[§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG “ bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig.
Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stallmist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom 15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem 1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit 2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem
1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.]
[§2 Nr.11.1 | Die Flächen sind als Laubwald zu erhalten und extensiv zu pflegen. Bäume und Sträucher sind bei Abgang durch einheimische standortgerechte Arten zu ersetzen. Lücken im Bestand sind zu schließen.][§2 Nr.11.2 | Die Flächen werden den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets und dem Sondergebiet für Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]
[§2 Nr.16.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als Sukzessionsflächen der natürlichen Vegetation zu überlassen.]
[§2 Nr.18 | Die als „Extensives Grünland" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens zweimal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z1" bezeichneten Flächen zusätzlich zu den entsprechend zugeordneten Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 77, 117 und 123 in der Gemarkung Kirchwerder des Bezirks Bergedorf zugeordnet.]
[§2 Nr.10 | Die als extensives Grünland festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als an den Standort angepasstes Dauergrünland zu entwickeln und zu erhalten. Die Ausbringung von Stickstoffdüngemitteln und von Pflanzenbehandlungsmitteln ist nicht zulässig.]
[§2 Nr.25 | Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft gilt:][§2 Nr.25.1 | Der mit ,(W)' bezeichnete Wald ist als naturnaher Sukzessionswald
durch eine lnitialpflanzung aus heimischen,
standortgerechten Gehölzen auf 30 v. H. der Fläche
zu begrünen und der Eigenentwicklung zu geschlossenen,
standorttypischen Gehölzbeständen zu überlassen.
Eine Mahd ist unzulässig.][§2 Nr.25.2 | Auf den als Feuchtgebüsch ,(SF)' bezeichneten Flächen
sind standortfremde Gehölze zu entfernen. Die Flächen
sind der Eigenentwicklung zu überlassen. Entwässernde
Maßnahmen sind unzulässig. Durch geeignete Maßnahmen
ist die Vernässung zu fördern.][§2 Nr.25.3 | Die als Feuchtgrünland ,(FG)' bezeichneten Flächen
sind in ungedüngter Wiesennutzung mit maximal zweimaliger
Mahd pro Jahr (1. Mahd in der Zeit ab 15. Juni
eines jeden Jahres) zu bewirtschaften. Das Mähgut ist zu
entfernen. Die Grabenstruktur ist zu erhalten und durch
Anlage neuer Beetgräben zu ergänzen, Die Ausbringung
von synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln und jeglicher
Art von Dünger sowie Pflegeumbrüche der Grasnarbe
sind unzulässig. Durch geeignete Maßnahmen ist
die Vernässung Zu fördern. Abweichungen von dieser
Festsetzung sind mit Zustimmung der für den Naturschutz
zuständigen Behörde möglich.][§2 Nr.25.4 | Auf der als Feuchtgrünland ,(FG)' bezeichneten Fläche
sind Kleingewässer ohne direkten Anschluss an die Neuländer
Wettern und mit flachen Uferböschungen als Ersatzlebensräume für Amphibien anzulegen und zu
erhalten.][§2 Nr.25.5 | Die als naturnahe Stillgewässer ,(S)' bezeichneten Gewässer
sind zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen
naturnah zu entwickeln.][§2 Nr.25.6 | Entlang der Neuländer Wettern ist in einer Breite von
5 mein Uferrandstreifen als Hochstaudenflur zu entwickeln
und alle vier Jahre wechselnd auf der Hälfte der
Gesamtfläche nicht vor dem 1. Juli eines Jahres zu mähen
Abweichungen von diesem Zeitpunkt sind mit Zustimmung
der für den Naturschutz zuständigen Behörde
möglich. Das Mähgut ist zu entfernen. Entwässernde
Maßnahmen sind unzulässig.][§2 Nr.25.7 | Die als Grünlandbrache ,(GB)' bezeichnete Fläche ist als
alle drei bis vier Jahre zu mähende Sukzessionsfläche zu
entwickeln, auf der eine Verbuschung vermieden werden
soll, die Gräben ohne Veränderung zu erhalten sind und
vorhandene Kleingewässer aufgewertet werden. Der
mittlere Bereich ist ein Geh- und Radweg.]
[§2 Nr.11 | Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als naturnahe Gehölzflächen (artenreiches gestuftes Gehölz) zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.15 | Für den Ausgleich werden die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Entwicklungsziel „Artenreiches, gestuftes Gehölz" den reinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern „(1)" bis „(9)" zu 74 vom Hundert und den öffentlichen Straßenverkehrsflächen (Planstraße A, Wohnweg 1 bis 3) zu 26 vom Hundert zugeordnet.]
[§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG “ bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig.
Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stallmist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom 15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem 1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit 2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem
1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.]