[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen und Fuhrunternehmen sowie Lagerhäuser und Lagerplätze, unzulässig. Es sind nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmeinwirkungen auf die benachbarten reinen Wohngebiete nicht zu Belästigungen (Immissionsrichtwert 50 dB [A] tagsüber und 35 dB [A] zur Nachtzeit) führen.][§2 Nr.2 | Auf der mit A gekennzeichneten Teilfläche des Gewerbegebiets sind nur die zum Gewerbegebiet gehörenden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Büronutzungen zulässig. In dem mit B gekennzeichneten Teil des Gewerbegebiets sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den vom Gewerbegebiet lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§3 Nr.1 | Für die baulichen Anlagen und Freiflächen des Gewerbegebiets am Garstedter Weg gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: Werbeanlagen sind unzulässig. Ausnahmsweise können Werbeanlagen an der Fassade in einer maximalen Schrifthöhe von 1,20 m zugelassen werden.][§3 Nr.2 | Für die baulichen Anlagen und Freiflächen des Gewerbegebiets am Garstedter Weg gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Dem Garstedter Weg zugewandte Fassaden sind in braun/rotfarbigem Sichtmauerwerk oder Verblendmauerwerk auszubilden.][§3 Nr.3 | Für die baulichen Anlagen und Freiflächen des Gewerbegebiets am Garstedter Weg gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Der Gebäudeabschluß von baulichen Anlagen hat mit der Anordnung eines Gesimsbandes in einer Höhe von 0,60 m bis maximal 1,20 m zu erfolgen.][§3 Nr.4 | Für die baulichen Anlagen und Freiflächen des Gewerbegebiets am Garstedter Weg gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die nicht überbauten Flächen zwischen den Gebäuden und der Straßenlinie sind gärtnerisch anzulegen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 72 für den Geltungsbereich westlich Wilhelmsburger Dove Elbe zwischen Bahnanlagen und Schönenfelder Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Wilhelmsburger Dove Elbe — Südostgrenze des Flurstücks 1670 der Gemarkung Wilhelmsburg — Schönenfelder Straße — Korallusring — über die Flurstücke 6163 und 6612, Südgrenze des Flurstücks 6612, über die Flurstücke 7363, 6604, 6853 (Korallusstraße), 7363, 6604, 7363 und 6607, Westgrenze des Flurstücks 6612, über das Flurstück 6607, Südgrenze des Flurstücks 6612, über die Flurstücke 6236 und 7918, Westgrenzen der Flurstücke 7918 und 1224, über die Flurstücke 9534 und 7878, Westgrenzen der Flurstücke 7879, 7877 und 7875, Nordgrenze des Flurstücks 7875, über das Flurstück 1217 (Buscher Weg), Nordgrenze des Flurstücks 1229, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6805 der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2014-11-05
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr2 | Im reinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, fiir den Anschluß der Dauerkleingärten auf dem Flurstück 6612 der Gemarkung Wilhelmsburg an die Schönenfelder Straße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen fiir Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In Gebäuden mit Wohnungen ist eine über eine feste Treppe ständig zugängliche Ebene auf einer Höhe von mindestens 6 m über Normalnull vorzusehen.][§2 Nr.8 | In den mit „A" bezeichneten Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§3 Nr.1 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden. Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§3 Nr.2 | Die Dächer von Gebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 55 Grad auszubilden. Als Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf die Außenwände abgestimmten Farbton zu verwenden.][§3 Nr.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern.][§3 Nr.4 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]
[§2 Nr.1 | Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22.April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Mischgebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nicht überbaute Tiefgaragen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Mindestens 30 vom Hundert dieser Begrünung muss mit Laubbäumen und Sträuchern erfolgen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.4 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 134]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.3 | Die bei der Garage unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 4.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 422]
Der Bebauungsplan Billstedt 42/Horn 28 für den Geltungsbereich Horner Landstraße — Billstedter Hauptstraße — über das Flurstück 1607 der Gemarkung Schiffbek zur Bille — über das Flurstück 1974 der Gemarkung Schiffbek — Kolumbusstraße — über das Flurstück 1650 zur Westgrenze des Flurstücks 1642, Südwestgrenzen der Flurstücke 1633, 1634 und 1644, Westgrenze des Flurstücks 1644 der Gemarkung Schiffbek (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 129 und 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-27
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 1616 der Gemarkung Schiffbek ist eine Tankstelle zulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Einkaufszentren und Verbrauchermärkte unzulässig. Im Gewerbegebiet nördlich der Schnellverkehrsstraße sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein. Im Gewerbegebiet südlich der Schnellverkehrsstraße kann ausnahmsweise die Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen um zwei Vollgeschosse überschritten werden.][§2 Nr.3 | Zwischen der Schnellverkehrsstraße und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Schnellverkehrsstraße einwirken, unzulässig.][§2 Nr.4 | Außer der im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1615, 1617 und 1618 der Gemarkung Schiffbek an die Billstedter Hauptstraße und für den Anschluß der Flurstücke 1632 und 1634 der Gemarkung Schiffbek an die Horner Landstraße Zufahrten anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg zur Parkanlage anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | §7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131,129]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 16 für den Geltungsbereich zwischen Lohkampstraße und Halstenbeker Weg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Landesgrenze — Halstenbeker Weg — Ostgrenzen der Flurstücke 5209 und 5110 bis 5112 der Gemarkung Eidelstedt — Goldregenweg — Jasminweg — Lohkampstraße.
