Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt und genutzt wird, auf dem jeweiligen Grundstück über die vegetationsbedeckte Bodenzone oder über Rigolen zu versickern.
Innerhalb der Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen
sind insgesamt 17 einheimische, standortgerechte, mindestens
mittelkronige Bäume mit einem Stammumfang
von 20 bis 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang
sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise
herzustellen.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Vorbauten bis zu 2 m ist zulässig. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. Der vorhandene Straßenbaumbestand darf nicht beeinträchtigt werden.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.
In den Wohngebieten auf den Flurstücken 5698, 259,
2848, 1596 und 2880 der Gemarkung Barmbek sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen nicht auf die festgesetzen Geschoßflächenzahlen anzurechnen.
Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Café-Garten“ können notwendige Stellplätze der Flurstücke
2024 und 279 ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und
das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt.
Die Stellplätze sind mit höchstens 1,2 m hohen Hecken
einzufassen; sie sind mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener
Decke herzustellen. Überdachte Stellplätze
sind nicht zulässig. Auf den privaten Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „Wassergärten“ können notwendige
Stellplätze des jeweiligen Wohngrundstücks ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn auf diesem Wohngrundstück
ein Stellplatz nicht untergebracht werden kann, die
Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und das durch
die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt. Offene
Stellplätze sind nur in einem 6 m breiten Streifen hinter
der Straßenlinie zulässig und dürfen insgesamt nicht mehr
als 25 vom Hundert der Straßenfront der jeweiligen privaten
Grünfläche in Anspruch nehmen. Die Stellplätze sind
mit höchstens 1,2 m hohen Hecken einzufassen; sie sind
mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener Decke
herzustellen. Überdachte Stellplätze sind nicht zulässig.
Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
„Wassergärten“ dürfen höchstens 10 vom Hundert der
Fläche befestigt werden.
Die festgesetzten Gebäudehöhen können im Baugebiet ausnahmsweise für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) um bis zu 2 m überschritten werden. Die technischen Anlagen dürfen maximal ein Drittel der jeweiligen Dachfläche bedecken.
Innerhalb der privaten Grünfläche sind bauliche Anlagen
im Sinne des § 2 Absatz 1 HBauO unzulässig. Maßnahmen
zur Oberflächenentwässerung und Anlagen zum Kinderspiel
bleiben hiervon unberührt.