Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (z. B. Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Bei-
spiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzu-
stellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütte-
rungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in
Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787)) eingehalten werden (ausgelegt zur Ein-
sichtnahme beim Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Stadt-
und Landschaftsplanung; Bezugsquelle: Beuth Verlag
GmbH, Berlin). Zusätzlich ist durch die baulichen und
technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der
sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Tech-
nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (GMBl 26/1998 S. 503), Abschnitt 6.2,
nicht überschreitet.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen und für
Ersatzpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken
sind standortgerechte einheimische Laubgehölzarten zu
verwenden. Entfallene Bäume sind durch 1,5 neu zu pflanzende
Bäume zu ersetzen. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über
dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes
ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m²
anzulegen und zu begrünen. Sträucher- und Heckenpflanzen
müssen mindestens folgende Qualität aufweisen: zwei mal verpflanzt, Höhe mindestens 80 cm. Ersatzpflanzungen
sind so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter der
Pflanzung erhalten bleibt. Die Anpflanzungen sind dauerhaft
zu erhalten.
Im Plangebiet sind Tiefgaragen und Kellergeschosse sowie andere bauliche Maßnahmen mit einer Konstruktionsunterkante von <= + 5,50 m NHN unzulässig. Ausnahmen hiervon können nach Maßgabe der zuständigen Stelle gewährt werden.
Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im allgemeinen Wohngebiet an der Bramfelder Chaussee und an der Fabriciusstraße. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind — außer auf den Flurstücken 4721, 4730 und 3657 der Gemarkung Bramfeld — zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden. Die Baugrundstücke im Sondergebiet „Läden" an der Rennbahnstraße sind an die vom Sandkamp abzweigende Stichstraße anzuschließen.
Bei einer Wohnnutzung sind an der östlichen Gebäudeseite
der im allgemeinen Wohngebiet „WA4“ festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche an dem mit „B1“
bezeichneten Fassadenabschnitt im Erdgeschoss und im
ersten Obergeschoss vor den zum dauernden Aufenthalt
von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), verglaste
Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Soll der mit „B1“ bezeichnete
Fassadenabschnitt geschlossen ausgeführt werden, müssen
Fenster zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden,
die den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen
Bauordnung entsprechen. Im Fall von Satz 2
müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet
sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt
werden.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Die Gebäude auf den Flurstücken 749 bis 753, 525, 530, 532 bis 534, 427 bis 430 der Gemarkung St. Georg-Nord werden als Gebäudegruppe dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 466) unterstellt.