Auf der überbaubaren Fläche des Flurstücks 8627 der Gemarkung Langenhorn ist nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig. Eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch einen Gebäudeteil für Warenanlieferung und Lagerung kann bis zu 4,5 m zugelassen werden. Außerdem gelten nachstehende Anforderungen:
Die Außenwände des Gebäudes sind mit Verblendmauerwerk aus roten Ziegelsteinen herzustellen.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Westlich des neuanzulegenden Teichs ist ein Knick mit einheimischen Gehölzen, östlich davon entlang der Grundstücksgrenze eine Hecke anzulegen und zu unterhalten.
In den Kerngebieten sind mit Ausnahme einer in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Wohnnutzung im Baukörper östlich der privaten Grünfläche Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses allgemein zulässig.
Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen mit Stieleichen mit einem Stammumfang
von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über
dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind als Einfriedung an öffentlichen Wegen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
Für das Flurstück 1239 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gilt:
Garagenwände, Garagen mit Dachstellplätzen und Pergolen auf Stellplatzanlagen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im Wohngebiet entlang der Straße Geidelberg sind Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad auszubilden; Staffelgeschosse werden ausgeschlossen. Die Drempelhöhe von Gebäuden wird beidseitig auf je 50 cm begrenzt.
Die Lagerung von Heu- und Strohballen sowie Silage ist
nur außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen und nur
unmittelbar angrenzend an die Hofstellen zulässig.