Der Bebauungsplan Osdorf 21 für das Plangebiet Am Barls – Glückstädter Weg – Eidechsenstieg – Schafgarbenweg – Rugenbarg – Grubenstieg (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-07
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig. Die Dächer sollen höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Alsterdorf 13 für den Geltungbereich Bebelallee — Wilhelm-Metzger-Straße — Alsterdorfer Straße — Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-01-23
texte
[§2 Nr.1 | Das Staffelgeschoß ist ringsum um mindestens 1,25 m zurückzusetzen.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
Der Bebauungsplan Lurup 58 für den Geltungsbereich Luruper Hauptstraße – Stückweg – Nordgrenze des Flurstücks 2313, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 352 und Nordgrenze des Flurstücks 391 der Gemarkung Lurup – Böverstland – Jevenstedter Straße – Lüttkamp (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-31
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Außerdem werden gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten entlang der Luruper Hauptstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche Wohnungen unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet an der Luruper Hauptstraße sind außer den festgesetzten Tiefgaragen weitere Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen unzulässig.][§2 Nr.5 | Die Dächer von eingeschossigen Gebäuden, Dächer von Nebengebäuden und Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen.][§2 Nr.6 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung des Fußweges zwischen der Luruper Hauptstraße und der geplanten Erschließungsstraße und für den Eingangsbereich zur Parkanlage wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.7 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen mit Ausnahme der wohnungsbezogenen Terrassen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Gehölzen und Stauden zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen.][§2 Nr.9 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.10 | Im reinen und allgemeinen Wohngebiet sind auf den privaten Grundstücksflächen Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.14 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 19 für den Geltungsbereich August-Krogmann-Straße — Berner Heerweg — über die Flurstücke 2966, 3412 und 2847 der Gemarkung Farmsen — Walddörferbahn (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-02
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Verbrauchermärkte und Einkaufszentren sowie Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.2 | Für die viergeschossige Bebauung am Berner Heerweg kann im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche eine Erhöhung bis zu sieben Vollgeschossen zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.3 | Es kann zugelassen werden, daß bei der Ermittlung der Geschoßfläche im zweigeschossigen Kerngebiet die Geschoßflächen von Stellplätzen und Garagen, die in Vollgeschossen oberhalb der Geländeoberfläche eingerichtet werden, unberücksichtigt bleiben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 59 für den Geltungsbereich
östlich der Holstenstraße zwischen Norderreihe
und Thadenstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 206) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Holstenstraße – Norderreihe – Ostgrenze des Flurstücks
593 der Gemarkung Altona-Nord – Thadenstraße.
technHerstellDatum
2017-03-10
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3
Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen
gemäß § 6 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO
unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten, wie auch
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), Wettbüros, Bordelle
oder bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Bordelle oder bordellartige
Betriebe nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten sind Wohnungen im Sinne des § 6
Absatz 2 Nummer 1 BauNVO nur oberhalb des Erdgeschosses
zulässig.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem als „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet dürfen bei als Höchstmaß festgesetzten,
obersten Geschossen keine weiteren Geschosse
errichtet werden.][§2 Nr.6 | In dem als „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 durch Balkone und zum Hauptkörper zu
rechnenden Terrassen bis zu einer GRZ von 0,6 zulässig.][§2 Nr.7 | In dem als „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4
für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische
Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen
nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig. In
dem als „WA 2“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist
eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume
sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.][§2 Nr.8 | In dem als „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,75 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie Wege
und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO
bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.][§2 Nr.9 | In dem als „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,9 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem als „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m
sowie an nach Süden und Westen ausgerichtete Fassaden
durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m zulässig. Balkone,
die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur
ab einer lichten Höhe von 3,5 m zulässig.][§2 Nr.11 | Staffelgeschosse sind in dem als „MI 2“ bezeichneten
Mischgebiet von der Westfassade an der Holstenstraße um
mindestens 2 m zurückzustaffeln.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen sowie Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
sind in den Untergeschossen außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können
zugelassen werden.][§2 Nr.15 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Geh- und Fahrweg anzulegen und zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten
Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.16 | In den mit „(A)“ bezeichneten Gebäuden sind durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für Wohn- und Schlafräume an den
lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.17 | In den Mischgebieten sind die gewerblichen Aufenthaltsräume,
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume,
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen und eine kontrollierte
Lüftung geschaffen werden.][§2 Nr.18 | In dem als „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet sind Schlafräume
zwingend zur lärmabgewandten Seite zu orientieren.
Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen.][§2 Nr.19 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist in den Mischgebieten
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (verglaste Loggien,
Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicher zu
stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.20 | In dem mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet ist für den
mit „(B)“ bezeichneten Fassadenabschnitt eine Fassadenausgestaltung
mit einer gegliederten Fassade oder vergleichbaren
Maßnahmen bis mindestens einer Höhe von 6 m über
Gelände vorzunehmen.][§2 Nr.21 | In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
und in den mit „MI 1“ und „MI 2“ bezeichneten Mischgebieten
ist an den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten
für Schlafräume durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besonderen Fensterkonstruktionen, Kombinationen der
baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicher zu stellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.22 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Unterhalb des Kronenbereichs jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder
für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Zu begrünende
Tiefgaragenflächen sind dabei mitzurechnen.][§2 Nr.24 | Für festgesetzte sowie die nach der Planzeichnung zu erhaltenden
Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit
standortgerechten großkronigen Laubbäumen vorzunehmen.][§2 Nr.25 | In den Baugebieten sind die bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen
von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung,
als Dachterrasse oder der Aufnahme technischer Anlagen
dienen.][§2 Nr.26 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und gärtnerisch zu begrünen. Hiervon ausgenommen
sind die erforderlichen Flächen für Terrassen, Stellplätze,
Wege und Freitreppen sowie Kinderspielflächen.
Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer
Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 206]