[§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im eingeschossigen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und im zweigeschossigen Wohngebiet offener Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Die Gemeinschaftsstellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser. Auf diesen Flächen sind eingeschossige Garagen zulässig.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 8“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:][§1 Nr.2.5 | „5. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Alsterdorf 8, für das die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.5.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die in der Anlage
zur Verordnung mit „(A)“ bezeichneten Flächen.][§1 Nr.2.5.2 | Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die
jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.5.3 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.5.4 | In den Gewerbegebieten sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten
unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
[§2 Nr.1 | Entlang der Wandsbeker Chaussee, des Hammer Steindamms und der Hasselbrookstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.][§2 Nr.2 | Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der nicht überbaubaren Hofflächen auf den Flurstücken 254, 255, 762 und 1969 der Gemarkung Eilbek an den Hammer Steindamm eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§3 Nr.1 | Für die Bebauung auf den Flurstücken 242, 246, 2178 und 2182 der Gemarkung Eilbek gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sowie für bauliche Nebenanlagen wie Stützmauern, Brüstungen und Außentreppen dürfen nur Ziegel roten Farbtons in Anpassung an das vorhandene Gebäude auf dem Flurstück 246 verwendet werden. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse und Brüstungen können Kupferabdeckungen verwendet werden, wenn die Verwendung von Ziegeln vorherrschend bleibt.][§3 Nr.2 | Für die Bebauung auf den Flurstücken 242, 246, 2178 und 2182 der Gemarkung Eilbek gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Außenwände sind architektonisch kleinteilig zu gliedern, insbesondere durch Anordnung von Balkonen und Loggien.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 503, 504]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks-und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
Der Bebauungsplan Iserbrook 18 für den Geltungsbereich Lachmannweg - West- und Nordgrenze des Flurstücks 4498 der Gemarkung Dockenhuden - Isfeldstraße - über das Flurstück 4498 der Gemarkung Dockenhuden (Bezirk Altona, Ortsteil 224) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Es darf eine Geschoßfläche von insgesamt 13 500 m2 nicht überschritten werden.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad zulässig.][§2 Nr.4 | Die sichtbaren Außenwände der Gebäude sind mit roten Mauerziegeln zu verblenden.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Oberdeckung zu versehen.][§2 Nr.6 | Entlang der Isfeldstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen„ Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen. Im Kronenbereich dieser Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
Der Bebauungsplan Marmstorf 1 für das Plangebiet Sinstorfer Weg — Helferichweg — Osterfeldweg — Moorlage (Bezirk Harburg, Ortsteil 709) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-12
texte
[§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Sondergebiet Läden sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenflächen dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-o).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 709]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 16 für den Geltungsbereich nördlich und südlich der Straße Eckerkoppel zwischen den Straßen Berner Heerweg und Tegelweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Tegelweg - Nordgrenze des Flurstücks 3495 (Ebeersreye), über die Flurstücke 3495 und 4582, Westgrenze des Flurstücks 165, über die Flurstücke 684, 683 und 4464, Ostgrenze des Flurstücks 235, Südgrenzen der Flurstücke 235, 100, 101, 1468 und 1868, Westgrenze des Flurstücks 1868, über das Flurstück 160 (Eckerkoppel), Nordgrenze des Flurstücks 160, Westgrenze des Flurstücks 398, Nordgrenzen der Flurstücke 398, 397, 404, 405, 4071, 4073, 4072, 408 bis 412, Ostgrenze des Flurstücks 412, über das Flurstück 160 (Eckerkoppel), Südgrenze des Flurstücks 160, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1995, Südgrenzen der Flurstücke 1994 und 1993, über das Flurstück 171, Ostgrenze des Flurstücks 4582, Nordgrenze des Flurstücks 4582 (Ebeersreye), Westgrenze des Flurstücks 2722 (Berner Heerweg), über das Flurstück 2722, Ostgrenze des Flurstücks 2722, Nordgrenze des Flurstücks 3828 (Ebeersreye), über das Flurstück 3828, Südgrenze des Flurstücks 3828, Südostgrenze des Flurstücks 2722 (Berner Heerweg), über das Flurstück 2722 der Gemarkung Farmsen-Berne.
