Der Bebauungsplan Billstedt 57 für den Geltungsbereich Steinbeker Hauptstraße zwischen der Südwestgrenze des Flurstücks 641 und der Bundesautobahn mit angrenzenden Flurstücksteilen der Gemarkung Kirchsteinbek, Mümmelmannsberg zwischen Steinbeker Hauptstraße und der Bundesautobahn mit angrenzenden Flurstücksteilen und einem Teil des Flurstücks 819 der Gemarkung Kirchsteinbek (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-01-30
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Hohenfelde 1
vom 21. Dezember 1976 (HmbGVBl. S. 286) wird wie folgt
geändert:
(1) Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Bebauungsplan Hohenfelde 1“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | (2) In § 2 werden folgende Nummern 3 bis 3.3 angefügt:][§1 Nr.2.3 | 3. Für das in der Anlage dargestellte Änderungsgebiet nördlich
des Graumannsweges gilt:][§1 Nr.2.3.1 | In den Wohngebieten wird ein Erhaltungsbereich nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzt.][§1 Nr.2.3.2 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§1 Nr.2.3.3 | Die zwingende Festsetzung der Geschossigkeit wird aufgehoben
und in ein Höchstmaß geändert. Oberhalb des letzten
Vollgeschosses ist kein weiteres Geschoss zulässig. Ausnahmsweise
kann ein Staffelgeschoss zugelassen werden,
wenn es sich in die städtebauliche Gestalt des Gebietes
einfügt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 416]
Der Bebauungsplan Sasel 5 für das Plangebiet Meiendorfer Mühlenweg — Volksdorfer Weg — Ostgrenze des Flurstücks 2126, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2339 sowie Ostgrenzen der Flurstücke 2340 und 2341 der Gemarkung Sasel — Andreasweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 518) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-05
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg von 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Sasel vom 21. Februar 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 39).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 518]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 54 für den Geltungsbereich Am Sooren — über das Flurstück 2428 zur Westgrenze des Flurstücks 2429 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Stellau — von der Ostgrenze des Flurstücks 2437 über dieses und das Flurstück 2436 der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-25
texte
[§2 Nr.1 | In dem eingeschossigen Gebäudeteil sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets zulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Rissen 9 für das Plangebiet Wittenbergener Weg - Sülldorfer Brooksweg - Rissener Landstraße - In de Bargen - Tinsdaler Kirchenweg (Bezirk: Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-25
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen,Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 61 für den Geltungsbereich des Fischbeker Ortskerns (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Cuxhavener Straße — Westgrenzen der Flurstücke 5980, 5979 und 996, Südgrenzen der Flurstücke 3760 und 3755, Westgrenzen der Flurstücke 3755 und 999, Nordgrenzen der Flurstücke 999 und 997 der Gemarkung Fischbek — Ekenkamp — Nordgrenze des Flurstücks 5378, Westgrenzen der Flurstücke 969 und 3745 der Gemarkung Fischbek — Ohrnsweg — Fischbeker Heuweg — Nordgrenze des Flurstücks 2426, Nord- und Ostgrenzen des Flurstücks 957 der Gemarkung Fischbek — Fischbeker Weg — West- und Nordgrenzen des Flurstücks 3414 der Gemarkung Fischbek — Dritte Meile — Fischbeker Weg — Borchersweg.
technHerstellDatum
2015-04-30
texte
[§2 Nr.1 | Auf den mit „A" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf der mit „B" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Im Dorfgebiet sind Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Betriebe der Tierintensivhaltung auf gewerblicher Basis unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Auf den Flurstücken 977 und 5378 der Gemarkung Fischbek kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 fiir Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 885, 1124) jeweils bis zu einer Grundflächenzahl von 0,4 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Auf dem aus den Flurstücken 5980 und 5979 bestehenden Baugrundstück, auf dem aus den Flurstücken 972, 4567 und 5699 bestehenden Baugrundstück sowie auf den Flurstücken 2743 und 5888 können die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,2 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung jeweils bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet geschlossener Bauweise entlang der Cuxhavener Straße kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. Die Oberkante der Schutzdächer darf 2,5 m Höhe, gemessen von der vorhandenen Geländeoberfläche, nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem dritten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbäum zu pflanzen; je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von 12 m² vorzusehen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen.][§2 Nr.9 | Auf Einzel- und Doppelhausgrundstücken sind je Grundstück ein großkroniger oder zwei kleinkronige Laubbäume jeweils mit mindestens 12 m² offener Vegetationsfläche zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in Im Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Für Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Baumgruppen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind einheimische großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig][§2 Nr.13 | Die Fischbek soll als offener Graben geführt und im Bereich von Grundstückszufahrten verrohrt werden.][§2 Nr.14 | Die „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" ist als Hochstaudenflur zu entwickeln, die höchstens einmal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden darf.][§2 Nr.15 | Entlang der Cuxhavener Straße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§3 Nr.1 | Für die von der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Fischbek vom 27. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 124) erfaßten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Dachneigung von Gebäuden darf nicht weniger als 40 Grad betragen. Für die Dachdeckung dürfen nur Reet oder dunkle (schwarze, braune oder anthrazitfarbige) Pfannen verwendet werden.][§3 Nr.2 | Für die von der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Fischbek vom 27. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 124) erfaßten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die von den Straßen sichtbaren Außenwände von Gebäuden dürfen nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine oder Holz verwendet werden.][§3 Nr.3 | Für die von der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Fischbek vom 27. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 124) erfaßten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Fenster sind kleinteilig zu gliedern.][§3 Nr.4 | Für die von der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Fischbek vom 27. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 124) erfaßten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Als Einfriedigungen der Vorgärten sind Findlingsmauern, rote Steinmauern, Zäune mit rotem Klinker- oder Natur-steinsockel, Holzzäune mit senkrechter Lattung oder Hecken zu verwenden. Die Höhe der Einfriedigungen darf 1 m nicht überschreiten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]