Der Bebauungsplan Blankenese 30 für den Geltungsbereich beiderseits Strandweg zwischen Sagebiels Weg und lngwersens Weg (Bezirk Altona, Ortsteil 222) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Sagebiels Weg - Westgrenze des Flurstücks 284, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1970, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1753, Westgrenzen der Flurstücke 287 und 288, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 289 der Gemarkung Blankenese -Ingwersens Weg -Am Hang –Strandweg - Ostgrenze des Flurstücks 1567, über das Flurstück 1916 der Gemarkung Blankenese - Elbuferlinie - über das Flurstück 1916, Westgrenzen der Flurstücke 1916 und 1556 der Gemarkung Blankenese - Strandweg.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, Bundesgesetzblatt II Seiten 885, 1124) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet "Bootshaus" ist ein Gebäude zur Lagerung von Booten zulässig.][§2 Nr.4 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen.][§2 Nr.5 | Die zulässige Geschoßfläche je Gebäude ist die Summe der Geschoßflächen der Vollgeschosse und des Dachgeschosses bei vollständiger Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksfläche.][§2 Nr.6 | Auf den "privaten Grünflächen (Gärten)" können notwendige Stellplätze des jeweiligen Wohngrundstücks zugelassen werden, wenn auf diesem Wohngrundstück ein Stellplatz nicht untergebracht werden kann, die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt. Offene Stellplätze sind nur in einem 6 m breiten Streifen hinter der Straßenlinie zulässig und dürfen insgesamt nicht mehr als 25 vom Hundert der Straßenfront der jeweiligen privaten Grünfläche in Anspruch nehmen. Die Stellplätze. sind mit höchstens 1,5 m hohen Hecken einzufassen sowie mit Granit, Klinker oder Rasensteinen zu pflastern. Überdachte Stellplätze sind nicht zulässig.][§2 Nr.7 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§2 Nr.7.1 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis maximal 45 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.7.2 | Auf dem Flurstück 539 der Gemarkung Blankenese sind Dachausbauten unzulässig.][§2 Nr.7.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§2 Nr.7.4 | Bei Gebäuden in Hanglage sind geschlossene Stützmauern zu errichten. Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, daß das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§2 Nr.7.5 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.7.6 | Auskragungen dürfen über Keller- und Stützwänden nicht mehr als 1,8 m tief und 3,5 m lang sein. Überschreitungen der Länge sind zulässig, wenn dadurch die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird.][§2 Nr.7.7 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden.][§2 Nr.7.8 | Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Billstedt 107 für
den Geltungsbereich zwischen Schleemer Weg, U-Bahn-
Trasse U2, Schleemer Park und Möllner Landstraße (Bezirk
Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Schleemer Weg – Nordgrenze des Flurstücks 852, Ostgrenze
des Flurstücks 852 der Gemarkung Schiffbek – Möllner Landstraße
– Westgrenze des Flurstücks 852 der Gemarkung Schiffbek.
technHerstellDatum
2017-03-15
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des reinen Wohngebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.2 | Die im reinen Wohngebiet festgesetzten Gebäudehöhen
dürfen für Aufzugsüberfahrten um bis zu 50 cm überschritten
werden.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
sowie den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.][§2 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,3 für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), bis 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen für Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen vom
festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Vattenfall GmbH, der Hamburg Netz GmbH sowie E.ON
Hanse, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege
sowie Platzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
der Bäume unzulässig.][§2 Nr.10 | Bauliche Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung
des Grundwasserspiegels führen können, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen zum „Ausschluss von Nebenanlagen“
sind Kinderspieleinrichtungen zulässig, sofern sie den
Schutz der Bäume nicht beeinträchtigen.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
mit Kleingehölzen, Stauden und Gräsern intensiv zu
begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen
ist auf mindestens 12 m² ein mindestens 1 m starker
durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Die Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen
werden, die als Zuwegungen und Terrassen oder der
Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von
technischen Anlagen dienen. Es sind mindestens 50 vom
Hundert der Dachflächen zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die Erdgeschossgärten sind Grundstückseinfriedigungen
nur in Form von Hecken in möglicher Kombination
mit transparenten Drahtzäunen mit standortgerechten
einheimischen Sträuchern zulässig.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den mit „(A)" bezeichneten Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vordächer, Balkone, Loggien, Treppen und Erker bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m sowie mit einem Mindestabstand zu benachbarten Baugrenzen von 7 m zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im mit „(B)" bezeichneten Baugebiet darf die Gebäudetiefe maximal 12 m betragen.][§2 Nr.5 | In den mit „(C)" bezeichneten Baugebieten sind Staffelgeschosse über dem letzten maximal zulässigen Vollgeschoss unzulässig.][§2 Nr.6 | In den mit „(A)" bezeichneten Baugebieten sind die notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Baugebiete zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen werden. Tiefgarageneinfahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu überstellen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.7 | In den mit „(D)" bezeichneten Baugebieten sind in Vorgartenflächen Nebenanlagen mit Ausnahme von offenen Stellplätzen, Carports, Standplätzen für Abfallbehälter und Zuwegungen unzulässig.