BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_2f61075d-9240-45e7-bd99-b76818a02db0

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    • XPLAN_BP_PLAN_2f61075d-9240-45e7-bd99-b76818a02db0
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB566
    xpPlanDate
    • 1957-08-23
    name
    • TB566
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    • 91a923e6-7f94-485d-93bd-147163626742
    technHerstellDatum
    • 2016-09-28
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 107]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1957-08-23
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_6fb206d1-1c87-4d88-828c-2746f8097c4d]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_2fbbc5d5-4e66-4481-a86a-62fee554eef1

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    • XPLAN_BP_PLAN_2fbbc5d5-4e66-4481-a86a-62fee554eef1
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB1057
    xpPlanDate
    • 1961-06-13
    name
    • TB1057
    internalId
    • 043dc770-81d4-4ab6-b06c-e080989149f6
    technHerstellDatum
    • 2016-11-03
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1961-06-13
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_00d3556d-897f-4015-9be1-8c11b1f16231]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_2feedc67-0c9c-46c3-b005-20263a68c71d

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    • XPLAN_BP_PLAN_2feedc67-0c9c-46c3-b005-20263a68c71d
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hummelsbuettel4-Poppenbuettel8(1Aend)
    xpPlanDate
    • 1977-04-24
    name
    • Hummelsbuettel4-Poppenbuettel8(1Aend)
    internalId
    • c898c4e0-cf97-4952-b905-4df85daf64cf
    beschreibung
    • siehe Hummelsbuettel4-Poppenbuettel8
    technHerstellDatum
    • 2018-04-23
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Hummelsbüttel4 / Poppenbüttel8 vom 10. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 529 wird wie folgt geändert: 1. In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung der Bauweise Gartenhofhäuser "GH" gestrichen.][§1 Nr.2 | in § 2 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt: " Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird"][§1 Nr.3 | In den § 2 Nummer 8 werden die Wörter "der Gartenhofhausgebiete" ersetzt durch die Wörter "der eingeschossigen reinen Wohngebiete ohne Festsetzung einer Bauweise"]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
    plangeber
    • [Name: 519]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 1977-04-24
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4d32ad94-bb4c-46b8-aec5-f85ce58b3360]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Hummelsbuettel4-Poppenbuettel8|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_2feedc67-0c9c-46c3-b005-20263a68c71d&filename=Hummelsbuettel4-Poppenbuettel8(1Aend).pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_3009f3c2-56bb-4ebb-9072-7ca663877659

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_3009f3c2-56bb-4ebb-9072-7ca663877659
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    • XPLAN_BP_PLAN_3009f3c2-56bb-4ebb-9072-7ca663877659
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB276
    xpPlanDate
    • 1956-07-24
    name
    • TB276
    internalId
    • 61453dc5-c295-49d5-a682-5567088367f2
    technHerstellDatum
    • 2016-11-29
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201, 202]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1956-07-24
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_875cb940-4eee-4275-bb12-bed4f11d0302]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_30212e29-c16c-44b2-a780-f6b40cf62575

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_30212e29-c16c-44b2-a780-f6b40cf62575
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    • XPLAN_BP_PLAN_30212e29-c16c-44b2-a780-f6b40cf62575
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal18
    xpPlanDate
    • 1991-01-22
    name
    • Marienthal18
    internalId
    • 23418b69-dd47-492e-991b-bcb699522698
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Marienthal 18 für den Geltungsbereich zwischen der Bundesbahnstrecke Hamburg-Lübeck sowie dem Pflegeheim Wandsbek-Marienthal (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 510) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Claudiusstraße — Bahnanlagen — Robert-Schuman-Brücke — Jüthornstraße — Rennbahnstraße — Am Husarendenkmal — Zitzewitzstraße — Looft.
    technHerstellDatum
    • 2015-12-21
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf dem Flurstück 2510 der Gemarkung Marienthal Tankstellen und auf dem Flurstück 749 Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet ist auf den Flurstücken 787, 801 und 805 eine Tankstelle allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 3031 an die Kurvenstraße eine Zuwegung anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.7 | Die Außenwände der Gebäude dürfen nur als helle Putz- oder rote/rotbunte Klinkerfassaden ausgeführt werden.][§2 Nr.8 | In den als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten und im Plangebiet nördlich der Jüthornstraße sowie im Blockinnenbereich des Flurstücks 3031 werden Flachdächer und Staffelgeschosse ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | Einfriedigungen an den Straßen sind nur als Hecke oder als Zaun aus Gitterstabwerk zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen und den öffentlichen Grünflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurehlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Im Bereich von Tiefgaragen sind bauliche und technische Maßnahmen, die eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels bewirken, unzulässig.][§2 Nr.12 | Außerhalb der schraffierten Flächen sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.13 | Innerhalb der mit „(A)" bezeichneten Flächen entlang der Robert-Schuman-Brücke, der Jüthornstraße, der Rennbahnstraße und an den Bahnanlagen sind im Kerngebiet durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume und in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | Außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen unzulässig.][§2 Nr.15 | Pergolen auf ebenerdigen Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein einheimischer, großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.17 | Auf dem Flurstück 3031 sind mindestens 20 kleinkronige standortgerechte Laubbäume, deren Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, sowie mindestens 4 großkronige standortgerechte Laubbäume, deren Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt, zu pflanzen.][§2 Nr.18 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und mit kleineren Bäumen und Sträuchern landschaftsgärtnerisch zu gestalten; bei Bäumen muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.19 | Für die Anpflanzung von großkronigen Bäumen auf der Tiefgarage des Flurstücks 3031 muß auf einer Fläche von 30 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1,5 m betragen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 510]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1991-01-22
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_f51d355c-1a43-4fb2-8435-292396d1e4d7]
    versionBauNVODatum
    • 1977-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_3026b10c-5458-4205-b979-bc2215242bfe

