Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 35 für den Geltungsbereich westlich der Bezirksgrenze zwischen Lange Straße und Elbufer (Bezirk Altona, Ortsteil 201) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
St. Pauli Fischmarkt - Westgrenze des Flurstücks 1760, über das Flurstück 1760 der Gemarkung Altona-Südwest - Pinnasberg - Westgrenze des Flurstücks 1956 der Gemarkung Altona-Südwest - Lange Straße - Heidritterstraße - Pinnasberg - Grenze der Gemarkung Altona-Südwest - Elbe - Westgrenze des Flurstücks 1925 der Gemarkung Altona-Südwest.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche'' bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite l, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur ver- sagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Veränderungen an Gebäuden dürfen nur so vorgenommen werden, dass die historische Struktur der Fassaden und Dächer erhalten bleibt; die Fenster sind zu gliedern.][§2 Nr.2 | 2. Südlich der Straße Pinnasberg sind Aufenthaltsräume in den Dachgeschossen unzulässig.][§2 Nr.3 | 3. Im allgemeinen Wohngebiet südlich der Straße Pinnasberg sowie für Wohnungen im Kerngebiet muss für die zu den Straßen gerichteten Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | 4. Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Außerdem wer den gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Tankstellen sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | 5. Auf den mit „(a)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen zulässig.][§2 Nr.6 | 6. Die Dachfläche der Gemeinschaftsgarage im Wohngebiet südlich der Straße Pinnasberg ist als begehbare Terrasse für die Bewohner der nördlich angrenzenden Bebauung auszubilden; mindestens 30 vom Hundert (v. H.) der Dachfläche sind zu begrünen.][§2 Nr.7 | 7. In dem mit „(b)" bezeichneten Kerngebiet ist die Dachfläche der zweigeschossigen Bebauung mit einer mindestens 1 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und flächendeckend zu begrünen; außerdem sind 30 v. H. der Hofflächen zu begrünen. Auf der mit „(c)" bezeichneten Fläche sind mindestens vier kleinkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.8 | 8. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Wohnräumen muss mindestens auf + 7,6 m über Normalnull liegen.][§2 Nr.9 | 9. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker kann bis zu l m in den Obergeschossen zugelassen werden, wenn eine Höhe von mindestens 2,5 m über Gelände eingehalten wird. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Gebäudefront betragen.][§2 Nr.10 | 10. Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung von öffentlichen Straßen und Wegen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.11 | 11. Ebenerdige Stellplätze sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken unzulässig.][§2 Nr.12 | 12. Leitungen für die Entlüftung der südlich der Straße Pinnasberg festgesetzten Gemeinschaftsgaragen sind über die Dächer der mehrgeschossigen Bebauung zu führen.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege und Aussichtsterrassen anzulegen und zu unterhalten. Im Bereich des im Wohngebiet festgesetzten Gehrechts ist zusätzlich eine öffentlich zugängliche Treppenverbindung zwischen der Straße Pinnasberg und dem Fußgängerbereich am St. Pauli Fischmarkt vorzusehen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§3 Nr.1 | In der vertikalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten beziehungsweise Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestalten. Gliederungselemente (mit Ausnahme von Balkonen, Loggien und Erkern) dürfen maximal 0,5 m vor- und zurückspringen.][§3 Nr.2 | Die horizontale Gliederung der Fassaden in Sockelzone, Normalgeschoß- und Dachgeschosszone ist durch Gestaltungselemente wie Gesimse, Materialwechsel und wechselnde Fenstergrößen deutlich zu machen.][§3 Nr.3 | Es sind helle Putzfassaden vorzusehen. Die Sockel- beziehungsweise Erdgeschosszonen können ausnahmsweise in farblich nicht abgesetztem Ziegelmauerwerk ausgeführt werden. Massive Brüstungen sind in Material und Farbe gestalterisch der Fassade anzugleichen. Geneigte Flächen sind in Metall auszuführen.][§3 Nr.4 | Die Dachneigung von Gebäuden muss zwischen 25 Grad und 40 Grad betragen.