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.9 | In den mit „(D)" bezeichneten Baugebieten sind mindestens 30 vom Hundert der Vorgartenfläche gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind an Straßenverkehrsflächen gelegene Einfriedungen nur in Form von Hecken oder Drahtzäunen in Verbindung mit Hecken zulässig.][§2 Nr.11 | In den mit „(D)" bezeichneten Baugebieten sind Grundstücke an öffentlichen Grünflächen mit Drahtzäunen in Verbindung mit Hecken- oder Schlingpflanzen zu begrenzen.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. Nachweislich nicht auf den Grundstücken versickerbares Niederschlagswasser kann von den Grundstücken in ein offenes Entwässerungssystem abgeführt werden.][§2 Nr.14 | Auf privaten Grünflächen ist für je angefangene 150 m² ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen unzulässig. Notwendige Anlagen zur offenen Oberflächenentwässerung sowie Kinderspielflächen bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sowie für notwendige Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.17 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind, soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen, Gehölzgruppen und Knicks unzulässig][§2 Nr.18 | Am verbleibenden Gebäude- und Baumbestand und im Umfeld sind vor Beginn der Abbruch- und Rodungsarbeiten mindestens zwölf künstliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse und Vögel zu installieren.][§2 Nr.19 | In den Baugebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.20 | Dächer von Gebäuden bis zu einer Neigung von 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Dächer von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.21 | In den Baugebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 60“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise
zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Osdorf 13 für den Geltungsbereich Am Eichenplatz – Am Osdorfer Born – Rugenbarg – Osdorfer Landstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | [§2 Nr.1 durch Osdorf 40 aufgehoben] Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 457/64 und 1682 der Gemarkung Osdorf an die Straße Am Eichenplatz eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Poppenbuettel44 für den Bereich zwischen der Straße Heegbarg, Grotenbleken, Kritenbarg und Wentzelplatz (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kritenbarg – Wentzelplatz – Westgrenzen der Flurstücke 8252, 8251 und
technHerstellDatum
2020-04-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§ 2.1 | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§ 2.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§ 2.3 | Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die festgesetzten Grundflächenzahlen für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, nicht überbaute Untergeschosse sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bis zu einer Grunden werden.][§ 2.4 | Innerhalb der umgrenzten Fläche für Tiefgarage und ihre Zufahrt sind neben der Hauptnutzung als Tiefgarage auch Neben- und Abstellräume bis zu einer Geschossfläche von insgesamt 250 m2, entsprechend 125 m2 je Baugebiet, zulässig.][§ 2.5 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§ 2.6 | Im Kerngebiet sind Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Anlagen der Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie andere technische Anlagen und technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 2,0 m über der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig, sofern sie um mindestens 2,0 m, gemessen. Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Anlagen der Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie andere technische Anlagen und technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 1,0 m über der tgtz Gudhel?g, sfen ieummidetes ,0m,geesenvo dr nnnknte der Attika, zurückgesetzt errichtet werden.][§ 2.7 | Im allgemeinen Wohngebiet ist, mit Ausnahme der zur Straße Wentzelplatz gerichteten Baugrenzen, eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m und durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5,0 m zulässig.][§ 2.8 | Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artin und Großgaragen stehen, werden ausgeschlossen.][§ 2.9 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Kellergeschossen müssen inklusive Überdeckung unter der festgesetzten neuen Geländeoberfläche liegen.][§ 2.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem Allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§ 2.11 | In den mit '(A)' gekennzeichneten Fassadenbereichen des allgemeinen Wohngebiets ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in immer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§ 2.12 | In den mit '(A)' bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) g erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§ 2.13 | In den mit '(B)' bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind für die Aufenthaltsräume geeignete passive bauliche Schallschutzmaßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude vorzusehen.][§ 2.14 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein mindestens 1 m starfbau herzustellen.][§ 2.15 | Im Plangebiet sind die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen zugelassen werden.][§ 2.16 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein klein- bis mittelkroniger Baum zu pflanzen.][§ 2.17 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte heimische Laubbäume zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 25 -30 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und][§ 2.18 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der Bebauungsplan Schnelsen 93 für den Geltungsbereich
am Riekbornweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319)
wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Riekbornweg – Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks
5610, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 3918, über
das Flurstück 1092 (Riekbornweg), Nordwestgrenzen der Flurstücke
8027, 8115, 9048 und 9049 der Gemarkung Schnelsen.
