2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße sind Wohnungen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
sind Gebäude in den mit „(D)“ bezeichneten Gebieten an
ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit
erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von
Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht mit erneuerbaren
Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert
(v. H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer
Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot
nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf
der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am
24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von
15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschlussund
Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit
werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im
Einzelfall
wegen besonderer Umstände zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde.
Alle Dachflächen der Gebäude sind als Flachdächer oder
flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad
herzustellen, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon
sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege
sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung,
der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen
dienen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Dachflächen
eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung kann
im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet auf
bis zu 50 v. H. und im Gewerbegebiet auf bis zu 40 v. H.
nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene
5 v. H. Reduzierung ist der durchwurzelbare Substrataufbau
auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden
Dachfläche um mindestens 3 cm zu erhöhen. Begrünte
Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur
Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens
50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten
können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet
werden.
Für die festgesetzten Baum- und Gehölzanpflanzungen
sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze
zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen
mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens
18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden,
betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.
Innerhalb der mit „A" gekennzeichneten Flächen sind an den nördlichen und östlichen Außenwänden der Wohngebäude bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen und Fenstern vorzusehen.
Im allgemeinen Wohngebiet Ecke Meiendorfer Weg/ Ringstraße sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzunigsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.