In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: Eine Unterteilung der Gebäude in Erdgeschoß und darüber liegende Geschosse muß erkennbar sein. Erdgeschoß und erstes Obergeschoß können gestalterisch zusammengefaßt werden, wenn sich diese von den übrigen Geschossen gestalterisch absetzen.
Dem Sondergebiet werden für Ausgleichsmaßnahmen das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 29 der Gemarkung Neuengamme sowie die Flurstücke im Bereich der Dove-Elbe I (südwestlich Allermöher Deich zwischen Hausnummer 169 und See „Hinterm Horn") 694, 695, 723 bis 725, 727, 760 bis 763, 765, 766, 2322, 2342 bis 2347,2405 bis 2412,2954,3997 der Gemarkung Allermöhe zugeordnet. Das Flurstück 29 ist als Feuchtgrünland mit einer dichten Beetgrabenstruktur zu entwickeln. Im Bereich der Dove-Elbe I sind die nördlichen und südlichen Grünlandflächen zu extensivieren, vorhandene Gräben sind zu vertiefen und neue Gräben anzulegen. Die entlang der Gräben befindlichen Einzelbäume oder Baumreihen sind punktuell zu ergänzen. Entlang der Dove-Elbe sind ein Uferschutzstreifen und zwei Kleingewässer anzulegen.
Für die nach der Planzeichnung innerhalb von umgrenzten Flächen zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.
Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für die Flurstücke 3862, 851, 878 bis 881, 883 bis 885, 515 bis 518, 835 und 4474 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die auf den Saseler Markt wirkenden Gebäudeseiten sind in Verblendmauerwerk auszuführen.
Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe aufweisen.
Entlang der mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiche sowie in dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu 2,0 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und dies keine wesentliche Verschattung der benachbarten Wohnnutzungen bewirkt. Für ebenerdige Terrassen können Überschreitungen der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 2,5 m zugelassen werden.
Im Vorhabengebiet sind Einkaufszentren und großflächige
Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 1
Nummern 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
unzulässig.