jedoch mindestens 60 v.H. der Dachflächen eines Gebäudes zu begrünen.][2.13 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind auf den Flurstücken 926, 927 und 928 der Gemarkung Hohenfelde insgesamt 7 standortgerechte, einheimische Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Groß- bis kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdbodefläche oder versickerungsfähige Baumscheibe von mindestens 12 m² vorzusehen.][2.14 | Für festgesetzte Heckenanpflanzungen ist auf den Flurstücken 926 und 927 der Gemarkung Hohenfelde eine mindestens 30 m lange Hecke mit einheimischen Laubgehölzen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für Heckenpflanzungen sind mindestens 3 x verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße minmit mindestens 3 Pflanzen je Meter zu verwenden.][2.15 | Für die nach der Planzeichnung anzupflanzenden Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit derselben Art vorzunehmen. Dafür sind standortgerechte, einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Sträucher und Henzhöhe von mindestens 150 cm zu pflanzen. Es ist je 1,5 m² Vegetationsfläche ein Strauch zu verwenden. Für 1 Meter Hecke sind 3 Pflanzen zu verwenden.][2.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, ebenerdige Fahrradstellplatzflächen sowie Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, pflaster) herzustellen.][2.17 | Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Niederschlagwassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Siel zn werden.][2.18 | Bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.][2.19 | Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur, maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.][2.20 | In dem urbanen Gebiet sind zur Vermeidung des Vogelschlags gläserne Balkonbrüstungen, Fenster und Fassadenteile, sofern der verglaste Anteil einer Fassade eines Gebäudes mehr als 75 von Hundert beträgt oder die Glasscheiben größer als 6 m² sind, durch wirksame Maßnahmen so auszubilden, dass sisetzung gilt für Glasflächen, die zur Wandse-Landschaftsachse ausgerichtet und sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen und Gewässern befinden. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster im Erdgeschoss.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Hamburg|Ortsteil: 415]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2024-08-19
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1e1c3866-ae18-439f-babd-3f362072c855]
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • Vorhabenbezogener BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_26667f22-57b9-41ae-9c96-c21c96305ab6

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_26667f22-57b9-41ae-9c96-c21c96305ab6
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_26667f22-57b9-41ae-9c96-c21c96305ab6
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D12
    xpPlanDate
    • 1951-10-16
    name
    • D12
    internalId
    • 57c52cb6-5aa5-48a2-8249-91dbb419e463
    technHerstellDatum
    • 2016-05-25
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 122]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1951-10-16
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_48985557-3b36-40ae-9073-7d499eef7bf5]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_266acf72-ad12-4e46-b7b5-85ba82df2428

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_266acf72-ad12-4e46-b7b5-85ba82df2428
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_266acf72-ad12-4e46-b7b5-85ba82df2428
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hausbruch38
    xpPlanDate
    • 2002-12-13
    name
    • Hausbruch38
    internalId
    • d1df8600-c2d1-487a-9ad7-bfe83088c7b9
    technHerstellDatum
    • 2015-06-16
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnug vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Bei der Berechnung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.][§2 Nr.3 | Auf den mit „A" bezeichneten Flächen kann die festgesetzte Grundfläche beziehungsweise Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), um bis zu 100 vom Hundert (v. H.), auf den mit „B" bezeichneten Flächen um bis zu 150 v. H. und auf den mit „C" bezeichneten Flächen um bis zu 200 v. H. überschritten werden.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Mauervor- und Mauerrücksprünge, Wintergärten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 2 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf den mit „D" bezeichneten Flächen sind für die Außenwände der Gebäude bei der Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und bei Putzbauten helle Farbtöne zu verwenden. Nebengebäude und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§2 Nr.6 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.7 | Die Erschließung der innerhalb der Waldflächen liegenden Wohnbebauung auf den Flurstücken 1468, 4298 und 6182 der Gemarkung Neugraben sowie der Wohnbebauung auf dem Flurstück 6183 ist nur über die vorhandenen Zufahrten vorzusehen.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten ist je Grundstück ein großkroniger oder zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleibt; je angefangene 25 cm Stammumfang ist ein neuer Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und zulässigen Grundstückszufahrten sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, Nebenanlagen, Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Dächer von Nebengebäuden, Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen (Carports) sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Pergolen und Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.14 | Das von privaten Grundstücken und von Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen.][§2 Nr.15 | Auf den privaten Grundstücken sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2002-12-13
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d620c476-a3bf-4706-941e-bf0510b7e672]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_267a72d8-51cb-4a16-8c38-f25911827629

