[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die Beheizungsanlagen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.3 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen und die Oberflächen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die bei den kellergeschossigen Garagen (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 304]
Der Bebauungsplan Lurup 66 für den Geltungsbereich südlich der Luruper Hauptstraße, nördlich der Straße Böttcherkamp und östlich der Straße Rugenbarg (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Rugenbarg – Luruper Hauptstraße – Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4858, Südostgrenze des Flurstücks 185 und 1654 der Gemarkung Lurup – Böttcherkamp
technHerstellDatum
2024-12-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 1. | Im allgemeinen Wohngebiet ist das ausnahmsweise Zulassen von Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach §4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), unzulässig.][§2 2. | In den urbanen Gebieten ist das ausnahmsweise Zulassen von Tankstellen nach § 6a Absatz 3 Nummer 2 BauNVO unzulässig.][§2 3. | In den mit „(A)“ gekennzeichneten Flächen der Urbanen Gebiete sind im Erdgeschoss Wohnungen unzulässig.][§2 4. | Innerhalb des Urbanen Gebietes „MU 3“ sind Wohnnutzungen nur oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 5. | Innerhalb des Urbanen Gebietes „MU 4“ sind Wohnnutzungen unzulässig.][§2 6. | In den Urbanen Gebieten ist das ausnahmsweise Zulassen von Spielhallen, Wettbüros und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordellen und bordellartigen Betrieben unzulässig.][§2 7. | In dem mit Urbanes Gebiet „MU 1“ bezeichneten Baugebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Stellplätze, Tiefgaragen, Zufahrten, Wege, Terrassen und Freitreppen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 8. | In den Gewerbegebieten sind Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig.][§2 9. | In den Gewerbegebieten ist das ausnahmsweise Zulassen von Vergnügungsstätten und gewerblichen Freizeiteinrichtungen, wie zum Beispiel Diskotheken, Fitnesscenter, Squash- und Tennishallen sowie Spielhallen, Wettbüros und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sowie Bordellen und bordellartigen Betrieben unzulässig.][§2 10. | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben, produzierenden Gewerbebetrieben und Tankstellen stehen und nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen.][§2 11. | In den Gewerbegebieten „GE 2“ und „GE 3“ sind Beherbergungsbetriebe unzulässig.][§2 12. | Die mit Gehrecht zu belastende Fläche umfasst die Befugnis der Freien Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglicher Gehweg.][§2 13. | Auf den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Flächen sind technische Aufbauten nur ausnahmsweise über den festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Technische Aufbauten sind mindestens 2,5 m von der zur Straßenseite ausgerichteten Außenfassade zurückzusetzen.][§2 14. | Auf den mit „(C)“ bezeichneten überbaubaren Flächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in dem Gebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 6 m bezogen auf Straßenniveau nicht überschreiten.][§2 15. | Schlafräume sind zu den mit „(D)“ bezeichneten Fassaden hin unzulässig. Wohn/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 16. | In dem Allgemeinen Wohngebiet sowie in den Urbanen Gebieten „MU 1“, „MU 2“ und „MU 3“ ist für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, das in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 17. | An den mit „(E)“ gekennzeichneten Fassaden und den im Allgemeinen Wohngebiet mit „(E)“ gekennzeichneten Bereichen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht
werden. Wohn/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen][§2 18. | Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume –sind zu den mit „(F)“ gekennzeichneten Fassaden hin unzulässig. –Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 19. | Das auf den Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern.][§2 20. | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten, sodass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung erhalten bleibt. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.][§2 21. | Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 22. | Die nicht überbauten Grundstücksflächen und nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind zu begrünen. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Ausnahmen für erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen können zugelassen werden. Für Bäume auf Tiefgaragen muss jeweils auf einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 23. | In den Gewerbegebieten sowie in den Urbanen Gebieten „MU 2“, „MU 3“ und „MU4“ sind 20 v.H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je 30 m² der zu bepflanzenden Fläche ist mindestens ein großkroniger Laubbaum und je 1 m² ist mindestens ein Strauch zu pflanzen.][§2 24. | In den Gewerbegebieten ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern einzufassen.][§2 25. | Im Allgemeinen Wohngebiet ist je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen und der nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen und der nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 26. | Für die festgesetzten Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Wurzelbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 18 m² anzulegen und zu begrünen. Die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus der offenen Vegetationsfläche muss mindestens 120 cm betragen][§2 27. | Dachflächen von Gebäuden sind mit einer Neigung von bis zu 20 Grad herzustellen und im Gewerbegebiet zu mindestens 50 v.H. sowie im Urbanen Gebiet und im Allgemeinen Wohngebiet zu mindestens 70 v.H., bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes i.S.v. § 19 Absatz 2 BauNVO, mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.][§2 28. | In den Baugebieten sind zur Begrünung von Fassaden mit standortgerechten Schling- und Kletterpflanzen mindestens 20 v. H. der Außenwandflächen von Gebäuden mit Vegetationsrankgerüsten auszustatten. Je Meter zu begrünende Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Pro Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mindestens 1 m², eine Pflanzgrube mit mind. 0,8 m Tiefe und durchwurzelbares Bodenvolumen von mind. 1 m³ zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 29. | In den Baugebieten sind je angefangene 1.000 m² der Grundstücksfläche mindestens ein Nistkasten für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter und je angefangene 1.500 m² mindestens ein Fledermauskasten an fachlich geeigneter Stelle in die Gebäudefassade zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.][§2 30. | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrauffahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§2 31. | Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Flächen aus Glas durch geeignete Maßnahmen (z.B. mehrschichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade, Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren bzw. als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als 75 v.H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6 qm² vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 m Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder anderen größeren Vegetationsflächen (wie z.B. Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.][§2 32. | Außenleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 65 für den Geltungsbereich Reiherstieg-Hauptdeich — über die Flurstücke 6250, 6719, 6718, 6719, 6717, 1074, 1075, 5840, 1409, 1078 (Reiherstieger Wettern) und 1420 der Gemarkung Wilhelmsburg — Industriestraße — Ostgrenzen der Flurstücke 1429 und 1434 der Gemarkung Wilhelmsburg — Alte Schleuse — über das Flurstück 1418, Westgrenze des Flurstücks 1078, über die Flurstücke 1410, 1409, 1407, 6088, 1400 und 1401, Südgrenze des Flurstücks 5843 der Gemarkung Wilhelmsburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 712) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-05
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
Der Bebauungsplan Langenhorn 23 für den Geltungsbereich östlich Tangstedter Landstraße zwischen den Straßen Hartmannsau und Herzmoorwende (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Tangstedter Landstraße — Nordgrenze des Flurstücks 1764, über das Flurstück 1768, Ostgrenze des Flurstücks 1768 der Gemarkung Langenhorn — Harnacksweg — Ostgrenze des Flurstücks 1771 der Gemarkung Langenhorn — Hartmannsau.
technHerstellDatum
2014-02-26
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Entlang der Tangstedter Landstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3.1 | Auf der überbaubaren Fläche des Flurstücks 8627 der Gemarkung Langenhorn ist nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig. Eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch einen Gebäudeteil für Warenanlieferung und Lagerung kann bis zu 4,5 m zugelassen werden. Außerdem gelten nachstehende Anforderungen:
Auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche ist ein Pultdach mit einer Neigung von 30 Grad bis 35 Grad anzuordnen, dessen Traufe an der südlichen Gebäudewand auszubilden ist. Die Traufhöhe wird auf 3 m über Gelände festgesetzt.][§2 Nr.3.2 | Auf der überbaubaren Fläche des Flurstücks 8627 der Gemarkung Langenhorn ist nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig. Eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch einen Gebäudeteil für Warenanlieferung und Lagerung kann bis zu 4,5 m zugelassen werden. Außerdem gelten nachstehende Anforderungen:
Auf den mit „(b)" bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer zulässig; Staffelgeschosse werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3.3 | Auf der überbaubaren Fläche des Flurstücks 8627 der Gemarkung Langenhorn ist nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig. Eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch einen Gebäudeteil für Warenanlieferung und Lagerung kann bis zu 4,5 m zugelassen werden. Außerdem gelten nachstehende Anforderungen:
Auf der mit „(c)" bezeichneten Fläche sind nur Dächer mit einer Neigung von 20 Grad bis 35 Grad zulässig. Die Traufe ist an der nördlichen Gebäudewand anzuordnen.][§2 Nr.3.4 | Auf der überbaubaren Fläche des Flurstücks 8627 der Gemarkung Langenhorn ist nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig. Eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch einen Gebäudeteil für Warenanlieferung und Lagerung kann bis zu 4,5 m zugelassen werden. Außerdem gelten nachstehende Anforderungen:
Auf den geneigten Dachflächen sind nur naturrote Dachziegel zulässig.][§2 Nr.3.5 | Auf der überbaubaren Fläche des Flurstücks 8627 der Gemarkung Langenhorn ist nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig. Eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch einen Gebäudeteil für Warenanlieferung und Lagerung kann bis zu 4,5 m zugelassen werden. Außerdem gelten nachstehende Anforderungen:
Die Außenwände des Gebäudes sind mit Verblendmauerwerk aus roten Ziegelsteinen herzustellen.][§2 Nr.3.6 | Auf der überbaubaren Fläche des Flurstücks 8627 der Gemarkung Langenhorn ist nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig. Eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch einen Gebäudeteil für Warenanlieferung und Lagerung kann bis zu 4,5 m zugelassen werden. Außerdem gelten nachstehende Anforderungen:
An der südlichen Grundstücksgrenze ist zwischen dem Ladengebäude und der Ostgrenze des Flurstücks 4465 eine 2 m hohe Wand in Verblendmauerwerk aus roten Ziegelsteinen zu errichten.][§2 Nr.3.7 | Auf der überbaubaren Fläche des Flurstücks 8627 der Gemarkung Langenhorn ist nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig. Eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch einen Gebäudeteil für Warenanlieferung und Lagerung kann bis zu 4,5 m zugelassen werden. Außerdem gelten nachstehende Anforderungen:
Die Hecken an der nördlichen Flurstücksgrenze sind zu erhalten; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.3.8 | Auf der überbaubaren Fläche des Flurstücks 8627 der Gemarkung Langenhorn ist nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig. Eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch einen Gebäudeteil für Warenanlieferung und Lagerung kann bis zu 4,5 m zugelassen werden. Außerdem gelten nachstehende Anforderungen:
Im Kronenbereich der nach der Planzeichnung anzupflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von jeweils mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.4 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 13 für den Geltungsbereich Störtebekerweg — Falkenbergsweg —Cuxhavener Straße — Scharpenbargsweg — Falkenbergsweg — Heidrand (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-05
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 32 für den Geltungsbereich Scheideholzweg — über die Flurstücke 1409, 1408, 476/33, 1407,1400 (Ginsterheide), 1325 bis 1327, Westgrenze des Flurstücks 1327 der Gemarkung Fischbek — Scheideholzweg — über die Flurstücke 3949, 1320 und 4158 der Gemarkung Fischbek — Bauernweide — Neugrabener Markt — Neugrabener Bahnhofstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-11
texte
[§2 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 61 für den Geltungsbereich Güstrower Weg — Bahnanlagen — Wandse — Nordgrenze des Flurstücks 382 der Gemarkung Neu-Rahlstedt — Parchimer Straße — Travemünder Stieg — Schmahlsweg — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 412 der Gemarkung Neu-Rahlstedt — Schweriner Straße — Rahlstedter Straße — Bruhnsallee — Westgrenze des Flurstücks 632 und Südgrenze des Flurstücks 630 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Wandse — über die Flurstücke 611 und 625, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 597 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Schweriner Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-20
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im reinen Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem Dach auf der Traufe zulässig. Im Kerngebiet sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 409, 410 und 412 der Gemarkung Neu-Rahlstedt kann ausnahmsweise ein Garagengeschoß ohne Anrechnung auf die Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet an der Schweriner Straße sind im Erdgeschoß nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, unterirdische Kabel zu verlegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 629 bis 633 der Gemarkung Alt-Rahlstedt an die Bruhnsallee und für den Anschluß der auf den Flurstücken 594 bis 597, 608 und 626 der Gemarkung Alt-Rahlstedt festgesetzten Gemeinschaftsgaragen an die neue Erschließungsstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet auf den Flurstücken 589/9, 593, 626, 627, 628 und 629 der Gemarkung Alt-Rahlstedt und 364, 365, 366, 367 und 377 der Gemarkung Neu-Rahlstedt sind auf dem Dach Stellplätze zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Wandsbek 50 für den Geltungsbereich Luetkensallee — Ahrensburger Straße — Kurfürstenstraße — Ziethenstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 508) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-05
texte
[§2 Nr.1 | Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.][§2 Nr.2 | In dem mit „A" gekennzeichneten Wohngebiet südlich der Ahrensburger Straße sind Nebenanlagen mit Ausnahme eines Kinderspielplatzes unzulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]