In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), ausgeschlossen.
Im Kerngebiet sind mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen und in den Wohngebieten mindestens 15 v. H. der Grundstücksflächen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und deren Böschungen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung sind auf einer 145 m tiefen Fläche (gemessen vom östlichen Fahrbahnrand der Straße Karlshöhe) die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im Dorfgebiet sind Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nur ausnahmsweise zulässig. Betriebe der Tierintensivhaltung auf gewerblicher Basis sind unzulässig.
Außerhalb des städtebaulichen Erhaltungsbereichs sind
fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren horizontaler
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit standortgerechten
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je
angefangene 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze
zu verwenden.
Auf den mit „(G)“ bezeichneten Flächen sind für je 150 m² dieser Flächen ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² dieser Flächen ein großkroniger Baum zu pflanzen. Sofern Bäume auf Tiefgaragen angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume,
Technikräume und Versorgungsräume sind ausschließlich
innerhalb der überbaubaren Flächen und der
festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Handwerksbetriebe
unzulässig. Die der Versorgung des Gebiets
dienende Läden sind nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) werden ausgeschlossen.