Der Bebauungsplan Stellingen 39 für den Geltungsbereich Kieler Straße — Basselweg — Spannskamp — Ostgrenzen der Flurstücke 2417, 2575, 1196 und 1255, über das Flurstück 1255 zur Südgrenze des Flurstücks 1220, über das Flurstück 1241 der Gemarkung Stellingen-Langenfelde zum Privatweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-09
texte
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische Öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der Bebauungsplan Lurup 34 für den Geltungsbereich Rispenweg - Fangdieckstraße - nördliche und westliche Böschungsoberkante der Mühlenau - Farnhornstieg - Farn hornweg - über die Flurstücke 1335 und 1336 der Gemarkung Lurup - Heilgrundweg - Ammernweg - über die Flurstücke 1301 bis 1293 der Gemarkun Lurup zum Fangdieckgraben (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt .
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet südlich des Fangdieckgrabens kann ausnahmsweise für einzelne Betriebsgebäude eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zum Anschluß der Grünflächen an die Fangdieckstraße einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 9 für das Plangebiet Spitzbergenweg — Nordlandweg — Hellmesbergerweg — Meiendorfer Straße — Südgrenzen der Flurstücke 2731 und 2730 der Gemarkung Meiendorf — Wildschwanbrook (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-03-20
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Bei den Wohngebäuden zwischen Lapplandring und Nordlandweg sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenflächen dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser, im Gewerbegebiet und im Ladengebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-k) und Beschränkungen nach den §§9 und 10 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) bei der im Plan rot umrandeten Anlage.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 1 für den Geltungsbereich Bauernweide — Cuxhavener Straße — Neugrabener Bahnhofstraße — Scheideholzweg — West- und Nordgrenzen des Flurstücks 1324 der Gemarkung Fischbek (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-06-23
texte
[§2 Nr.1 | Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Verpflichtung nach der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässigen Geschoßflächen nicht angerechnet.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.3 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
dreigeschossigen Läden 10,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m.][§2 Nr.4 | Im Ladengebiet können nichtstörende ortsgebundene Handwerksbetriebe mit Laden und Wohnung zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.6 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die nicht überbaubaren inneren Teile der Ladengrundstücke sind für die Anlieferung und den sonstigen Kraftfahrzeugverkehr jeweils der gesamten Ladengruppe herzurichten.][§2 Nr.7 | Einfriedigungen an der Wegegrenze dürfen nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.8 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmunmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die Beheizungsanlagen der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird,][Nr. 2.3 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberfläche der kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
Der Bebauungsplan Wellingsbüttel 18 für den Geltungsbereich
zwischen Horstweg, Kaspar-Ohm-Weg, Wibbeltweg
und S-Bahntrasse wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Horstweg – Kaspar-Ohm-Weg – Wibbeltweg – Speckmannstraße
– Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3151, Nordwestgrenzen
der Flurstücke 3151, 1549, 1548, 1547, 7799, 7798,
1544, 1542, 7843, 7842, 1539, 1538, 3007, 6575, 5225, 5224, 3009
und 1536 der Gemarkung Poppenbüttel (Bezirk Wandsbek,
Ortsteil 517).
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten sind Anlagen für soziale
Zwecke
allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Für die in Satz 1 genannten Anlagen können
Ausnahmen von der nach § 19 Absatz 4 Satz 2 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.
I S. 466, 479), möglichen Überschreitung der zulässigen
Grundfläche zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen,
Balkone, Loggien und Wintergärten kann in den Wohngebieten
bis zu einer Tiefe von 2,5 m ausnahmsweise zugelassen
werden.][§2 Nr.4 | Auf den nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke
sind Stellplätze und Garagen zulässig, sofern Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | In den reinen Wohngebieten darf mit Ausnahme der mit
„(1)“ bezeichneten Flächen die zulässige Höhe der Außenwand
oberhalb des letzten zulässigen Vollgeschosses
(Drempelhöhe) beidseitig höchstens 1,0 m betragen. Für
Hauptgebäude sind ausschließlich nur geneigte Dächer
mit Ausnahme von Pult- und Tonnendächern zulässig. Die Dachneigung muss mindestens 40 Grad betragen. Ausnahmen
können zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(2)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(3)“ bezeichneten Flächen sind in einem Seitenabstand
von 50 m zur Mittelachse der vorhandenen
110-kV-Hochspannungsfreileitung bauliche Anlagen für
Kinder und Jugendliche, Spiel- und Sportstätten, Krankenhäuser
sowie Pflegeheime und Erholungsstätten unzulässig.][§2 Nr.8 | Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem
mindestens 5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht
zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen
werden.][§2 Nr.10 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubbäume
zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu
erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
dieser Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 517]
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig; insbesondere ist in einem 3 m breiten Sicherheitsabstand beiderseits an das Außenmauerwerk des Siels angrenzend jederzeit eine ungestörte Bodenauflast zu erhalten.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig; insbesondere ist in einem 3 m breiten Sicherheitsabstand beiderseits an das Außenmauerwerk des Siels angrenzend jederzeit eine ungestörte Bodenauflast zu erhalten.][§2 Nr.3 | Bei der Berechnung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse gilt als Bezugsebene eine Höhe von 9,5 m über Normalnull (NN). Unterhalb dieser Bezugsebene bleiben die Geschoßflächen von Garagengeschossen unberücksichtigt. Nutzungen in den Dachgeschossen sind auf die festgesetzte Geschoßfläche anzurechnen.][§2 Nr.4 | Vergnügungsstätten sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Für den mit „(A)" bezeichneten Bereich wird die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse oberhalb der lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen kann bei Einhaltung der festgesetzten Geschoßflächen eine Überschreitung der Grundflächenzahl bis auf 1,0 zugelassen werden, wenn eine zweckentsprechende Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen erfolgt.][§2 Nr.7 | Die Bebauung auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen ist als kammartige Baustruktur auszubilden.][§2 Nr.8 | Im Bereich der neungeschossigen Ausweisung südlich Kehrwiederfleet (Flurstück 1588 der Gemarkung Hamburg- Altstadt Süd) kann eine Erhöhung bis zu der in Klammern gesetzten Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.9 | An den zu den Straßen Kehrwiederspitze und Am Sandtorkai sowie den zur geplanten Brücke über den Sandtorhafen gerichteten Gebäudeseiten ist ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude vorzunehmen.][§3 Nr.1 | Die Fassaden der Gebäude mit Ausnahme der geschwungenen Fassaden in den Kopfbauten sind als Ziegellochfassade mit Ziegeln in rotbuntem Farbton auszuführen. Gliederungselemente in farbig glasiertem Ziegelmaterial können zugelassen werden.][§3 Nr.2 | Es sind stehende Fensterformate vorzusehen. Fensterrahmen sind aus Metall oder Holz herzustellen.][§3 Nr.3 | Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen sind die geschwungenen Fassaden in den Kopfbauten als flächige Glasfassaden auszuführen. Glasflächen sind aus nicht farbig wirkendem unverspiegeltem Glas herzustellen.][§3 Nr.4 | Für die horizontale und vertikale Metallverkleidungen ist überwiegend Kupferblech zu verwenden; dies gilt nicht im Bereich der neungeschossigen Ausweisung auf dem Flurstück 1588 südlich Kehrwiederfleet.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 32 für den Geltungsbereich Kaistraße — Palmaille — Ostgrenze des Flurstücks 1105, über die Flurstücke 1115, 1108, 1100, 1115, 1095, 1093 und 1086, Südgrenze des Flurstücks 1085, über das Flurstück 1085 der Gemarkung Altona-Südwest (Bezirk Altona, Ortsteil 202) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-27
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für das als „Erhaltungsbereich" bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Gründe zu. In diesem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägen oder die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.][§2 Nr.2 | § 1 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung zur Gestaltung der Palmaille vom 9. September 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301 -e) tritt im Plangebiet außer Kraft.][§2 Nr.3 | Die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301 —h), zuletzt geändert am 2. März 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 58), tritt im Plangebiet außer Kraft.][§2 Nr.4 | Auf der mit (A) bezeichneten Fläche ist eine Tiefgarage zulässig, wenn schützenswerte Bäume erhalten und die bestehenden Grünanlagen einschließlich des Spielplatzes nach Abschluß der Baumaßnahme wieder hergerichtet werden.][§2 Nr.5 | Ein Überschreiten der Baulinie mit erkerartigen Ausbildungen im Bereich des Flurstücks 1094 kann bis zu 1,50 Meter zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 202]
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den mit „WA1" bis „WA5" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind bei der Berechnung der Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.][§2 Nr.3 | In den mit „WA1" bis „WA5" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Die Oberkante der Tiefgarage einschließlich ihrer Überdeckung darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.][§2 Nr.4 | In den mit „WA1" bis „WA5" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 2 m ist zulässig. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen.][§2 Nr.6 | Innerhalb der mit „(a)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 330 m2 errichtet werden.][§2 Nr.7 | Innerhalb der mit „(b)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 120 m2 errichtet werden.][§2 Nr.8 | Innerhalb der mit „(c)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 300 m2 errichtet werden.][§2 Nr.9 | Innerhalb der mit „(d)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 380 m2 errichtet werden.][§2 Nr.10 | Innerhalb der mit „(e)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 460 m2 errichtet werden.][§2 Nr.11 | Innerhalb der mit „(f)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 500 m2 errichtet werden.][§2 Nr.12 | Innerhalb der mit „(g)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 280 m2 errichtet werden.][§2 Nr.13 | Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume innerhalb der mit „(A)" bezeichneten Flächen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Kinderzimmer sowie Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen. Soweit die Anordnung der Wohnräume oder einzelner Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten ausnahmsweise nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Für lärmgeschützte Außenbereiche an Gebäudeseiten mit Tagpegeln von 59 dB(A) bis kleiner 70 dB(A) ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien oder Wintergärten sicherzustellen, dass ein Tagpegel im geschützten Außenbereich von kleiner 59 dB(A) bei geöffneten Fenstern beziehungsweise Bauteilen erreicht wird.][§2 Nr.14 | Die mit „(B)" bezeichnete Gebäudeseite ist mit baulichen Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglasten Laubengängen beziehungsweise Wintergärten oder verglasten Loggien vor sämtlichen Fenstern von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auszubilden. Soll die mit „(B)" bezeichnete Gebäudeseite geschlossen ausgeführt werden, müssen Fenster zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), entsprechen. Im Fall von Satz 2 müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende Fenster (Lichtöffnungen) ausgeführt werden.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen ist innerhalb der mit „(C)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche eine Sporthalle zulässig.][§2 Nr.16 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen ist innerhalb der mit „(D)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche eine Sporthalle zulässig.][§2 Nr.17 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.18 | Im allgemeinen Wohngebiet ist je 1.000 m2 Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.19 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.20 | Entlang des Veilchenwegs sind innerhalb der festgesetzten Fläche mit dem Ausschluss von Nebenanlagen, Wege, Zufahrten, Außenwohnbereiche und Kinderspielflächen ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.21 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.22 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im Bereich der Bäume mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.23 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dächer der Gebäude, soweit sie nicht der Belichtung, als Zuwegungen und Terrassenflächen und für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]