technHerstellDatum
2018-10-09
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der
Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In dem mit „MI(F)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
ist die Erneuerung des mit „(F)“ bezeichneten Gebäudes
allgemein
zulässig. Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erweiterungen dieser Anlage können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn durch die Anwendung
des Standes der Technik, bauliche Einhausungen oder
Abschirmungen sichergestellt wird, dass es durch die
Nutzung der Anlage nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2771, 2773), kommt.][§2 Nr.4 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.5 | Die Oberkanten von Tiefgaragen einschließlich ihrer
Überdeckung dürfen nicht über die natürliche Geländeoberfläche
herausragen.][§2 Nr.6 | Im Allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 überschritten werden.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten mit abweichender
Bauweise müssen Gebäude in dem mit „a(1)“ bezeichneten
Bereich eine Mindestlänge von 60 m und Gebäude in
dem mit „a(2)“ bezeichneten Bereich eine Mindestlänge
von 65 m aufweisen.][§2 Nr.8 | In dem mit „MI(E)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind – mit Ausnahme der nach Nordwesten und Südwesten
ausgerichteten Fassaden –
a) vor Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen.
Ausnahmsweise kann auf die aufgeführten Maßnahmen
verzichtet werden, wenn an allen Gebäudefassaden die
Einhaltung der Richtwerte der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1.
Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5) nachgewiesen wird.][§2 Nr.9 | In dem mit „MI(D)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind – mit Ausnahme der nach Süden, Südwesten und
Südosten ausgerichteten Fassaden -
a) vor Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen.
Ausnahmsweise kann auf die genannten Maßnahmen
verzichtet werden, wenn an allen Gebäudefassaden die
Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm nachgewiesen
wird.][§2 Nr.10 | An den mit „(A1)“, „(A2)“ und „(B)“ bezeichneten Fassaden
sind einseitig zu diesen Seiten ausgerichtete Wohnungen
unzulässig. An den mit „(A1)“, „(A2)“ und „(B)“
bezeichneten Fassaden sind
a) vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten,
verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen
oder c) in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei
teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht
überschritten wird.
Ausnahmsweise kann auf die aufgeführten Maßnahmen
an den Fassaden „(A2)“ und „(B)“ verzichtet werden,
wenn an diesen Gebäudefassaden die Einhaltung der
Richtwerte der TA Lärm nachgewiesen wird. Bei der
Errichtung von Außenwohnbereichen (zum Beispiel Balkone,
Loggien, Terrassen) an den mit „(A1)“, „(A2)“ und
„(B)“ bezeichneten Fassaden ist mindestens ein Außenwohnbereich
auf der lärmabgewandten Seite zu errichten.][§2 Nr.11 | An der mit „(A1)“ bezeichneten Fassade ist in den Schlafräumen
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel
von 30 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.12 | An den mit „(C)“ bezeichneten Fassaden sind
a) vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen; in diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen.][§2 Nr.13 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern
Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im
Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens
12 m² mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneigten
Dachflächen, soweit sie nicht für die Belichtung oder
für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen
erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen.][§2 Nr.15 | Im Allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500 m²
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei
kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen
Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in
1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Für die anzupflanzenden
Bäume sind standortgerechte einheimische
Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Im Mischgebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert
der Grundstücksfläche betragen. Diese Flächen sind mit
Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für die anzupflanzenden
Bäume und Sträucher sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen
auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen oder Rasengittersteine)
herzustellen.][§2 Nr.18 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]