Dachgauben sind unzulässig.][§4 Nr.1 | 1. Die Außenwände sind mit roten Mauerziegeln oder mit einer Putzfassade zu versehen.][§4 Nr.2 | 2. Auf der mit „(d)" bezeichneten Fläche ist das oberste Vollgeschoss als Dachgeschoss auszubilden.][§4 Nr.3 | 3. Die Dächer der dreigeschossigen Baukörper sind mit einer Metalldeckung zu versehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201]
rechtsverordnungsDatum
1994-03-08
staedtebaulicherVertrag
Nein
erschliessungsVertrag
Nein
durchfuehrungsVertrag
Nein
gruenordnungsplan
Nein
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 23.01.1990, geändert am 23.09.1990]
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466> 479), sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | In den Erdgeschossen der Kerngebiete sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.4 | Auf den mit „A" bezeichneten Flächen der eingeschossigen Kerngebiete sind Dächer mit einer flächendeckenden Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Durch geeignete Grundrißgestaltung sind die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§3 Nr.1 | Eine Unterteilung der Gebäude in Erdgeschoß und darüberliegende Geschosse muß erkennbar sein. Erdgeschoß und erstes Obergeschoß können gestalterisch zusammengefaßt werden, wenn sich diese von den übrigen Geschossen gestalterisch absetzen.][§3 Nr.2 | Die sichtbaren Außenwände der Gebäude sind mit dunkelroten Mauerziegeln zu verblenden.][§3 Nr.3 | Fensterverglasungen sind aus nicht farbig wirkendem unverspiegelten Glas herzustellen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 101]
[§1 Nr.1 | (1) Die Änderung des Bebauungsplans Lohbrügge 87 vom
17. August 1999 (HmbGVBl. S. 215) für einen Teilbereich nördlich Reinbeker Redder/östlich Heidhorst (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
Das Gebiet der Änderung wird wie folgt begrenzt:
West- und Nordgrenze des Flurstücks 2362, Nordgrenze des Flurstücks 2361, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2360, Ost- und Südwestgrenze des Flurstücks 2177, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2363, Südgrenze des Flurstücks 2362 der Gemarkung Boberg.][§2 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Lohbrügge 87 vom 17. August 1999 (HmbGVBl. S. 215) wird insoweit geändert, dass ein Teilbereich des Blattes 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans Lohbrügge 87 durch die zeichnerische Darstellung „Lohbrügge 87 - Änderung“ ersetzt wird; die Legende der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans Lohbrügge 87 wird um die zusätzlich verwendeten Symbole ergänzt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 59 für den Geltungsbereich Sieker Landstraße zwischen Westgrenze des Flurstücks 103 der Gemarkung Neu-Rahlstedt und Landesgrenze einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkungen Neu-Rahlstedt und Oldenfelde (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-25
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Jenfeld 3 für den Geltungsbereich Schiffbeker Weg — Nordgrenze des Flurstücks 106 der Gemarkung Jenfeld — Kelloggstraße — Nordgrenze des Flurstücks 108 der Gemarkung Jenfeld — Charlottenburger Straße — Jenfelder Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 512) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-15
texte
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestim¬mungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 4,5 m.][Nr. 4.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,0 m.][Nr. 4.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 204]
[1.1 | Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind nicht zulässig. Für die Flächen am rot signierten Straßenrand der Wohngebiete gelten diese Einschränkungen nicht.][1.2 | Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Die Mindestgrundstücksgröße bei der offenen Bebauung soll 1000 qm, bei der geschlossenen Bebauung mit Sielanschlüssen 450 qm, bei Reihenhäusern 200 qm sein.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Kinderzimmer sowie Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen. Soweit die Anordnung der Wohnräume oder einzelner Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten ausnahmsweise nicht möglich ist, ist in allen Fällen, in denen der Verkehrslärmpegel tags 70 dB(A) beziehungsweise nachts 60 dB(A) überschreitet, vor den Fenstern von Wohn- und Schlafräumen zwingend durch den Einsatz von verglasten Loggien oder vergleichbaren Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Fassadenpegel von kleiner 70 dB (A) am Tag beziehungsweise kleiner 60 dB (A) in der Nacht erreicht wird. In den Schlafräumen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB (A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Für straßenseitige Außenwohnbereiche ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Verglasung sicherzustellen, dass ein Tagpegel im bebauten Außenwohnbereich von kleiner 65 dB (A) gewährleistet wird.
In den allgemeinen Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Kinderzimmer sowie Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen. Soweit die Anordnung der Wohnräume oder in besonderen Ausnahmefällen aller Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind die Dächer der eingeschossigen Gebäudeteile im Blockinnenbereich als Flachdach auszuführen, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend extensiv zu begrünen.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | In den Obergeschossen der Gebäude am Eppendorfer Weg, der Hoheluftchaussee und der Bismarckstraße kann im Blockinnenbereich über die Hälfte der Fassadenlänge eine bis zu 1,5 m tiefe Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien oder Erker zugelassen werden. Für Gebäude in der Moltkestraße ist eine entsprechende Überschreitung beidseitig über zwei Drittel der Fassadenlänge zulässig.][§2 Nr.7 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Im Kerngebiet können ausnahmsweise oberirdische Stellplätze für den Wirtschaftsverkehr zugelassen werden, wenn Freiraumqualität und Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.8 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten und im Kerngebiet an der Hoheluftchaussee sind Terrassen, Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 315]