Der Bebauungsplan Wohldorf-Ohlstedt 1 für das Plangebiet Timms Hege — Kupferredder — Nordostgrenze des Flurstücks 559 der Gemarkung Ohlstedt — Walddörferbahn — Westerfelde (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 523) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-30
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 523]
[Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.1.1 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.1 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.1.2 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße sind Wohnungen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.2.1 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.1 Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.2.2 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die fünfgeschossigen Geschäftshäuser (G5g) 15,0 m.][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die sechsgeschossigen Geschäftshäuser (G6g) 19,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Für die Baustufe G6g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.6 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund und die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.7 | An der Straße Bei den Mühren sind Gehwegüberfahrten nicht zulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 14 für den Geltungsbereich Von-Hutten-Straße - Holstenkamp - Regerstieg - Regerstraße - Westgrenze des Flurstücks 1841 der Gemarkung Bahrenfeld (Bezirk Altona, Ortsteile 214 und 215) wird festgesellt.
technHerstellDatum
2015-04-30
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 214, 215]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Ein Heizwerk ist nur auf der im Plan gekennzeichneten Fläche zulässig.][§2 Nr.5 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.6 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3, 4 Absatz 3 und 8 Absatz 3 sowie die Baupolizei Verordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf, Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-k).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Lurup 63 für den Geltungsbereich
zwischen Lüttkamp, Luruper Hauptstraße und Elbgaustraße
(Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Lüttkamp – Ost- und Südgrenze des Flurstücks 816,
Nordostgrenze des Flurstücks 2915, Nordostgrenze des
Flurstücks 2918 der Gemarkung Lurup – Elbgaustraße –
Luruper Hauptstraße.
technHerstellDatum
2014-02-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet werden Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummern
5, 6 und 7 und Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), sowie Vergnügungsstätten insbesondere Spielhallen,
Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung
von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen,
sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche
Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes, die der Aufstellung von
Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche kann die festgesetzte
Grundflächenzahl von 0,4 durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1
der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind Stellplätze nur
in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Durchfahrten und Durchgänge werden als Vollgeschoss
angerechnet. Bei Überbauung einer Straßenverkehrsfläche
zählt dabei die Geschosszahl für die Überbauung oberhalb
der festgesetzten lichten Höhe.][§2 Nr.7 | Die mit „(A)“ bezeichneten Gehrechte umfassen die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche
Wege anzulegen und zu unterhalten. Abweichungen
von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Das mit „(B)“ bezeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Weg und eine allgemein
befahrbare Zuwegung, sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger,
unterirdische Leitungen herzustellen und
zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und
Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Die mit „(C)“ bezeichneten Leitungsrechte umfassen die
Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen
herzustellen und zu unterhalten. Abweichungen von
den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten
wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer
olfaktorischen Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen
sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft
nachgewiesen werden kann.][§2 Nr.11 | In den Gewerbegebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN
45691 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin,
Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg,
Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte
Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek Technik Wirtschaft
Information) weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
GE 1 LEK tags [dB] 55, LEK nachts [dB] 43
GE 2 LEK tags [dB] 60, LEK nachts [dB] 52
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente
erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Für die folgende
angegebene Richtung erhöht sich das Emissionskontingent
LEK für die mit „GE 2“ bezeichnete Fläche im Nachtzeitraum
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes Zusatzkontingent:
Richtungssektor 50 Grad bis 290 Grad
(0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
(Bezugspunkt: RW 3558148, HW 5940325)
Zusatzkontingent Nacht 4 [dB(A)]
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens
erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5,
wobei in den Gleichungen (6) und (7) der Norm für die
Immissionsorte innerhalb der in der Tabelle genannten
Richtungssektoren LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu
ersetzen ist. Dabei sind die von den kontingentierten Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente verursachten
Immissionen ausschließlich mit geometrischer
Ausbreitungsberechnung zu bestimmen.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten innerhalb der mit „(D)“
gekennzeichneten Bereiche sind Schlafräume in Gebäuden
zwingend zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Kombinierte Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wohnräume sind durch eine geeignete Grundrissgestaltung
so zu gestalten, dass diese Räume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zugeordnet werden. Sofern eine
Anordnung der Wohnräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind zwingend
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten (bebaute Außen wohnbereiche)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. In den
allgemeinen Wohngebieten sind alle Gebäude in den mit
„(D)“ gekennzeichneten Bereichen an der Luruper Hauptstraße
und am Lüttkamp zeitlich vor dahinterliegenden
Gebäuden zu errichten][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für einen Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandte
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass dadurch insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenpegel bei teilgeöffnetem Fenster von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Dabei sind kombinierte Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer wie Schlafräume zu
beurteilen (HafenCity-Klausel).][§2 Nr.15 | In den Baugebieten mit Ausnahme der mit „WA 2“ bezeichneten
Fläche sind Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen
im Plangebiet – hier insbesondere die Pausen- und
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Gehölzanpflanzungen sowie für Ersatzpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich
der festgesetzten Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.17 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich
festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.][§2 Nr.19 | Auf den mit einem Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher
festgesetzten Flächen sind bei Abgang von Gehölzen
Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen und hochwachsenden
Sträuchern so vorzunehmen, dass der Charakter
einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.20 | Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzungsgebot
für Bäume und Sträucher sind Pflanzungen so
vorzunehmen, dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus
mindestens zwei Bäumen je 50 m² und mindestens einem
Strauch je 1 m² entsteht. Das Anpflanzungsgebot an der
Elbgaustraße darf für die Errichtung einer Grundstückszufahrt
in einer Breite von 3 m unterbrochen werden.][§2 Nr.21 | Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzungsgebot
für Bäume und Sträucher sind Pflanzungen so
vorzunehmen, dass eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand
von höchstens 8 m mit einer geschlossenen Strauchunterpflanzung
entsteht.][§2 Nr.22 | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nichtüberbauten
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je angefangene 300 m² der nichtüberbauten
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum
anzupflanzen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten sind als Einfriedigungen zur öffentlichen
Grünfläche nur Hecken oder durchbrochene Zäune in
Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig.][§2 Nr.24 | In den Gewerbegebieten ist je vier Stellplätze ein großkroniger
Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind mit
Hecken oder freiwachsenden Sträuchern einzufassen.][§2 Nr.25 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 60 vom Hundert
(v. H.) der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und flächendeckend zu begrünen.