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_3026b10c-5458-4205-b979-bc2215242bfe
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_3026b10c-5458-4205-b979-bc2215242bfe
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lohbruegge42-Bergedorf52
    xpPlanDate
    • 1970-08-25
    name
    • Lohbruegge42-Bergedorf52
    internalId
    • f92f44a1-d67e-428e-9e12-67903dcb1105
    technHerstellDatum
    • 2017-03-29
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601, 602]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1970-08-25
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d4c0fa38-40d6-495d-bc8e-1b3e4d247f3e]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_30302eb0-baf4-41e4-8bc4-dafa066c389a

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_30302eb0-baf4-41e4-8bc4-dafa066c389a
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_30302eb0-baf4-41e4-8bc4-dafa066c389a
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hausbruch37
    xpPlanDate
    • 2002-09-20
    name
    • Hausbruch37
    internalId
    • c73c6c99-7bbf-40e5-86d1-42d9f2d14ebd
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Hausbruch 37 für den Geltungsbereich südöstlich Schanzengrund und beiderseits Ehestorfer Heuweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 717) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Schanzengrund - Nordost-, Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks 1480, Nordgrenze des Flurstücks 6268 (alt 4228) der Gemarkung Neugraben - Ehestorfer Heuweg - Nordgrenze des Flurstücks 1747, Ostgrenzen der Flurstücke 1747, 1746, 1745, 1744, 1741 und 1740, Südgrenze des Flurstücks 1740 der Gemarkung Neugraben - Ehestorfer Heuweg - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4227, Südgrenzen der Flurstücke 6268, 1492, 4182 und 4181, über das Flurstück 1499, Westgrenzen der Flurstücke 1499, 1498 und 1497 der Gemarkung Neugraben.
    technHerstellDatum
    • 2015-06-15
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Wohngebieten östlich des Ehestorfer Heuweges sind bei Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine, bei Putzbauten helle Farbtöne zu verwenden. Nebengebäude und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen][§2 Nr.2 | Bei den Wohnbauflächen östlich Schanzengrund und westlich Ehestorfer Heuweg ist bei der Berechnung der Geschossfläche die Fläche von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.][§2 Nr.3 | Auf den mit „A" bezeichneten Flächen kann die festgesetzte Grundfläche beziehungsweise Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), um bis zu 100 vom Hundert (v. H.), auf den mit „B" bezeichneten Flächen um bis zu 150 v. H. und auf den mit „C" bezeichneten Flächen um bis zu 200 v. H. überschritten werden.][§2 Nr.4 | Die Erschließung des rückwärtigen Teils auf dem Flurstück 4227 der Gemarkung Neugraben (Schulfläche) ist im Bereich der ausgewiesenen Waldfläche nur über die bestehende Zufahrt vorzusehen.][§2 Nr.5 | Die östlich des Ehestorfer Heuweges sowie auf dem Flurstück 6207 der Gemarkung Neugraben östlich Schanzengrund festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern können für notwendige Grundstückszufahrten unterbrochen werden. Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücke am Ehestorfer Heuweg sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten westlich und östlich des Ehestorfer Heuweges sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Bäume und Gehölzgruppen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleibt; je angefangene 25 cm Stammumfang ist ein neuer Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, Nebenanlagen, Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.10 | Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Pergolen und Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.12 | Das von Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücken sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem Flurstück 1746 der Gemarkung Neugraben die in der Anlage zur Begründung dargestellte Teilfläche des Flurstücks 21 der Gemarkung Vahrendorf-Forst zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2002-09-20
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_66de96fc-720e-4d72-9bb1-40992fab665d]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_304ccc29-de47-48b0-a396-1c924a034263

