Für die mit „(A)“ bezeichneten Dachbereiche sind über
die festgesetzten Gebäudehöhen hinaus Treppenhäuser,
Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel
Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von
Solarenergie) bis zu einer Höhe von 2 m allgemein zulässig,
sofern sie um mindestens 3 m – gemessen von der Innenkante
der Attika – zurückgesetzt errichtet werden.
Auf den Baugrundstücken für besondere bauliche Anlagen, die privatwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind nur Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.
Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Zwischen der Bundesautobahn „Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.
Für die zu erhaltenen Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
In den Gewerbegebieten sind Betriebe mit erheblichem
Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Fuhrunternehmen
und Speditionen), Tankstellen sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
werden ausgeschlossen.
Die unter den Arkaden festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Wasserwerke GmbH., der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG., der Hamburger Gaswerke GmbH, und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Das auf dem Flurstück 609 der Gemarkung Alt-Rahlstedt festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Gemeinschaftsanlage an die neue Erschließungsstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 611 und 613 bis 621 der Gemarkung Alt-Rahlstedt an die Rahlstedter Bahnhofstraße, an die Fußwegverbindung zwischen Rahlstedter Bahnhofstraße und neuer Erschließungsstraße sowie an die Amtsstraße einen Zugang anzulegen und zu unterhalten.
Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.