Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien im allgemeinen Wohngebiet durch Balkone, Loggien, Erker und Treppenhausbauten kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.
In den reinen Wohngebieten sind mindestens 35 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für jede 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärmenutzung versorgt wird.
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBI. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh / m² Nutzfläche nicht übersteigt.
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig. Die Dächer sollen höchstens sechs Grad geneigt sein.
Im allgemeinen Wohngebiet zwischen der Wilstorfer Straße, der Kalischerstraße und der Eddelbüttelstraße sind 50 v, H. der Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile extensiv zu begrünen.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Für Reihenhäuser kann eine Überschreitung der Baumgrenzen bis zu 2 m durch Balkone, Loggien, Erker, Eingangsvorbauten und Sichtschutzwände zugelassen werden.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Baumreihen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden.