[§2 Nr.1 | Die Dachflächen der mit „(A)" bezeichneten zweigeschossigen Bebauung sind als begehbare Terrassen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden. Mindestens 30 vom Hundert der Dachflächen sind zu begrünen.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(B)" bezeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen und Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Das Anpflanzungsgebot für dichtwachsende Bäume ist alleeartig mit großkronigen Laubbäumen auszuführen.][§2 Nr.4 | Für die Bebauung zwischen der Antonistraße und der Balduintreppe gilt die Bernhard-Nocht-Straße als Bezugshöhe.][§2 Nr.5 | An der St. Pauli Hafenstraße sind im Erdgeschoß sowie auf den Flurstücken 124 und 1168 im zweiten Vollgeschoß nur nicht störende Gewerbebetriebe sowie die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.6 | In den Dachgeschossen der Gebäude sind Aufenthaltsräume unzulässig.][§2 Nr.7 | Entlang der St. Pauli Hafenstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutt durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Die Außenwände der Gebäude sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.9 | Im Sondergebiet für Hafenzwecke sind innerhalb der eingeschossig überbaubaren Fläche nur Gebäude zur Unterbringung von Büro- und Gemeinschaftsräumen, Werkstätten und Lager zulässig.][§3 Nr.1 | Die horizontale Gliederung der Fassaden in Sockelzone, Normalgeschoß- und Dachgeschoßzone ist durch Gestaltungselemente wie Gesimse, Materialwechsel und wechselnde Fenstergrößen deutlich zu machen.][§3 Nr.2 | In der vertikalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten beziehungsweise Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestalten. Die Abstände der vertikalen Gliederung sollen nicht mehr als 17 m betragen. Gliederungselemente dürfen maximal 50 cm vor- oder zurückspringen.][§3 Nr.3 | Es sind helle Putzfassaden vorzusehen. Die Sockelzonen können ausnahmsweise in farblich nicht abgesetztem Ziegelmauerwerk ausgeführt werden. Massive Brüstungen sind in Material und Farbe gestalterisch der Fassade anzugleichen. Fensterrahmen, Türen und Metallelemente sind farbig zu gestalten. Geneigte Flächen sind in Metall auszuführen.][§3 Nr.4 | Die Dachneigung von Gebäuden muß zwischen 25 Grad und 40 Grad betragen. Dachgauben sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 112]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Ladengebäuden 5,0 m,
fünfgeschossigen Wohngebäuden 16,0 m.
Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen voneinander getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Auf der als Sportplatz ausgewiesenen privaten Grünfläche können ausnahmsweise eingeschossige Sportbauten, eine eingeschossige Platzwartwohnung und Werbeanlagen zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3, 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 6 sowie die Baupolizei Verordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 und Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet kann für ein Parkhaus ein weiteres Vollgeschoss ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Flughafenbezogene Einrichtungen" sind Parkmöglichkeiten in Form von einem Parkhaus und Parkpaletten mit Dachstellplätzen sowie ein Hotel zulässig.][§2 Nr.4 | Innerhalb des festgesetzten Geh- und Fahrrechts sind Fahrbahnen auf zwei Ebenen, Brückenbauwerke und Rampen zulässig.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Wegeflächen für die Zu- und Abfahrten zum Schnellbahnhaltepunkt, den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (Linienbusse und Taxen), den Fahrzeugen des Betriebs- und Unterhaltungsdienstes der angrenzenden Straßen und der FlughafenS-Bahn sowie dem allgemeinen Fußgänger- und Fahrradverkehr zur Verfügung gestellt werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Verkehrsflächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielleitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Im Bereich der unterirdischen Bahnanlagen sind oberirdische bauliche Anlagen, wie Zugangsgebäude und Aufzugsanlagen, auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431, 432]
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse kann für die bis zu 15,0 m tiefe fünfgeschossige Bebauung um ein weiteres Vollgeschoß zugelassen werden, wenn dadurch eine Angleichung an die Traufhöhe benachbarter Gebäude erreicht wird.][§2 Nr.2 | Auf den Flurstücken 171, 341, 383 bis 388, 392, 393, 1693 und 1818 der Gemarkung Winterhude sind die innerhalb von Abstandsflächen liegenden Dachflächen eingeschossiger Gebäudeteile als begehbare Freiflächen auszubilden und zu begrünen.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 1,50 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse wird im Bereich der Durchgänge auf den Flurstücken 371, 375 und 387 oberhalb der jeweils angrenzenden Straßenebene gezählt.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Für das als „Erhaltungsbereich" bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Gründe zu. In diesem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder die von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 413]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 33 für den Geltungsbereich Rübenkamp - Nordgrenzen der Flurstücke 6459 (Planstraße M), 6344, 6345, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6176, über das Flurstück 6171 der Gemarkung Barmbek - Fuhlsbüttler Straße - Hartzloh - Lauensteinstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 429) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-15
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Schlafräumen in den Gebäuden an der Fuhlsbüttler Straße sowie an der Straße Rübenkamp ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten muss dieser Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind zwingend vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten, sind die in Satz 4 genannten Maßnahmen zwingend vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientieren Schlafräume vorzusehen. In den Außenbereichen (zum Beispiel Wintergärten, Terrassen, Balkone, Loggien) entlang der Fuhlsbüttler Straße sowie der Straße Rübenkamp ist bei geöffneten Fenstern/Bauteilen sicherzustellen, dass ein Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.2.1 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v.H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken.][§2 Nr.2.2 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 2.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizenergiebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh/m2 Nutzfläche nicht übersteigt.][§2 Nr.2.3 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 2.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.3 | In dem mit „(e)" bezeichneten Kerngebiet an der Fuhlsbüttler Straße werden in den abgegrenzten mit „(x)" bezeichneten Flügelbauten Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.4.1 | Die auf dem mit „(b)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.4.2 | Die auf dem mit „(c)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,5 überschritten werden.][§2 Nr.4.3 | Die auf dem mit „(g)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung auf 0,5 überschritten werden.][§2 Nr.4.4 | Die auf dem mit „(h)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.4.5 | Die auf dem mit „(k)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,45 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.4.6 | Die auf dem mit „(m)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.4.7 | Die auf dem mit „(o)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5.1 | Die auf der mit „(a)" bezeichneten Kerngebietsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.5.2 | Die auf der mit „(d)" bezeichneten Kerngebietsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung auf 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5.3 | Die auf der mit „(e)" bezeichneten Kerngebietsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.5.4 | Die auf der mit „(f)" bezeichneten Kerngebietsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausgenommen davon ist das mit „(f)" bezeichnete Kerngebiet Ecke Hartzloh/Fuhlsbüttler Straße.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellähnliche Betriebe und Wohnungsprostitution sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten zwischen der Planstraße „J1" und der Fuhlsbüttler Straße sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.9 | In dem mit „(f)" bezeichneten Kerngebiet sind Wohnungen in den viergeschossigen, rückwärtigen Gebäudeteilen an der Straße Hartzloh ab dem ersten Obergeschoss und in dem siebengeschossigen Gebäudeteil Ecke Fuhlsbüttler Straße/Hartzloh ab dem vierten Obergeschoss zulässig.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten und Kerngebieten sind auf den Neubauten nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10 Grad zulässig.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus weitere Geschosse unzulässig.][§2 Nr.12 | Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.14 | Tiefgaragen sind unter Erdgleiche herzustellen. Ihre Oberkante muss mindestens 50 cm unter Gelände liegen. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält das Recht zur allgemeinen Nutzung der mit einem Gehrecht gekennzeichneten Flächen für Fußgänger und Radfahrer. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.16 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.19 | Die Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dicht mit Gehölzen zu bepflanzen. Bei Neubepflanzungen ist je 50 m2 Pflanzfläche mindestens ein großkroniger Baum zu verwenden.][§2 Nr.20 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen und eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 angelegt und begrünt werden.][§2 Nr.21 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise Schichtwasserstandes führen, sind unzulässig.][§2 Nr.22 | In den allgemeinen Wohngebieten sind 75 v.H. der obersten Dachflächen der Neubauten und in den Kerngebieten 80 v.H. der Dachflächen der bis zu fünfgeschossigen Neubauten mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.23 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wird den mit „Z" gekennzeichneten Flächen im Plangebiet das Flurstück 1152 in der Gemarkung Kirchwerder (Bezirk Bergedorf) als planexterne Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.][§3 | Das Ensemble des ehemaligen Allgemeinen Krankenhauses Barmbek ist in den Grenzen der roten Linie des Bebauungsplanes nach § 6 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 429]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 61 für den Geltungsbereich westlich des Rübenkamps (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 427) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird die folgt begrenzt: Bahnanlagen –Hellbrookstraße – Rübenkamp – südliche Grenze des Flurstücks 7293 der Gemarkung Barmbek.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§ 2 Nr. 1 | 1. Auf der mit (A) bezeichneten Fläche für Spiel- und Sportanlagen sind bauliche Anlagen zum Zwecke einer Skate-Anlage zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage unzulässig.][§ 2 Nr. 2 | 2. Auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind die Flächen unterhalb der hochliegenden Bahnanlage sowie in einem Abstand von 1,5 Meter zur hochliegenden Bahnanlage auf Oberkante Bodenniveau von jeglicher Bebauung freizuhalten. Das betrifft alle Bauwerke einschließlich Baubehelfe, die einen Verkehr mit zum Beispiel Fahrzeugen der Feuerwehr, Baufahrzeugen oder Baumaschinen oder die Aufstellung von Gerüsten behindern könnten. Ebenerdige Befestigungen sind zulässig.][§ 2 Nr. 3 | Zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere des Tötungsverbots, sind Fällungen außerhalb der Brut- und Setzzeit durchzuführen, d.h. angelehnt an die gesetzliche Schonfrist (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) im Winterhalbjahr.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]
[Nr. 2.8 | Die bei der Garage unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Die Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern (einschließlich der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.35 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für das neungeschossige Wohnhaus (W 9) 29,0 m.][Nr. 2.34 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) (G1) 5,0 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Läden (L2) 7,5 m.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0: m.][Nr. 2.2 | Für die Baustufe W9 gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 506]