Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische standortgerechte Laubgehölzarten zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Sträucher
sind in der Pflanzgröße von mindestens 125 cm zu verwenden,
und je 2 m² ist ein Strauch zu pflanzen.
Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen, bei denen dies nicht möglich ist, ist eine mindestens 1,5 m tiefe Baumgrube anzulegen. Diese ist mit Tiefen- und Grabenbelüftung sowie mindestens 12 m³ überbaubaren Baumgrubensubstrat herzustellen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält das Recht zur allgemeinen Nutzung der mit einem Gehrecht gekennzeichneten Flächen für Fußgänger und Radfahrer. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
In den Mischgebieten sind Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen der Gebiete unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden in den übrigen Teilen der Gebiete ausgeschlossen.
In den reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem östlichen
urbanen Gebiet sowie auf den Gemeinbedarfsflächen
sind folgende Überschreitungen der jeweils festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) durch Anlagen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 BauNVO zulässig: a) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 1.1 und 2.2 bis zu einer GRZ von
0,55,
b) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 1.2 und 4.1, den allgemeinen
Wohngebieten der Baufelder mit den Ordnungsnummern
1.1 und 2.1, dem östlichen urbanen Gebiet sowie
im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Haus der Begegnung“ bis zu einer
GRZ von 0,6,
c) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 2.1, 3.1 mit der Bezeichnung „(B)“,
3.3 und 4.2 bis zu einer GRZ von 0,65,
d) im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Soziale Einrichtung“ bis zu einer
GRZ von 0,9.
In den gewerblich geprägten Teilen der Mischgebiete sind
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, unzulässig. In den übrigen Teilen der Mischgebiete
werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
In den Mischgebieten und in den allgemeinen Wohngebieten ist bei den mit „(D)“ bezeichneten, zum südlichen Sportplatzring und zum Basselweg orientierten Gebäudeseiten die Fassadengestaltung mit hochschallabsorbierenden Materialien vorzunehmen.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht beeinträchtigt werden.