Für die mit „B" bezeichneten Flächen an der Ohlsdorfer Straße sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.
Für die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Beiderseits der mit „U“ bezeichneten Gräben sind naturnahe Uferbereiche mit einem vielfältigen Uferprofil und wechselnden Böschungsneigungen zu entwickeln. In einer Breite von 3 m ab Grabenrand sind Aufhöhungen, Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen unzulässig.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der mit Gemeinschaftsstellplätzen festgesetzten Wohngebiete Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Cuxhavener Straße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen nicht an den lärmabgewandten Gebäudeseiten möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Obergeschosse der Gebäude im reinen Wohngebiet entlang der Bahnanlagen.
Im Gewerbegebiet sind Betriebe und Anlagen mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.
In den Sondergebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen
angegebenen Emissionskontingente LEK nach der DIN
45691 „Geräuschkontingentierung“ weder tags (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Emissionskontingente LEK in dB(A), Emissionshöhe 1 m:
Gebiet: SO, LEK, tags dB(A) 60, LEK, nachts dB(A) 42.
Für die folgenden angegebenen Richtungen erhöht sich
das Emissionskontingent LEK für die Sondergebiete im
Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes
Zusatzkontingent:
Zusatzkontingente für angegebene Sektoren:
Richtungssektor (Bezugspunkt: RW 3558081, HW 5940036),
„A“ 222 Grad bis 60 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 3
„B“ 60 Grad bis 147 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 18.
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle Bezirksamt Altona,
Raum 506, Hamburg). Dabei sind die von den kontingentierten
Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente
verursachten Immissionen ausschließlich mit geometrischer
Ausbreitungsberechnung zu bestimmen. Bei
der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“)
maßgebend. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte
ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig. Auf den Flurstücken 1340 und 1341 der Gemarkung Othmarschen sind kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig.