Das Sondergebiet „Konferenz- und Seminarzentrum“
dient vorwiegend der Unterbringung von Veranstaltungsräumen
für Konferenz- und Seminarzwecke. Zulässig sind
Veranstaltungsräume für Konferenzen und Seminare
sowie Ausstellungsräume. Gastronomiebetriebe und
Beherbergungsbetriebe sowie Büros sind ausnahmsweise
zulässig.
In den Baugebieten ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Teilgebieten des Vorhabengebiets „WE 1“ und
„WE 2“ sowie dem Teilgebiet des Mischgebiets mit der
Bezeichnung „MI 1“ sind nur solche Einzelhandelsbetriebe
zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment
aufweisen. Nahversorgungsrelevante Sortimente
sind: a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.
Für die Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn
die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.
In den Wohngebieten am Alsterdorfer Damm, an der Alsterkrugchaussee und am Maienweg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Bei den Baugrundstücken an der Elbchaussee sind Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen unzulässig. Kellergaragen sind nur zulässig soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.
Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 3370 und 1348 der Gemarkung Alt-Rahlstedt an der Pfefferstraße werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) ausgeschlossen.