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_267a72d8-51cb-4a16-8c38-f25911827629
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_267a72d8-51cb-4a16-8c38-f25911827629
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Alsterdorf22-Winterhude22
    xpPlanDate
    • 2017-09-08
    name
    • Alsterdorf22-Winterhude22
    internalId
    • 1ead5183-0bfa-4754-806f-3857fcb7319d
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Alsterdorf 22/Winterhude 22 für den Geltungsbereich nördlich der Hebebrandstraße, westlich der Gleise der S-Bahn-Linie S1 und östlich der U-Bahn-Linie U1 (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407 und 408) wird festgestellt.
    kommentar
    • Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. S. 698), zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1303) des Verkehrsflughafens Hamburg Airport. Die untere Begrenzung dieses Schutzbereiches liegt im Plangebiet bei ca. 39,00 m ü. NHN.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Betriebshof Öffentlicher Personennahverkehr“ sind Verwaltungsgebäude, Wartungs- und Werkstattgebäude, Tankstellen, überdachte und nicht überdachte Fahrzeugabstellanlagen, Wasserstofflagerungs- und Wasserstoffproduktionsanlagen, Parkhäuser und Stellplatzanlagen mit den notwendigen Fahrflächen, Unterwerke sowie U-Bahn-Betriebsanlagen zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet „Betriebshof Öffentlicher Personennahverkehr“ ist ein Überschreiten der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,6 durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet sind Busabstellanlagen mit einer Überdachung herzustellen, ausgenommen hiervon sind Flächen der Werkstattabstellung.][§2 Nr.4 | Geringfügige Abweichungen von der Lage der festgesetzten Lärmschutzwände können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(K 1)“ und „(K 2)“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK weder tags (6 Uhr bis 22 Uhr) noch nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) über schreiten.Teilfläche LEK, Tag [dB(A)] LEK, Nacht [dB(A)] K 1 54 37 K 2 52 35 Für die folgenden angegebenen Richtungen erhöht sich das Emissionskontingent LEK für die Flächen (K 1) und (K 2) in den Tag- und Nachtzeiträumen um folgendes Zusatzkontingent: Richtungssektor für Teilflächen (Bezugspunkt: x = 3568047; y = 5942626) Sektor A zw. 0°/49° (0° im Norden rechtsdrehend) Zusatzkontingent [dB] Tag Zusatzkontingent [dB] Nacht K 1 6 15 K 2 8 20 Richtungssektor für Teilflächen (Bezugspunkt: x = 3568047; y = 5942626) Sektor B zw. 49°/133° (0° im Norden rechtsdrehend) Zusatzkontingent [dB] Tag Zusatzkontingent [dB] Nacht K 1 6 3 K 2 8 13 Richtungssektor für Teilflächen (Bezugspunkt: x = 3568047; y = 5942626) Sektor C zw. 133°/278° (0° im Norden rechtsdrehend) Zusatzkontingent [dB] Tag Zusatzkontingent [dB] Nacht K 1 6 13 K 2 8 15 Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin; Auslegestelle: TU Hamburg-Harburg, Universitätsbibliothek sowie Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek TWI). Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.][§2 Nr.6 | Anlagen zur Wasserstofflagerung oder Wasserstoffproduktion sind bis zu einer Betriebsgröße mit einem erforderlichen angemessenen Abstand von maximal 90 m zu schutzwürdigen Nutzungen und nur in der mit „(A)“ bezeichneten Fläche zulässig.][§2 Nr.7 | Lärmschutzwände, die an die privaten Grünflächen angrenzen, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Auf den zur östlichen privaten Grünfläche gewandten Fassadenseiten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 8 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind mindestens 85 vom Hundert (v. H.) der Fläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Verkehrssichere Bestandsgehölze sind in die Pflanzung zu integrieren. Für je 2 m² ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Alle 8 m ist ein großkroniger Baum zu pflanzen; die Abstände können verändert werden, wenn dies zur besseren Kronenentwicklung in Verbindung mit Bestandsgehölzen erforderlich ist.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind ergänzend zum vorhandenen, zu erhaltenden Baumbestand bezogen auf die Gesamtfläche mindestens 85 v. H. der Fläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Im Bereich der Pflanzungen ist für je 2 m² mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Die private Grünfläche mit Vormerkung „vorgesehene Oberflächenentwässerung“ ist naturnah zu gestalten und zu bepflanzen, eine Entwässerungsmulde ist mit belebter Bodenzone und bepflanztem Ufer auszubilden.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für Personenkraftwagen (Pkw) ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, und Heister eine Pflanzhöhe von mindestens 2 m aufweisen.][§2 Nr.14 | Für die An- und Ersatzpflanzungen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich zu erhaltender Gehölze unzulässig.][§2 Nr.15 | Im Sondergebiet ist eine Gesamt-Mindestfläche von 15.000 m² Dachbegrünung auf Gebäuden und Überdachungen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen. Alternativ sind Wiesenflächen auf offenem Boden herzustellen.][§2 Nr.16 | Im Sondergebiet sind Fahrwege in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Ebenerdige Stellplätze für Pkw sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem Sondergebiet und den privaten Grünflächen – ausgenommen die private Grünfläche Dauerkleingärten – folgende außerhalb des Plangebietes liegende Flächen zugeordnet werden: Teile des Flurstücks 9904, Gemarkung Langenhorn, Bezirk Hamburg-Nord und Teile des Flurstücks 9908, Gemarkung Kirchwerder, Bezirk Bergedorf sowie die Flurstücke 14/3, 186/14, 187/14 und Teile der Flurstücke 14/5, 15/1, 15/5 und 16/1 der Gemarkung Tensfeld, Flur 5, in der Gemeinde Tensfeld, Kreis Segeberg in Schleswig-Holstein.][§2 Nr.19 | Im Sondergebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zum Beispiel in Form von Natrium- Niederdruck-, Natrium-Hochdruck- oder LED-Lampen auszustatten. Die Leuchtanlagen sind staubdicht auszuführen und nach oben und zu den inneren und äußeren Grünflächen hin abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
    plangeber
    • [Name: 407]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2017-09-08
    staedtebaulicherVertrag
    • Yes
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Name: Version vom 04.05.2017|Datum: 1990-01-23]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8dcd678f-8440-40ac-9210-f9de06d98a83]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_269337a6-240c-41b7-bfd4-1333b276386c

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    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_269337a6-240c-41b7-bfd4-1333b276386c
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt61
    xpPlanDate
    • 1970-10-12
    name
    • Rahlstedt61
    internalId
    • e094a7db-dd18-47fd-8a86-7a0bde800484
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Rahlstedt 61 für den Geltungsbereich Güstrower Weg — Bahnanlagen — Wandse — Nordgrenze des Flurstücks 382 der Gemarkung Neu-Rahlstedt — Parchimer Straße — Travemünder Stieg — Schmahlsweg — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 412 der Gemarkung Neu-Rahlstedt — Schweriner Straße — Rahlstedter Straße — Bruhnsallee — Westgrenze des Flurstücks 632 und Südgrenze des Flurstücks 630 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Wandse — über die Flurstücke 611 und 625, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 597 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Schweriner Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-11-20
    texte
    • [§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im reinen Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem Dach auf der Traufe zulässig. Im Kerngebiet sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 409, 410 und 412 der Gemarkung Neu-Rahlstedt kann ausnahmsweise ein Garagengeschoß ohne Anrechnung auf die Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet an der Schweriner Straße sind im Erdgeschoß nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, unterirdische Kabel zu verlegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 629 bis 633 der Gemarkung Alt-Rahlstedt an die Bruhnsallee und für den Anschluß der auf den Flurstücken 594 bis 597, 608 und 626 der Gemarkung Alt-Rahlstedt festgesetzten Gemeinschaftsgaragen an die neue Erschließungsstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet auf den Flurstücken 589/9, 593, 626, 627, 628 und 629 der Gemarkung Alt-Rahlstedt und 364, 365, 366, 367 und 377 der Gemarkung Neu-Rahlstedt sind auf dem Dach Stellplätze zulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1970-10-12
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_802ef9a5-1028-4526-aea4-287c43c32c9c]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_26a4af04-383d-49ed-95ef-46fdcedbc847

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    • XPLAN_BP_PLAN_26a4af04-383d-49ed-95ef-46fdcedbc847
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wandsbek50
    xpPlanDate
    • 1978-10-24
    name
    • Wandsbek50
    internalId
    • ca63a855-c93a-4dee-8d4a-4cb41538d327
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Wandsbek 50 für den Geltungsbereich Luetkensallee — Ahrensburger Straße — Kurfürstenstraße — Ziethenstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 508) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-10-05
    texte
    • [§2 Nr.1 | Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.][§2 Nr.2 | In dem mit „A" gekennzeichneten Wohngebiet südlich der Ahrensburger Straße sind Nebenanlagen mit Ausnahme eines Kinderspielplatzes unzulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1978-10-24
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_fbb4655c-1799-4218-af83-db699cb88aed]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_2736df71-3263-4952-b6f8-783f4a44d69a