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_304ccc29-de47-48b0-a396-1c924a034263
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_304ccc29-de47-48b0-a396-1c924a034263
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neugraben-Fischbek44
    xpPlanDate
    • 1990-02-27
    name
    • Neugraben-Fischbek44
    internalId
    • dc3bc8f3-3274-4ade-aa93-e1cbf1a52af9
    technHerstellDatum
    • 2015-05-13
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die umgrenzten und mit einem „D" gekennzeichneten Bereiche mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen und deren Zubehör sind nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt. Es handelt sich um die Gesamtanlagen — Francoper Straße 45 - 57 und 50 - 64 mit ihrer Umgebung (angrenzender Flurstücksteil 5824 der Gemarkung Fischbek) — Francoper Straße 63 einschließlich Teilfache von Francoper Straße 63 a — Francoper Straße 48 - 48 a — Francoper Straße 76 sowie um die Gebäudegruppe — Francoper Straße 67, 82 und 84 mit ihrer Umgebung (unmittelbar angrenzende Flächen).][§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.3 | Im Dorfgebiet sind Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Einrichtungen zur Massentierhaltung sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Stellplätze und Garagen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden und das historisch bedeutsame Erscheinungsbild des Dorfkerns nicht gestört wird.][§2 Nr.6 | Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. Die Oberkante der Schutzdächer darf 2,5 m Höhe, gemessen von der vorhandenen Geländeoberfläche, nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem dritten Stellplatz ein Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Der Erdgeschoßfußboden von Neubauten darf nicht höher als 0,4 m über vorhandenem Gelände angeordnet werden.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten außerhalb der „Erhaltungsbereiche" sind für die Außenwände von Gebäuden nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine zu verwenden. Die Dächer sind mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad auszubilden. Als Dachdeckung sind nur Pfannen mit roten Farbtönen oder anthrazitfarbene Pfannen zulässig.][§2 Nr.10 | Im Dorfgebiet und in den „Erhaltungsbereichen" gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: 1. Die Dachneigung darf nicht weniger als 47 Grad betragen. Für die Ausführung der Dachdeckung dürfen nur Reet oder rote S-Pfannen verwendet werden. 2. Für die Außenwände von Gebäuden dürfen nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine verwendet werden. 3. Die Fenster sind kleinteilig zu gliedern.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Wege- und Platzbefestigungen in wassergebundener Decke oder durch Verwendung von Natursteinpflaster oder Klinker vorzunehmen. Betonpflaster, Beton oder Asphalt sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Als Einfriedigungen der Vorgärten sind Findlingsmauern, rote Steinmauern, Zäune mit rotem Klinker- oder Natursteinsockel, Holzzäune mit senkrechter Lattung oder Hecken zu verwenden. Die Höhe der Einfriedigungen darf 1 m nicht überschreiten.][§2 Nr.13 | Auf Einzel- und Doppelhausgrundstücken sind je Grundstück ein großkroniger Baum oder zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1990-02-27
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    • Satzung
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    technHerstellDatum
    • 2017-01-06
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 414, 415, 418, 419, 420, 422, 423]
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    • 2005-09-08
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    • 2017-04-26
    texte
    • [§2 Nr.1 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Dorfgebiets darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 für Belange des Denkmalschutzes bis zu einer Grundflächenzahl von 0,3 überschritten werden. Für diesen Fall sind in Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen zulässig, ist das Gelände in Form einer Warft um 0,7 m aufzuhöhen und Nummer 3 nicht anzuwenden.][§2 Nr.2 | Im Dorfgebiet sind außerhalb der Baugrenzen auch bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie z.B. Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig. Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind nur Nebenanlagen für Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,1 sowie bauliche Anlagen für nicht störende Handwerksbetriebe mit Ausnahme von betrieblichen Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | Flächen, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude, Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen auf 2 m über NN aufzuhöhen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind oder b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.4 | Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf straßenseitig höchstens 0,4 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.5 | Die Außenwände von Gebäuden sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude ist außerdem weißer Putz zulässig. Nummer 5 Sätze 1 bis 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (z.B. Maschinenhallen und Gewächshäuser).][§2 Nr.6 | Im Dorfgebiet sind Dächer von Wohngebäuden als Satteloder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (z.B. Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 30 v.H. der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.7 | Nebengebäude, Garagen und Carports sind in Vorgärten bis in eine Tiefe von 15 m, gemessen von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie, unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Reiterhof sind Gebäude zulässig, soweit sie für die Nutzung Reiterhof erforderlich sind (z.B. Ställe und Vereinshäuser) und insgesamt eine Grundfläche von bis zu 100 m² sowie eine Gebäudehöhe von 8 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen und bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie z.B. Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Die Gebäudehöhe darf 8 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche nicht überschreiten. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.10 | Beiderseits der nachrichtlich übernommenen Wasserflächen sind in einer Breite von 1,5 m ab Böschungsoberkante Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Aufhöhungen unzulässig.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.12 | Auf jedem wohnbaulich oder gewerblich genutzten Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für die zu erhaltenden Gehölzbestände sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.14 | Die mit „U1" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Nutzung als Grünland beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.15 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird der öffentlichen Straßenverkehrsfläche (Auf der Böge) eine außerhalb des Plangebiets liegende Teilfläche des Flurstücks 53 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 604]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2005-09-08
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2aad798c-f050-47b2-a103-4bc328b3609b]
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