In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind mindestens
60 v. H. der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.26 | In den Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden,
die nicht dem Denkmalschutz unterliegen und deren Fensterabstand
mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.27 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer
Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.28 | In den Baugebieten sind befestigte Gehwege und ebenerdige
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen.][§2 Nr.29 | Das in den Baugebieten von den Grundstücks- und Dachflächen
anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen
Grundstück über vegetationsbedeckte belebte Bodenzonen
oder Rigolen zu versickern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung
unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung
des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die
öffentlichen Abwasseranlagen nach Maßgabe der zuständigen
Stelle zugelassen werden. Die Regenwasserrückhaltung
kann ober- oder unterirdisch erfolgen.][§2 Nr.30 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind an den nach
Osten zu der öffentlichen Grünfläche ausgerichteten Wänden
mindestens sechs künstliche Nisthilfen für Sperlinge
und drei künstliche Nisthilfen für Bachstelzen jeweils an
geeigneter Stelle baulich in die Wand zu integrieren und
dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.31 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind auf mindestens
33 v. H. der Gesamtwohnfläche nur Wohnungen zu errichten,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert
werden könnten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Alsterdorf 5 für den Geltungsbereich Hindenburgstraße — Maienweg — Am Brabandkanal — Brabandkanal — Alster — Hindenburgbrücke (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-01-23
texte
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten entlang Hindenburgstraße und Maienweg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen, auch von Radfahrern benutzbaren Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Besucherstellplätze können im all-gemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von mindestens 12 m je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.5 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang als Ersatz großkronige Bäume zu pflanzen. Außerhalb der öffentlichen Straßen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Für Baumpflanzungen sind einheimische Laubbäume zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Der Stammumfang muß bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden betragen.][§2 Nr.8 | Die Dächer der eingeschossigen Bebauung sind mit einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind 60 vom Hundert der Fassadenflächen mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Flächen für Tür- und Fensteröffnungen werden dabei nicht angerechnet.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist der Böschungsbereich der Alster und des Brabandkanals durch Auslichtung des Baumbestandes so zu entwickeln, daß die Kraut- und Strauchschicht gefordert und durch die Anpflanzung von standortgerechten einheimischen Sträuchern intensiviert wird.][§2 Nr.11 | Die mit „(A)" bezeichnete Fläche der Parkanlage südlich der Brabandstraße ist durch Erhalt und Ergänzung der Obstbäume sowie durch Pflanzung einheimischer Gehölze zu entwickeln.][§2 Nr.12 | Für die Erschließung des reinen Wohngebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85), festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.13 | Eine Überschreitung der Baugrenze für Treppenhäuser im Blockinnenbereich kann bis zu einer Tiefe von 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.14 | Die Erschließung der Wohngebiete ist nur über die Straßen Brabandstraße, Hindenburgstraße und Maienweg zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
Der Bebauungsplan Wandsbek 19 für den Geltungsbereich Lesserstraße — über die Flurstücke 268 bis 266, Nordgrenze des Flurstücks 266 der Gemarkung Wandsbek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 506) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-14
texte
[$2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 506]
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet an der Nordseite der Rosenallee, auf den Flurstücken 615, 616, 617, 117, 195 und 201 der Gemarkung St. Georg-Süd, sind oberhalb des Erdgeschosses Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Für die Kerngebiete an der Spaldingstraße werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind nicht zulässig.][§2 Nr.4 | Bei Neubauten ist ein ausreichender Lärmschutz für die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung sicherzustellen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 115, 117]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Stellplatzflächen auf den Flurstücken 1829, 3196 und 3197 sowie 3168 der Gemarkung Meiendorf an die Verkehrsflächen Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Für die Wohnbebauung an der Saseler Straße und Meiendorfer Straße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]