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    • XPLAN_BP_PLAN_2736df71-3263-4952-b6f8-783f4a44d69a
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neuland15
    xpPlanDate
    • 1991-04-17
    name
    • Neuland15
    internalId
    • c5acd387-a572-44c2-8938-f3efbf889e49
    technHerstellDatum
    • 2015-04-27
    texte
    • [§2 Nr.1 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen, die einen Stammumfang von mindestens 16 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen. Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Leitungstrassen sind im Kronenbereich der mit Erhaltensgeboten festgesetzten Bäume außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen unzulässig.][§2 Nr.2 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind zu 90 vom Hundert standortgerechte einheimische Arten zu verwenden.][§2 Nr.3 | Auf den Stellplatzflächen der Dauerkleingärten ist nach jedem dritten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen; im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.4 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind mit einem geneigten Dach auszubilden oder mit einer flächendeckenden Begrünung herzustellen. Die seitlichen und rückwärtigen Garagenwände sind mit Rankgewächsen zu begrünen.][§2 Nr.5 | Die Beetgräben sind zu erhalten.][§2 Nr.6 | Die Ufer der Beetgräben und der Neuländer Deichwettern sind naturnah zu gestalten und mit Erlen oder Röhricht zu bepflanzen. Außerdem ist beidseitig ein 1 m breiter Uferstreifen mit naturnahem Bewuchs als Hochstaudenflur zu entwickeln, der nur einmal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden darf.][§2 Nr.7 | Die Uferbereiche des Bracks sind in mindestens 2 m Breite naturnah auszubilden und mit Röhricht zu bepflanzen.][§2 Nr.8 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufhöhungen und Abgrabungen bis zu 30 cm außerhalb der Baukörper auf der dem Deich zugewandten Seite zulässig. An den anderen Gebäudeseiten sind Abgrabungen von 30 cm und Aufhöhungen bis zur Höhe der Oberkante Fußboden des ersten Vollgeschosses zulässig, wenn sie eine Fläche von 20 m² je Baugrundstück nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Eine Höhenüberschreitung der Oberkante Deich durch Nebenanlagen zwischen den Gebäuden ist nur bis zu 1,20 m zulässig.][§2 Nr.11 | Die Oberkante Fußboden des zweiten Vollgeschosses darf nicht höher als die südliche Straßenseite Neuländer Elbdeich liegen.][§2 Nr.12 | Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten][§2 Nr.14 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1991-04-17
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_db753292-485f-4166-b309-9a3a9eea2809]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_2751a98a-9ca5-452f-87e6-042ad324f0e5

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    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_2751a98a-9ca5-452f-87e6-042ad324f0e5
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB129
    xpPlanDate
    • 1959-10-20
    name
    • TB129
    internalId
    • bf2eb35e-2b48-4ecd-9e29-73b49906d714
    technHerstellDatum
    • 2016-10-25
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 107]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1959-10-20
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e555526f-ba27-4940-bcce-21317c37d584]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_27690464-190a-4c62-a5b6-408afe9e6ed0

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_27690464-190a-4c62-a5b6-408afe9e6ed0
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_27690464-190a-4c62-a5b6-408afe9e6ed0
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Gross-Borstel19(2Aend)
    xpPlanDate
    • 2024-05-14
    name
    • Gross-Borstel19(2Aend)
    internalId
    • 4ef36be3-1492-4739-b9eb-31196a0bccff
    beschreibung
    • wie Gross-Borstel19
    aendertPlan
    • [Verbundener Plan: Gross-Borstel19][Verbundener Plan: Gross-Borstel19(1Aend)]
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Groß Borstel 19 vom 17. Oktober 1979 (HmbGVBl. S. 308), zuletzt geändert am 5. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 508), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Hinter § 1a wird folgender § 1b angefügt: „§ 1b Für das in der Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19 dargestellte Plangebiet gelten unter Maßgabe der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl I Nr. 176 S. 1, 6), nachstehende Vorschriften:][§1 Nr.2.1 | In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448) mit Ausnahme der mit (A) bezeichneten Fläche unzulässig.][§1 Nr.2.2 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§1 Nr.2.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Festhallen. Festhallen sind ausnahmsweise zulässig.][§1 Nr.2.4 | In den Gewerbegebieten sind Anlagen für sportliche Zwecke/gewerbliche Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) nur ausnahmsweise zulässig.][§1 Nr.2.5 | In den Gewerbegebieten sind Lagerhäuser und Lagerplätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen.“]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2024-05-14
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_7a8eb532-3ff6-4f84-868f-4eef24cf504e]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung