Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher
Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses
zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht im allgemeinen Wohngebiet umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnisse der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Im Gewerbegebiet sind mindestens 5 v. H. und im allgemeinen
Wohngebiet mindestens 20 v. H. der jeweiligen
Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen. Begrünte
unterbaute Flächen können hierbei mitgerechnet werden.
Je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene
300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4, 5 und 6 und § 6 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung
Die Dachflächen des Kerngebietes sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 6 zulässi-gen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Im Wohngebiet sind an Straßenverkehrsflächen angrenzende
Einfriedigungen nur in Form von Hecken oder
durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken
zulässig. Standplätze für Abfallbehälter sind außerhalb
von Gebäuden mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen.
Pflanzungen müssen einen Abstand von 0,5 m zu Straßenverkehrsflächen
einhalten und dürfen eine Wuchshöhe
von 1,5 m nicht überschreiten.
Auf Stellplatzflächen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.