Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 7 für den Geltungsbereich Palmaille - Breite Straße - Ostgrenzen der Flurstücke 676 und 678 der Gemarkung Altona-Südwest - De-Voß-Straße - Große Elbstraße - Westgrenzen der Flurstücke 1143, 1129 und 1123 der Gemarkung Altona-Südwest (Bezirk Altona, Ortsteile 201, 202) wird festgestellt
technHerstellDatum
2017-05-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht beeinträchtigt werden.
[aufgehoben durch Altona-Altstadt7]][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
[aufgehoben durch Altona-Altstadt7]][§2 Nr.3 | §7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201, 202]
Der Bebauungsplan Wandsbek 80 für das Gebiet östlich
der Wandsbeker Allee und nördlich der Kattunbleiche (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 507) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Kattunbleiche – Wandsbeker Allee – Nordgrenzen der Flurstücke
3765 und 3226, über die Flurstücke 3226, 3731, 3038,
Ostgrenzen der Flurstücke 657 und 656 der Gemarkung
Wandsbek.
technHerstellDatum
2017-10-17
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen
unzulässig.][§2 Nr.2 | In den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten
Teilen des Mischgebietes sind Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne
Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), werden in den übrigen
Teilen des Mischgebietes ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebietes
sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.][§2 Nr.4 | In den mit „(B)“ und „(D)“ bezeichneten Bereichen des
Mischgebietes sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten
Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse
zulässig.][§2 Nr.5 | Im Bereich der Unterbrechung des nördlichen Blockrandes
auf Flurstück 3729 der Gemarkung Wandsbek sind
Überlagerungen der Abstandsflächen in einer Tiefe von
höchstens 1,2 m zulässig.][§2 Nr.6 | Innerhalb des Mischgebietes können Überschreitungen
der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien
um bis zu 1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige
Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume
und Versorgungsräume sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten
Verkehrsflächen als Gehweg hergestellt und dem
allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt
werden. Der Gehweg ist einheitlich zu gestalten. Einfriedungen
innerhalb der mit Gehrechten zu belastenden
Fläche sind unzulässig.][§2 Nr.9 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebietes
sind Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Ausnahmen sind zulässig, wenn durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt
wird, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am
Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.10 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebietes
ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.][§2 Nr.11 | Im Mischgebiet darf eine Wohnnutzung erst dann realisiert
werden, wenn am westlichen und südlichen Rand des
Plangebietes durch die Errichtung von Gebäuden in den
mit „(B)“ bezeichneten Bereichen der Nachtpegel an den
straßenabgewandten Gebäudeseiten der Wohngebäude auf
höchstens 54 dB(A) verringert wird.][§2 Nr.12 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebietes
sind die Aufenthaltsräume gewerblicher Nutzungen
– hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.][§2 Nr.13 | An den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten ist
für Schlafräume durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen, Kombinationen der baulichen
Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von
verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.14 | Im Mischgebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel
an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen,
dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen
im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen
in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach
BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die
baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503),
Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der
DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt
Wandsbek, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung,
Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.15 | Im Mischgebiet ist die Grundstücksfläche mit einem
Anteil von mindestens 15 vom Hundert zu begrünen. Je
angefangene 200 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder je
angefangene 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
ist mindestens ein großkroniger Laubbaum zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für festgesetzte
Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen können
zugelassen werden. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem
Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.16 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen
auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein
mindestens 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau
herzustellen.][§2 Nr.17 | Im Mischgebiet sind Dachflächen mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mindestens extensiv mit standortangepassten einheimischen
Stauden und Gräsern zu begrünen. Ausnahmen
sind zum Beispiel für Terrassen und technische Aufbauten
zulässig.][§2 Nr.18 | In den mit „(B)“ und „(D)“ bezeichneten Bereichen des
Mischgebietes sind auf mindestens 30 vom Hundert der
Dachfläche der Gebäude Solaranlagen zu errichten. Ausnahmen
können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
[§2 Nr.1 | In den mit „WR I o + e o" und mit „WR II o + e o" gekennzeichneten Gebieten gilt die offene und einseitig offene Bauweise. In der einseitig offenen Bauweise kann einer der seitlichen Grenzabstände ganz oder teilweise überbaut werden. In diesem Grenzabstand dürfen Gebäudeteile von mehr als 4,50 m Höhe nur errichtet werden, wenn sie für jeden Meter zusätzlicher Höhe einen Grenzabstand von 1,50 m einhalten; für Zwischenmaße gilt das entsprechende Verhältnis.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Die Fußböden von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen mindestens 2,50 m über Normalnull liegen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 87 für das Gebiet zwischen Bergedorfer Straße, Reinbeker Redder und AKN-Bahnlinie sowie der Landesgrenze (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Reinbeker Redder - Ostgrenzen der Flurstücke 1744 und 408 der Gemarkung Boberg - Bergedorfer Straße - Nordgrenze des Flurstücks 720, Westgrenze des Flurstücks 338, Nordgrenzen der Flurstücke 338, 310, 348 und 350 der Gemarkung Boberg - Heidhorst - Nordwestgrenze des Flurstücks 354 der Gemarkung Boberg - Landesgrenze - Ostgrenze des Flurstücks 1464 der Gemarkung Boberg.
