Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 241, 1218, 666, 1001, 1219, 812, 1005 und 1006 der Gemarkung Neustadt-Süd umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Auf der als Bauspielplatz festgesetzten Fläche ist innerhalb
des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils
ein Wirtschaftsgebäude mit den für die Nutzung
des Bauspielplatzes notwendigen Räumen zulässig. Im
Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als
Bauspielplatz festgesetzten Fläche unzulässig.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert am 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2728), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
In den Baugebieten ist für je 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum, auf Grundstücken mit einer Fläche von unter 500 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
In dem als „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,75 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie Wege
und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO
bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.
Am Parkhaus sind in Abstimmung auf die architektonische Gestaltung der Fassaden allseitig Rankgerüste mit Schling- und Kletterpflanzen so anzubringen, daß die Pflanzen über die oberste Brüstung hinauswachsen können und die Einsehbarkeit der unteren Parkebenen im Bereich der offenen Fassaden gewährleistet ist.