BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_3a22682e-eaa2-4b23-b361-5936a8229099

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    • XPLAN_BP_PLAN_3a22682e-eaa2-4b23-b361-5936a8229099
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • BSAltona-Altstadt(1Aend)
    xpPlanDate
    • 1955-03-29
    name
    • BSAltona-Altstadt(1Aend)
    internalId
    • 6fd5803f-3011-4d62-9434-59ec9ef5a70e
    technHerstellDatum
    • 2017-02-15
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1955-03-29
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_39acbbc0-4b48-4a80-9b9c-86c4e91ee52c]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11003
    sonstPlanArtWert
    • 11003
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_3a2c604c-e7a1-4b4e-9bf5-83bb65746e35

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_3a2c604c-e7a1-4b4e-9bf5-83bb65746e35
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    • XPLAN_BP_PLAN_3a2c604c-e7a1-4b4e-9bf5-83bb65746e35
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt138
    xpPlanDate
    • 2026-05-07
    name
    • Rahlstedt138
    nummer
    • 138
    internalId
    • 712bb0da-4ec0-4d94-b7db-ed383b3edb00
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 138 für den Bereich südlich des Nordlandwegs und südlich der Zellerstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordlandweg, Ost- und Westgrenze der Zellerstraße, über die Zellerstraße, Ostgrenze des Flurstücks 4304, über die Flurstücke 5353, 5330, 5004, Westgrenzen der Flurstücke 4296 und 4303 der Gemarkung Meiendorf.
    technHerstellDatum
    • 2026-03-18
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr. 1 | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag zu diesem Bebauungsplan verpflichtet.][§2 Nr. 2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr. 3 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Nebenanlagen sowie Tiefgaragen, oberirdische Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,65 überschritten werden.][§2 Nr. 4 | Im allgemeinen Wohngebiet dürfen oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse errichtet werden.][§2 Nr. 5 | Im allgemeinen Wohngebiet können auch oberhalb des letzten Geschosses ausnahmsweise technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, bis zu einer Höhe von 1,5 m zugelassen werden. Aufbauten und deren Einhausung sind mindestens 2 m von der Außenfassade zurückzusetzen. Ausgenommen davon sind Aufzugsüberfahrten sowie Anlagen zur Gewinnung solarer Energie.][§2 Nr. 6 | Im allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu 1,7 m ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird. Für ebenerdige Terrassen können Überschreitungen der Baugrenzen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 2 m zugelassen werden, wenn diese in einer wasser- und luftdurchlässiger Bauweise hergestellt werden.][§2 Nr. 7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen und unterirdische Nebenanlagen zulässig.][§2 Nr. 8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze ausschließlich innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig.][§2 Nr. 9 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.][§2 Nr. 10 | Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume und Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (Gehölzflächen) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung als Einzelbaum oder Gehölzfläche erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden.][§2 Nr. 11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 10 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen. Es ist für je angefangene 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen mindestens ein klein-/ mittelkroniger Laubbaum oder für je angefangene 500 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr. 12 | Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, mittel- oder großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 3 können zugelassen werden.][§2 Nr. 13 | Freiflächen auf ebenerdigen unterbauten Flächen sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, als Retentionsgründach auszubilden und zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Hiervon können erforderliche Flächen für Zuwegungen, Terrassen, gemeinschaftliche Vorzonen, Fahrradabstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen ausgenommen werden. Für Baumpflanzungen auf unterbauten Flächen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.][§2 Nr. 14 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Dächer von Hauptgebäuden als Flachdach herzustellen. Flachdächer sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen zur Stärke des Substrataufbaus können im Einzelfall zugelassen werden. Die abschließenden Dachflächen sind als Retentionsgründächer auszubilden. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für technische Anlagen mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie zugelassen werden.][§2 Nr. 15 | Einhausungen von oberirdischen Nebenanlagen sind mit extensiven Dachbegrünungen mit einem mindestens 6 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen sowie dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 16 | Wege, ebenerdige Stellplätze und deren Zufahrten sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Zufahrten zu Tiefgaragen.][§2 Nr. 17 | Sofern und soweit das Niederschlagswasser nicht gesammelt und genutzt wird, ist es im allgemeinen Wohngebiet durch offene Anlagen zurückzuhalten. Die Anlagen sind naturnah zu gestalten und standortgerecht zu bepflanzen, die Bepflanzung dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Sofern eine offene Rückhaltung nicht möglich ist, kann eine unterirdische Rückhaltung zugelassen werden.][§2 Nr. 18 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stau- und Schichtenwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr. 19 | Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2026-05-07
    erschliessungsVertrag
    • Ja
    durchfuehrungsVertrag
    • Ja
    versionBauNVO
    • [Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c39bef58-997d-4d04-8770-4977d4e55782]
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • Vorhabenbezogener BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_3a6a79bd-adcb-4d83-bc47-decfa75fd123

