West- und Nordostgrenzen des Flurstücks 4641 – Nordost- und Südwestgrenzen des Flurstücks 4640 – über das Flurstück 4714 (Kirchwerder Marschbahndamm) – Südgrenze des Flurstücks 4714 – über das Flurstück 4714 der Gemarkung Neuengamme
technHerstellDatum
2017-02-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Für die Ausführung der Verordnung gelten für die im
zeichnerischen Teil als Ergänzungsbereich gekennzeichnete
Fläche nachstehende Vorschriften:][§2 Nr.1 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von weniger als
20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Technische Aufbauten sowie Verglasungen sind von
der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.3 | Für die anzupflanzenden oder zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.4 | Die Fläche für die Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern ist mit einheimischen, standortgerechten
Laubsträuchern als freiwachsende, gemischte Gehölzfläche
dicht zu pflanzen (Pflanzqualität: Sträucher, zweimal
verpflanzte Heister, Höhe 1,25 m, eine Pflanze pro m²).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
[§1 | In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 17 vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 325) werden folgende Nummern 14 und 15 angefügt:
„14. „Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros und Vorführ- und Geschäftsräume,deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
15. Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig; Ausnahmen für ergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 215]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.3 | Die zulässigen Traufhöhen für die eingeschossigen Läden (L1g) betragen höchstens 4,5 m.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 121]
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Grundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 706]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | In dem Gewerbegebiet zwischen Neuer Pferdemarkt, Schanzenstraße, Ludwigstraße, Sternstraße und Neuer Kamp sind nur schlachthofbezogene Gewerbebetriebe, insbesondere Betriebe für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen Schlachthofprodukten, sowie zugehörige Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig.][§2 Nr.3 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 108]
Der Bebauungsplan Billstedt 90 für den Geltungsbereich zwischen dem Jenfelder Bach und dem Öjendorfer Park südlich der Bundesautobahn A 24 (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
Das Plangebiet ist wie folgt begrenzt:
Fuchsbergredder — West- und Nordgrenze des Flurstücks 948, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 1596, Westgrenze des Flurstücks 1497, über die Flurstücke 1632, 1345 (Bundesautobahn A 24) und 447 (Öjendorfer Park) der Gemarkung Öjendorf — Grootmoorredder — Ostgrenze des Flurstücks 781, über das Flurstück 781, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 394, Südgrenze des Flurstücks 1607, über das Flurstück 392, Südgrenze des Flurstücks 392, über das Flurstück 781, Südgrenzen der Flurstücke 1281, 1280 und 1279, über das Flurstück 1279, Südgrenze des Flurstücks 390 der Gemarkung Öjendorf.
technHerstellDatum
2015-01-30
texte
[§2 Nr.1 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Fernwärme-Versorgungsnetz nicht besteht, können Feuerstätten für leichtes Heizöl sowie gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.3 | Tiefgaragen sind nur auf den mit „H" bezeichneten Flächen zulässig.][§2 Nr.4 | Die Dächer der Staffelgeschosse und der Kindertagesheime sind mit einer Dachneigung von maximal 15 Grad auszubilden und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.5 | Garagenwände, Stützen von Schutzdächern auf Stellplätzen und fensterlose Außenwände von Gebäuden von mehr als 3 m Wandlänge sowie Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.6 | Auf den mit „H" bezeichneten Flächen ist in der Mitte ein großkroniger Baum zu pflanzen; geringfügige Abweichungen von der mittigen Anordnung können zugelassen werden. Der Kronenbereich des zu pflanzenden Baumes darf auf einer Fläche von mindestens 20 m² nicht unterbaut werden.][§2 Nr.7 | In den Dachgeschossen der vier- und fünfgeschossigen Gebäude sind Aufenthaltsräume unzulässig.][§2 Nr.8 | Außer auf den festgesetzten Stellplatzflächen sind Stellplätze und Garagen auf den nicht überbauten Grundstücksflächen unzulässig. Abweichend von Satz 1 sind auf den mit „H" bezeichneten Flächen des Geschoßwohnungsbaus Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische Öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Staffelgeschosse sind an der Vorderseite um 2,5 m und an der Rückseite um 1,5 m zurückzusetzen.][§2 Nr.11 | Als Dachdeckung sind mit Ausnahme der Staffelgeschosse rote Ziegel oder eine Metalldeckung zu verwenden. Die den Wohnhöfen zugeordneten Gebäude sind einheitlich zu gestalten.][§2 Nr.12 | Die Gebäude sind durch verglaste Treppenhäuser sowie vertikale Vor- und Rücksprünge zu gliedern. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Loggien, Balkone und Erker kann bis zu 1,2 m zugelassen werden.][§3 | Für Teile der Flurstücke 1616, 1270, 1275, 390 und 1281 der Gemarkung Öjendorf wird die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter Geest vom 14. September 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 263) aufgehoben. Gleichzeitig wird für Teilbereiche der Flurstücke 1273 und 1275 der Gemarkung Öjendorf die vorgenannte Verordnung in ihrem Geltungsbereich erweitert.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Sasel 5 vom 24. Mai 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 122) werden folgende Vorschriften angefugt:][§1 Nr.3 | In der zeichnerischen Darstellung gilt die Festsetzung „Baugrundstück für Gemeinbedarf (Bauhof)“ für die vom anliegenden Übersichtsplan erfaßten Flurstücke 5340 und 7824 der Gemarkung Sasel als Festsetzung „Gewerbegebiet“ nach § 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764). Zulässig ist eine zweigeschossige Bebauung mit der Grundflächenzahl 0,6 und der Geschoßflächenzahl 0,8. Die Traufhöhe darf max. 8 m über Gelände betragen.][§1 Nr.4 | In den vom anliegenden Übersichtsplan erfaßten Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Außerdem werden mit Ausnahme des Flurstücks 6860 sowie der daran angrenzenden Fläche des Flurstücks 6861 bis zu einer Linie, die in 70 m Entfernung parallel zur Straße Saseler Bogen verläuft, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) ausgeschlossen.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 518]