[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet am Grandweg/Ecke Veilchenweg auf dem Flurstück 2078 der Gemarkung Lokstedt sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 2085 sind die zum Gewerbegebiet hin orientierten Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Auf der mit „( A)" bezeichneten Fläche der Gewerbegebiete sind bauliche Anlagen, die erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr verursachen, unzulässig. Auf der Ost- und Nordseite des östlichen Gewerbegebiets sind Emissionsöffnungen durch entsprechende Maßnahmen einzukapseln oder zu dämpfen. Auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe bzw. Betriebsteile unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf der als private Grünfläche - Dauerkleingärten - festgesetzten Fläche auf dem Flurstück 4500 sind innerhalb der durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteile Gemeinschaftsanlagen für Dauerkleingärten zulässig.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Balkone, Loggien und Erker bis 2,5 m zulässig.][§2 Nr.6 | Staffelgeschosse sind an den Längsseiten um mindestens 1,5 m zurückzusetzen][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Soweit Tiefgaragen nicht als begehbare Terrassen ausgebildet werden, sind sie mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. In den Gewerbegebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen sind in den Gewerbegebieten je vier Stellplätze, in den Wohngebieten nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume und Baumgruppen unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
Der Bebauungsplan Othmarschen 28 für den Geltungsbereich westlich Reventlowstraße zwischen Walderseestraße und Klein Flottbeker Weg (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Walderseestraße - Reventlowstraße - Roosens Weg - Agathe-Lasch-Weg - Klein Flottbeker Weg - Westgrenzen der Flurstücke 198 und 196 bis 189, Nordgrenze des Flurstücks 189 der Gemarkung Othmarschen - Droysenstraße.
technHerstellDatum
2015-06-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhaus vorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)" bezeichneten und durch eine Abgrenzungslinie erfaßten Flächen ist für die Fassaden einheitlich heller Putz vorzusehen. Es sind nur Flachdächer zulässig.][§2 Nr.5 | Außerhalb der mit „(A)" bezeichneten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§2 Nr.5.1 | Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen.][§2 Nr.5.2 | Für die Dachdeckung sind Dachpfannen in einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.][§2 Nr.5.3 | Die Dächer sind als Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung von 35 Grad bis 55 Grad auszubilden.][§2 Nr.6 | Nach jedem zweiten Stellplatz ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen.][§2 Nr.7 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen.][§2 Nr.8 | Entlang der Reventlowstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewand ten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wieder herzustellen.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
Der Bebauungsplan Winterhude 37/Alsterdorf 17 für das Gebiet zwischen Alsterdorfer Straße, Bahntrasse, Carl-Cohn-Straße, Krochmannstraße und Braamkamp (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 408, 407) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Alsterdorfer Straße - Nordgrenzen der Flurstücke 2694, 2009, 2017 und 2058 der Gemarkung Winterhude - Carl-Cohn-Straße - Krochmannstraße - Braamkamp.
technHerstellDatum
2014-05-21
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2Nr.3 | Im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4 | Auf der Sondergebietsfläche „Sport- und Veranstaltungszentrum" sind Mehrzweckhallen für Sporttraining und -wettkämpfe, Konzert- und Kulturveranstaltungen einschließlich damit in Zusammenhang stehender ergänzender Nutzungen (wie Wohnung für den Hallenwart und Restaurationseinrichtungen) sowie Stellplatzanlagen zulässig.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich anzupflanzender oder zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.7 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408,407]
[§1 Nr.1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Altona- Altstadt 32 vom 26. Oktober 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361) wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Auf dem Flurstück 1094 der Gemarkung Altona-Südwest ist über die gesamte Frontbreite des Hauses Palmaille 65 eine bauliche Erweiterung zulässig, die in Höhe und Tiefe dem vorhandenen Anbau des Hauses Palmaille 63 (Flurstück 1098) entspricht."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 202]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 3 für das Plangebiet Unzerstraße — Billrothstraße — Nopitschstraße — Schomburgstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 205) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-11-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Es ist nur Fernheizung zulässig.][§2 Nr.2 | Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.3 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Plangebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrunastücke, auf denen sie ausgewiesen ist. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21301 - h).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Schnelsen 83 für den Geltungsbereich westlich Königskinderweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Königskinderweg - Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6939 der Gemarkung Schnelsen.
technHerstellDatum
2013-09-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen des festgesetzten Baugebiets sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.][§2 Nr.2 | Die festgesetzte Grundflächenzahl darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Die mit „(A)" bezeichneten Gebäudeseiten sind über alle Geschosse mit baulichen Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglasten Laubengängen beziehungsweise Wintergärten oder verglasten Loggien vor sämtlichen Fenstern vor Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auszubilden. Sollen die mit „(A)" bezeichneten Gebäudeseiten ohne zu öffnende Fenster ausgeführt werden, müssen Fenster zu den lärmabgewandten Seiten angeordnet werden, die den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung entsprechen. Im Fall von Satz 2 müssen Fenster, die zu den lärmzugewandten Seiten ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende Fenster (Lichtöffnungen) ausgeführt werden. Für die mit „(B)" bezeichneten Gebäudeseiten gelten die Sätze 1 bis 3 nur für Geschosse, deren Fassaden höher als 16 m über Normalnull liegen.][§2 Nr.4 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau-gesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Bei Abgang zu erhaltener Gehölze sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung erhalten wird.][§2 Nr.7 | Auf der Fläche des Anpflanzungsgebotes sind mindestens zwölf großkronige Bäume mit einem Mindeststammumfang von 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grünflächen sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Die als Trockenrasen festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Halbtrockenrasen oder Magerrasen zu entwickeln und zu pflegen.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grünflächen sind bauliche Einfriedigungen und Hecken nicht zulässig.][§2 Nr.11 | Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt wird, auf den privaten Grünflächen über die belebte Bodenzone zu versickern. Die Oberflächenentwässerungsbereiche sind mit standortgerechten Stauden zu bepflanzen. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die öffentlichen Abwasseranlagen nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Die privaten Grünflächen sind als artenreiche Wiese ohne Düngung zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.13 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem allgemeinen Wohngebiet das außerhalb des Plangebietes liegende Flurstück 39/1, Flur 13, Gemarkung Wilstedt in der Gemeinde Tangstedt zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]