Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
sechsgeschossigen Wohnhäusern 19,0 m.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), ausgeschlossen.
In den mit „Z“ bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets
sind sechs Fledermauskästen sowie 33 Nisthilfen
für Haussperlinge an den nach Südosten ausgerichteten
Gebäudewänden dauerhaft und fachgerecht anzubringen
und zu unterhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
Die festgesetzten Leitungsrechte auf den Flurstücken 782, 2292 und 2638 der Gemarkung Wandsbek umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind die Dachflächen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder
für die Aufnahme technischer Anlagen bis 20 v. H. der
Dachfläche des jeweiligen Gebäudes.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden. Für die festgesetzten Bäume, Baumreihen und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Die nicht bebaubare Fläche zwischen der Straßen- und Baulinie vor der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) an der Humboldtstraße ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.
In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass dadurch insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenpegel bei teilgeöffnetem Fenster von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Dabei sind kombinierte Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer wie Schlafräume zu
beurteilen (HafenCity-Klausel).