Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Für die Erschließung des zweigeschossigen Reihenhausgebiets auf den Flurstücken 4384, 4002 und den rückwärtigen Teilen der Flurstücke 4820, 2123 und 2125 der Gemarkung Eidelstedt sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.
In den mit „(1)" bezeichneten reinen Wohngebieten sind bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels fuhren, unzulässig. Der Bau von Kellergeschossen ist ausgeschlossen.
In der mit „(II)" bezeichneten überbaubaren Fläche darf die nördliche Traufkante nur 16,5 m über Normalnull betragen. Es ist ein Flachdach oder ein Pultdach zu errichten.
Stellplätze, Fahr- und Gehwege auf der Fläche des Campingplatzes sind mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzurichten. Die Wasserdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung, sind unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den Flurstücken 1477,
1478 und 1480 der Gemarkung Winterhude vor den straßenzugewandten
Fenstern der Wohn- und Schlafräume
lärmgeschützte Außenbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie etwa verglaste Loggien, Wintergärten
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen zwingend
vorzusehen. In den lärmgeschützten Außenbereichen
ist bei geöffneten Fenstern/Bauteilen sicherzustellen, dass
ein Tagpegel von weniger als 65 dB(A) erreicht wird.
Für die Erschließung der mit — D — gekennzeichneten Gebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgisdien Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) oder nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2257) festgesetzt.
Auf dem Flurstück 1471 der Gemarkung Barmbek sind Fenster in einer grenzständig an der östlichen Grundstücksgrenze errichteten Fassade sowie untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker im Bereich von öffentlichen Grünflächen unzulässig.
Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig, ausgenommen davon sind die festgesetzten Staffelgeschosse. Ausnahmsweise können technische Anlagen, Dachausgänge und Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien die Oberkante-Rohdach des obersten zulässigen Geschosses in der Höhe maximal 3 m überschreiten, sofern sie um mindestens 2 m – gemessen von der Innenkante Attika – zurückversetzt errichtet werden. Ausnahmen können zugelassen werden, sofern die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen
unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme funktionaler
Flächen (zum Beispiel Terrassen), mit einem mindestens
50 cm starken Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Soweit Anpflanzungen von Hecken und Sträuchern
vorgenommen werden, muss der Substrataufbau
mindestens 60 cm, für Bäume mindestens 100 cm betragen.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke einschließlich der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche (GaK) sowie die nicht überbauten Flächen innerhalb der Baulinien im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.