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_3a6a79bd-adcb-4d83-bc47-decfa75fd123
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    • XPLAN_BP_PLAN_3a6a79bd-adcb-4d83-bc47-decfa75fd123
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB1070
    xpPlanDate
    • 1961-05-20
    name
    • TB1070
    internalId
    • 8f2839d7-77fd-4c15-8c6c-ab298dbca6db
    beschreibung
    • Holtenklinker Straße / Haus Nr. 97-160 u. 134-208, Rothenhauschaussee Haus Nr. 1-33 u. 2-34
    technHerstellDatum
    • 2017-06-12
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1961-05-20
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_71702c5e-8530-4b1c-9abf-a6ade15031e0]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_3a8b3b26-b0e9-416b-abfa-aeef5b1d21b8

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_3a8b3b26-b0e9-416b-abfa-aeef5b1d21b8
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_3a8b3b26-b0e9-416b-abfa-aeef5b1d21b8
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB356
    xpPlanDate
    • 1955-10-07
    name
    • TB356
    internalId
    • 62e44436-f78f-4145-bdec-69958d75e184
    beschreibung
    • Verlängerung der Hauptstart- und Landebahn des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel
    technHerstellDatum
    • 2016-10-24
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318, 406]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1955-10-07
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_85d6b18d-b5fd-4d54-9fee-f037fd945199]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_3aad7c21-cc76-4a1b-a656-9f2ec1545256

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_3aad7c21-cc76-4a1b-a656-9f2ec1545256
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_3aad7c21-cc76-4a1b-a656-9f2ec1545256
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bramfeld12
    xpPlanDate
    • 1965-05-18
    name
    • Bramfeld12
    internalId
    • 309fdb1d-9e00-4df6-b664-88aee16242a2
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Bramfeld 12 für das Plangebiet Bramfelder Chaussee — Maimoorweg — Ellernreihe — Hegholt — Bannwarthstraße — Westgrenze des Flurstücks 4498 sowie Südgrenzen der Flurstücke 2141 und 2137 der Gemarkung Bramfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2016-02-23
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet an der Bramfelder Chaussee sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze, unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die als private Grünfläche festgesetzten Teile der Baugrundstücke und die außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen des Betriebshofs, ausgenommen an der Südseite, sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.6 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische Öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.8 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1965-05-18
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2c5d5fae-f9b0-47ce-9db2-f23817f61f5e]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Bramfeld39|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_3ac51f6c-d3bb-40d2-8a23-5f2dc55403dc

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_3ac51f6c-d3bb-40d2-8a23-5f2dc55403dc
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_3ac51f6c-d3bb-40d2-8a23-5f2dc55403dc
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eilbek5-Marienthal3(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2010-02-12
    name
    • Eilbek5-Marienthal3(1Aend)
    internalId
    • ef0f1175-2dc8-4454-bc95-6273ceb6586f
    beschreibung
    • siehe Eilbek5-Marienthal3
    technHerstellDatum
    • 2016-10-31
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt: „In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 504]
    plangeber
    • [Name: 504]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2010-02-12
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b1ce44d4-62b3-4844-970e-d0ace3cd3dca]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Eilbek5-Marienthal3|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_3ac51f6c-d3bb-40d2-8a23-5f2dc55403dc&filename=Eilbek5-Marienthal3(1Aend).pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_3ace1f13-ef93-4fde-b75b-b00feb2c8eae

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_3ace1f13-ef93-4fde-b75b-b00feb2c8eae
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_3ace1f13-ef93-4fde-b75b-b00feb2c8eae
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D61A
    xpPlanDate
    • 1955-06-28
    name
    • D61A
    internalId
    • e2dd5335-710f-4afa-84be-6983c9ff3625
    technHerstellDatum
    • 2016-05-17
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 123]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1955-06-28
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_7baf1b02-0492-4288-865b-45584723aa1a]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_3b037ed9-3f6e-459c-98f5-0c4bc02af652