technHerstellDatum
2016-03-10
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind ausschließlich das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Lagerplätze, Lagerhäuser und Tankstellen sind unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Baugebieten, mit Ausnahme der mit „(A)" bezeichneten Flächen, sind nur Dächer von Gebäuden mit einer Neigung bis zu 23 Grad zulässig.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten, in denen nur Reihenhäuser zulässig sind, ist das dritte Vollgeschoß als Dachgeschoß auszubilden.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten, in denen nur Reihenhäuser zulässig sind, ist das dritte Vollgeschoß als Dachgeschoß auszubilden.][§2 Nr.7 | Entlang der Straßen Reinbeker Redder und Bergedorfer Straße sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten sind in den Blockinnenbereichen Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den vorgenannten Festsetzungen können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht nördlich der Bergedorfer Straße/südlich des Baugebiets mit der Ordnungsnummer 1 umfaßt die Befugnis, eine Zufahrt zu den außerhalb des Planbereichs liegenden Flurstücken 337 und 319 der Gemarkung Boberg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Die festgesetzten Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Notüberfahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Fahrrechten sind zulässig.][§2 Nr.13 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten sind 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen von Gebäuden mit Ausnahme von Glasdächern und Dächern von Leichtbauhallen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.15 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.16 | In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.17 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.18 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.19 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Gehölze unzulässig.][§2 Nr.20 | Für Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau eines intakten Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind zu schließen.][§2 Nr.21 | In den Kern- und Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden und Lärmschutzwände mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.22 | In den Wohn- und Kerngebieten sind die privaten Geh- und Fahrwege sowie die ebenerdigen Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.23 | Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist innerhalb des mit „(K)" bezeichneten Bereichs als Obstwiese, innerhalb des mit „(L)" bezeichneten Bereichs als Extensiv-Grünland, innerhalb des mit „(M)" bezeichneten Bereichs als Sukzessionsfläche und innerhalb des mit „(N)" bezeichneten Bereichs als Wiese zu entwickeln.][§2 Nr.24 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den Flächen von Wohn-, Gewerbe- und Kerngebieten sowie den Gemeinbedarfsflächen die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet; ausgenommen von der Zuordnung sind die mit „(A)" bezeichneten Wohngebiete.][§2 Nr.25 | Für die Erschließung der Flurstücke 1464 (teilweise) und 363 (teilweise, zwischen Heidhorst und Parkanlage) sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 29 für den Geltungsbereich Ohlendieck — Kramer-Kray-Weg — Kupferhammer — Poppenbüttler Hauptstraße — Süd-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4541 und Südgrenze des Flurstücks 4046 der Gemarkung Poppenbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt
technHerstellDatum
2015-12-21
texte
[§2 Nr.1 | Im Gebiet mit einseitig offener Bauweise sind die Gebäude an der Ostgrenze der Grundstücke zu errichten.][§2 Nr.2 | Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise auf den Flurstücken 1151 bis 1158, 1302 bis 1304, 1873 und 1893 bis 1895 der Gemarkung Wilstorf sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 42 vom
2. März 1970 (HmbGVBl. S. 95), zuletzt geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 502), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Langenhorn 42“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. In dem Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen,
Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bauund
Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder
lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]