technHerstellDatum
2016-02-12
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Tankstellen unzulässig. Außerdem sind in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Mischgebiets Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen, die nicht unter Satz 1 fallen, werden ausgeschlossen. Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind unzulässig. Läden, die der täglichen Versorgung dienen, sind nur im Erdgeschoss der Gebäude zulässig.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) und Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der Kern-, Misch- und Gewerbegebietsflächen Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Entlang des Wohnhofs südlich Ebeersreye / östlich Friedrich-Ebert-Damm ist in den Vorgärten der Bauflächen je 10 m Straßenlänge mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Garagenwände und Pergolen auf Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter sind mit Hecken einzufassen.][§2 Nr.10 | Im reinen Wohngebiet an der Straße Tegelweg sind auf den Flurstücken 4427, 4430, 4433 und 4517 der Gemarkung Farmsen die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Zum Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr der Straße Friedrich-Ebert-Damm ist die Wohnbebauung auf den Flurstücken 404, 405, 4071, 4073, 410, 411, 412, 1993, 1994 und 1995 mit ergänzendem baulichem Schallschutz an den Außenbauteilen der Gebäude zu sichern, soweit die nach den Vorschriften der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) in der Fassung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) ermittelten Immissionspegel die in der 16. BImSchV für Wohngebiete festgesetzten Grenzwerte überschreiten.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch einzelne Architekturelemente wie Balkone, Erker, Loggien, Treppenhausvorbauten und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Auf der privaten Grünfläche - Dauerkleingärten - südlich Ebeersreye ist innerhalb des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstückteils nur ein Vereinshaus mit den für die Nutzung der Kleingärten notwendigen Räumen zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus unzulässig.][§2 Nr.13 | In den Baugebieten ist für je 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, auf Grundstücken mit einer Fläche von unter 500 m² mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Die gemäß Nummer 7 anzupflanzenden Bäume sind anzurechnen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Pflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen.][§2 Nr.15 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.16 | Auf der mit „a“ bezeichneten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist die Vegetation der eigenständigen Entwicklung zu überlassen.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Kerngebieten, dem Mischgebiet und dem Gewerbegebiet Teilflächen der außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 1190 der Gemarkung Tonndorf sowie 1721, 2428 und 2679 der Gemarkung Jenfeld zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 65 für den Geltungsbereich Bargteheider Straße — Nordwestgrenzen der Flurstücke 2711 und 348, Nordostgrenze des Flurstücks 348, Nordost- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2597 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Heestweg — Bahnanlagen — über die Flurstücke 519 und 517 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Apostelweg — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 514, Südgrenze des Flurstücks 515, Ostgrenze des Flurstücks 505, über das Flurstück 503, Ostgrenzen der Flurstücke 502 und 501, Südgrenze des Flurstücks 501 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Parkstieg — Straßenzug Scharbeutzer Straße / Rahlstedter Bahnhofstraße zwischen Westgrenze des Flurstücks 299 und Rahlstedter Straße einschließlich angrenzender Flurstücksteile sowie der Flurstücke 304 - 306 der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-23
texte
[§2 | Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Langenhorn 2 für den Geltungsbereich Langenhorner Chaussee — Neubergerweg — Weg Nr. 452 — Max-Nonne-Straße — Südgrenzen der Flurstücke 459 und 460 der Gemarkung Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-03-30
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.4 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 45 für den Geltungsbereich zwischen Barmbeker Stichkanal und Bahn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 409) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Hellbrookstraße - Barmbeker Stichkanal, über das Flurstück 3402, über das Flurstück 3399, Nordgrenze des Flurstücks 3426, über das Flurstück 3479 (Bahnanlagen), über das Flurstück 3356 (Bahnanlagen), über das Flurstück 3479 (Bahnanlagen) der Gemarkung Winterhude.
technHerstellDatum
2014-05-15
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | In dem Baugebiet mit der Bezeichnung „Wohnen und Einzelhandel (A)" sind folgende Nutzungen zulässig:
Im ersten Vollgeschoss:
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen,
- Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von jeweils bis zu
300 m²,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter.
Oberhalb des ersten Vollgeschosses:
- Wohnungen,
- Räume für freie Berufe gemäß § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
In den Untergeschossen sind Stellplätze sowie Lager-, Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (A)" Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig.][§2 Nr.3 | In dem Baugebiet mit der Bezeichnung „Wohnen und Einzelhandel (B)" sind folgende Nutzungen zulässig:
Im ersten Vollgeschoss:
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen,
- Einzelhandel des periodischen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von insgesamt bis zu 1.800 m²,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter;
Oberhalb des ersten Vollgeschosses:
- Wohnungen,
- Wohnheime,
- Räume für freie Berufe gemäß § 13 BauNVO.
In den Untergeschossen sind Stellplätze sowie Lager-, Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (B)" Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig.][§2 Nr.4 | Die Baugebietsfestsetzungen „Allgemeines Wohngebiet" und „Wohnen und Einzelhandel (B)" auf den mit „(C)" und „(D)" bezeichneten Flächen, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlagen dem Fachplanungsrecht unterliegen, treten erst mit der Freistellung der Flächen nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2574), in Kraft.][§2 Nr.5 | Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag vor Wohngebäuden oder 60 dB(A) in der Nacht vor Schlafräumen erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.6 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern/Bauteilen erreicht wird.][§2 Nr.8 | In dem Allgemeinen Wohngebiet und in dem Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (B)" darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. In dem Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (A)" darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Balkone und Erker im Bereich von Straßenverkehrsflächen sind unzulässig.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind Staffelgeschosse über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig. Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten) sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m zulässig.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind die notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.12 | Das auf der Westseite des Baugebiets „Wohnen und Einzelhandel (A)" festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | In den Baugebieten sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 15 Grad zulässig.][§2 Nr.14 | In dem Allgemeinen Wohngebiet und im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (B)" sind die zur Blockaußenseite orientierten Fassaden mit roten bis rotbunten Verblendsteinen, die zur Blockinnenseite orientierten Fassaden mit hellem Putz zu gestalten.][§2 Nr.15.1 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken.][§2 Nr.15.2 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizenergiebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.][§2 Nr.15.3 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.16 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 409]