Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.
Auskragungen dürfen über Keller- und Stützwänden nicht mehr als 1,80 m tief und 3,50 m lang sein, Überschreitungen der Länge sind zulässig, wenn dadurch die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Wohngebieten,
den urbanen Gebieten, den Flächen für den Gemeinbedarf,
den Straßenverkehrsflächen und den Straßenverkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung die außerhalb
des Plangebiets liegenden Flurstücke 1009, 1010, 1868,
2680 sowie 2292 m² des Flurstücks 5074 der Gemarkung
Neuengamme im Stadtteil Kirchwerder zugeordnet.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche als Gehweg hergestellt und dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Hecken sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm aufweisen, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden. Im Kronenbereich jedes festgesetzten Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.
Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche im Allgemeinen Wohngebiet darf die überbaubare Grundstücksfläche durch den auskragenden Kopf des Wasserturmes überschritten werden.
Im mit „WA 1“ bezeichneten Gebiet sind die Dachflächen als Flachdächer zu errichten und mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbauextensiv mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Dächer sind als Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen. Ausgenommen sind genehmigungsfreie Nebengebäude sowie Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 30 von Hundert (v. H.) bezogen auf die Gebäudegrundfläche.
In den Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Entlang Scharbeutzer Straße, Rahlstedter Weg und Alter Zollweg sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume sowie auf den Gemeinbedarfsflächen und in den Mischgebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den gekennzeichneten Flächen nördlich des Baakenhafens
(im Bereich Versmannkai und Versmannstraße),
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind, sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen
vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den
baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch
Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.