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_3b037ed9-3f6e-459c-98f5-0c4bc02af652
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_3b037ed9-3f6e-459c-98f5-0c4bc02af652
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Horn18
    xpPlanDate
    • 1965-03-12
    name
    • Horn18
    internalId
    • 32d4ce00-abda-45f0-b056-9491fe3a8953
    technHerstellDatum
    • 2015-08-09
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 m² erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219), und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Ihre Herrichtung kann auch von den Eigentümern vorhandener Wohngebäude gefordert werden, um die Kraftfahrzeuge der Bewohner unterzubringen. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Fahr- und Gehrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 62 der Gemarkung Horn-Geest an die O'Swaldstraße und den Horner Weg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung dei Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. luni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1965-03-12
    versionBauNVO
    • [Datum: 1962-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_edbdc8e7-d023-4a83-a4f8-4be45e28202b]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_3b162e66-8116-422d-9e86-b22676d33fe0

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    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_3b162e66-8116-422d-9e86-b22676d33fe0
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt86
    xpPlanDate
    • 2006-05-09
    name
    • Rahlstedt86
    internalId
    • 71deea6c-6855-410f-9bd7-cecfec339b65
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Rahlstedt 86 für den Geltungsbereich zwischen Heestweg und Oldenfelder Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Heestweg - über das Flurstück 2920, Westgrenze des Flurstücks 460, Südgrenzen der Flurstücke 455 und 456, Süd und Westgrenze des Flurstücks 457 der Gemarkung Alt-Rahlstedt - Boytinstraße - Westgrenzen der Flurstücke 424 und 416 der Gemarkung Alt-Rahlstedt - Grubesallee - Fehsenfeldstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 390, 391 und 392, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 393 der Gemarkung Alt-Rahlstedt - Westgrenzen der Flurstücke 1922 bis 1929, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1930 der Gemarkung Oldenfelde - Oldenfelder Straße - Nordgrenze des Flurstücks 6408 (Bahnanlagen) der Gemarkung Alt-Rahlstedt - Bahnanlagen.
    technHerstellDatum
    • 2015-11-17
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Stellplätze und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger einheimischer Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet Ecke Oldenfelder Straße/Grubesallee sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) und Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im Gewerbegebiet sind Flachdächer von eingeschossigen Gebäuden und Gebäudeteilen mit einem durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und zu begrünen, soweit sie nicht zur Belüftung oder Belichtung darunter liegender Räume benötigt werden. Dächer von ebenerdigen Garagen sind extensiv zu begrünen.][§2 Nr.8 | Im Gewerbegebiet sind Außenwände mit Fensterabständen von mehr als 5 m mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 50 cm über dem öffentlichen Gehweg liegen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung anzupflanzenden und zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Die mit „(A)" bezeichnete nördliche Außenwand des Parkhauses ist geschlossen auszuführen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2006-05-09
    versionBauNVO
    • [Datum: 1990-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d739739f-70fb-4cf6-acad-028061e2630f]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_3b3d98c5-9e1a-499b-8c1a-0ddfde4b6e91