technHerstellDatum
2015-03-11
texte
[§2 Nr.1 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Für Reihenhäuser kann eine Überschreitung der Baumgrenzen bis zu 2 m durch Balkone, Loggien, Erker, Eingangsvorbauten und Sichtschutzwände zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Auf Anlagen für Gemeinschaftsstellplätze ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich der Bäume, die einen Stimmumfang von mindestens 18cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, ist eine offene Vegetationsfläche von jeweils mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.3 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter sind mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen zu umpflanzen.][§2 Nr.4 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Garagenwände und Giebelwände von Reihenhäusern sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.5 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.6 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Fahr- und Gehwege auf privaten Grundstücksflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Rad- und Wanderwege in öffentlichen Grünflächen sind in wassergebundener Decke herzustellen.][§2 Nr.8 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§2 Nr.9 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen nicht ausgebracht werden.][§2 Nr.10 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Neubauten mit Belegenheit an Schmutzwasserdrucksielen sind an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung von Abwässern, die für die Erschließung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, anzuschließen.][§2 Nr.11 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§3 Nr.1 | Für Reihenhäuser gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Außenwände sind mit roten Mauerziegeln zu verblenden.][§3 Nr.2 | Für Reihenhäuser gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für Fensterrahmen und Türen sind innerhalb einer Reihenhausgruppe einheitliche Farben zu verwenden.][§3 Nr.3 | Für Reihenhäuser gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Dächer sind mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 40 Grad auszubilden; Mansarddächer und Staffelgeschosse sind unzulässig.][§3 Nr.4 | Für Reihenhäuser gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Dachformen und Dachmaterial von Anbauten sind dem Hauptgebäude anzupassen.][§3 Nr.5 | Für Reihenhäuser gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In Vorgärten angeordnete Stellplätze mit Schutzdächern sind für jede Reihenhausgruppe einheitlich auszuführen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
[§1 | In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 42 vom 21. April 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) werden folgende Vorschriften angefügt:
„3. Im Kerngebiet zwischen der Straße Sachsentor und der Bergedorfer Schloßstraße von der Westgrenze des Flurstücks 572 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 543 (neu: 4535) der Gemarkung Bergedorf sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
4. Das in Nummer 3 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als „Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Rissen 6 für das Plangebiet Gudrunstraße - Marschweg - Klövensteenweg - Etzer Weg - von hier über die Flurstücke 583, 593, 592, 227/43, 591, 2422, 611 bis 613, 669 der Gemarkung Rissen - Höhnerkamp - von hier über das Flurstück 684 zur Westgrenze des Flurstücks 683 sowie Nordgrenzen der Flurstücke 683, 682, 314/19 und 2069 der Gemarkung Rissen (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-23
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | [Durch Rissen 28/34/47 aufgehoben:] Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für das Baugrundstück, auf dem sie ausgewiesen ist. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Schnelsen 63 für den Geltungs-bereich Bundesautobahn Hamburg—Flensburg — über das Flurstück 788, Westgrenze des Flurstücks 4963, West- und Nordgrenze des Flurstücks 4960, Nordgrenzen der Flurstücke 4963 und 4965 der Gemarkung Schnelsen — Jütenweg — Kollau-Wanderweg — Vielohweg einschließlich südlich an-grenzender Flurstücksteile — Westgrenze des Flurstücks 607, Südgrenze des Flurstücks 4028 der Gemarkung Schnelsen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-17
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur friedhofsbezogene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien und Steinmetzbetriebe, sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]