Auf den in der Planzeichnung umgrenzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Knicks ist für jedes Grundstück mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Für je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen; Bäume, die nach Satz 1 und nach § 2 Nummer 10 zu pflanzen sind, werden angerechnet.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
fünfgeschossigen Geschäftshäusern 16,0 m.
Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm,
jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² Größe anzulegen und
zu begrünen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind im „WA 1“ mindestens 14 Baumanpflanzungen, im „WA 2“ mindestens 10 Baumanpflanzungen und im „WA 3“ mindestens 15 Baumanpflanzungen, im urbanen Gebiet sind mindestens 18 Baumanpflanzungen und in der Planstraße sind mindestens 3 Baumanpflanzungen vorzunehmen.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Grundstücke Horner Landstraße 308 bis 312 und 324 bis 330 (Flurstücke 285, 134, 259, 238, 301 und 302 der Gemarkung Horn-Marsch) an die Verkehrsflächen eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Die als private Grünfläche festgesetzten Teile der Baugrundstücke und die außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen des Betriebshofs, ausgenommen an der Südseite, sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „FG“ bezeichneten Flächen sind als Extensives Feuchtgrünland mit Gräben zu entwickeln und zu erhalten.
Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung
kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als
Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme
von Sonnenkollektoren oder Anlagen für Photovoltaik,
dienen. Mindestens 50 vom Hundert der Dachflächen,
bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind zu begrünen.
Dachflächen von Garagen und Carports sind mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.