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    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Nord38
    xpPlanDate
    • 2024-10-02
    name
    • Barmbek-Nord38
    nummer
    • 38
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    • acd5afd4-af92-4a0c-b1b3-f43919a6b6cb
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek-Nord 38 für den Geltungsbereich westlich der Hufnerstraße und nördlich des Osterbekkanals (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 427) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Hufnerstraße – Osterbekkanal – Westgrenzen der Flurstücke 275 und 2073, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1966 der Gemarkung Barmbek (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 427).
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 1. | In den allgemeinen Wohngebieten sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 2. | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone oder Erker bis zu einer Tiefe von 2 m sowie zum Hauptgebäude zugehörige ebenerdige Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,5 m zulässig.][§2 3. | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten um maximal 2 m zulässig. Dach- und Technikaufbauten müssen mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten mindestens 3 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben. Dachausstiege dürfen eine Fläche von jeweils höchstens 6 m2 aufweisen und nicht eingehaust werden.][§2 4. | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und der Fläche für Tiefgaragen zulässig. In den Flächen für Tiefgaragen sind auch in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume zulässig.][§2 5. | Eine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche (GR) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ist für das allgemeine Wohngebiet „WA1“ bis zu einer GR von 5.700 m2 und für das allgemeine Wohngebiet „WA2“ bis zu einer GR von 730 m2 zulässig.][§2 6. | In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen sowie Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 7. | In den allgemeinen Wohngebieten ist an den mit „(A)“ bezeichneten straßenzugewandten Fassadenabschnitten für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 8. | Das in den allgemeinen Wohngebieten auf dem Flurstück 275 sowie auf der privaten Grünfläche des Flurstücks 5804 festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg vom Grundeigentümer zu verlangen, jeweils einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und im Sinne des § 25 HWG verkehrssicher zu unterhalten, einschließlich Entwässerung und Beleuchtung. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 9. | Innerhalb der privaten Grünfläche sind Nebenanlagen, mit Ausnahme der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche, unzulässig.][§2 10. | Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 11. | Für den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbaum ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung mit der gleichen Baumart vorzunehmen, so dass Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von dem festgesetzten Baumstandort kann dabei zugelassen werden.][§2 12. | In den allgemeinen Wohngebieten sind Hecken zur Einfassung der dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Vorgärten und der dem Osterbekkanal und der Treppenanlage zum Innenhof zugewandten Erdgeschossgärten und Terrassen anzupflanzen. Außerdem sind in dem allgemeinen Wohngebiet „WA1“ mindestens acht Bäume sowie mindestens 15 Großsträucher und in dem allgemeinen Wohngebiet „WA2“ mindestens zwei Bäume anzupflanzen.][§2 13. | In den allgemeinen Wohngebieten sind für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen standortgerechte Laubgehölze sowie für Heckenpflanzungen Hainbuchen und in der Maßnahmenfläche für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen ausschließlich standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und jeweils dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Für Strauch- und Heckenpflanzungen gelten die folgenden Mindestbemessungen: verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße 100 cm, und Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße 125 cm, vier Pflanzen je Heckenmeter.][§2 14. | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme funktionaler Flächen (zum Beispiel Terrassen, Treppen, Wege, befestigte Spielflächen), mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Soweit Gehölzanpflanzungen vorgenommen werden, muss der Substrataufbau für Großsträucher und Hecken mindestens 80 cm und für Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m2 je Baum mindestens 100 cm betragen. Der Aufbau der begrünten Tiefgaragenflächen ist so auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser gemäß Entwässerungskonzept in einer Retentionsschicht planmäßig zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzögert abgeleitet wird.][§2 15 | Im allgemeinen Wohngebiet „WA1“ sind die obersten Dachflächen der Neubebauung mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv wie folgt zu begrünen: Die mit „(1)“ bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindestens 290m²; die mit „(2)“ bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindestens 225m²; die mit „(3)“ bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindestens 340m²; die mit „(4)“ bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindestens 235m² sowie die mit „(5)“ bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche mit mindestens 80m². In den darunter liegenden Staffelgeschossen sind insgesamt mindestens 70m² der Dachflächen zu begrünen. Im allgemeinen Wohngebiet „WA2“ sind jeweils mindestens 80 vom Hundert der obersten Dachflächen der Neubebauung mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen.][§2 16.1 | Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche) ist wie folgt zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten: Auf der mit „U“ bezeichneten Teilfläche ist die vorhandene Böschung durch zusätzliche Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern als naturnaher, dichtbewachsener Uferbereich zu entwickeln und gegenüber der Gehrechtsfläche und dem öffentlichen Gehweg einzufrieden (zum Beispiel Geländer oder eingegrünter Zaun).][§2 16.2 | Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche) ist wie folgt zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten: Auf der mit „R“ bezeichneten Teilfläche ist der vorhandene mit Steinschüttung befestigte Ufersaum des Osterbekkanals als naturnahe Röhrichtzone anzulegen und dauerhaft zu erhalten.][§2 17. | Für den Mauersegler sind im Vorhabengebiet an den Wohngebäuden mit Baufertigstellung drei Gruppen je vier Kästen anzubringen oder in die Fassade zu integrieren, dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten. Außerdem sind für den Mauersegler bereits nach Abbruch der Bestandsbebauung rechtzeitig vor Beginn der darauffolgenden Brutsaison ausreichend geeignete Zwischenquartiere im Plangebiet bereitzustellen und bis zu der auf die Fertigstellung der Neubebauung folgenden Brutsaison zu erhalten und zu unterhalten. Für die Rauhautfledermaus sind im Plangebiet oder im Umkreis von höchstens 500 m an geeigneten Bäumen vor Beginn der Fäll- und Rodungsarbeiten drei Gruppen je drei Sommerquartierskästen für Fledermäuse anzubringen, dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten.][§2 18. | In den allgemeinen Wohngebieten sowie in der privaten Grünfläche ist für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind im allgemeinen Wohngebiet „WA1“ außerdem zum Osterbekkanal und zum Böschungsgehölz hin abzuschirmen oder so auszurichen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.][§2 19. | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2024-10-02
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Ja
    gruenordnungsplan
    • Nein
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ab86fbf3-dfbd-49fe-a512-cc44d8ebb699]
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • Vorhabenbezogener BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung