Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich von
zu erhaltenen Gehölzen unzulässig. Durchbrechungen der
festgesetzten Knicks und Feldhecken für notwendige Zuwegungen
und Zufahrten sind zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet und in der privaten Grünfläche mit Ausnahme der Sportanlagen sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln in Form von Natriumdampf-Niederdrucklampen oder Natriumdampf-Hochdrucklampen auszustatten. Die Leuchtanlagen sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in den Wald einwirken und einen geschlossenen Glaskörper aufweisen.
Im Kerngebiet sind auf den Flurstücken 3059, 3375 und
2983 der Gemarkung Barmbek an den nach Süden oder
Osten ausgerichteten Fassaden der Gebäude künstliche
Höhlen für Fledermäuse anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten. Es sind insgesamt mindestens zehn Fledermausfassaden-
Flachkästen oder drei Fledermaus-Fassadengroßquartiere
vorzusehen.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlage und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
Für die Erschließung des Flurstücks 6729 sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt. Die entlang der Straßen Ohlendieck und Jaspersdiek festgesetzte Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks kann zur Erschließung der anliegenden Flurstücke unterbrochen werden.
Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung gekennkeichneten Gebäudefassaden gelten folgende Regeln zu den Fassadenmaterialien:
3.1. Für die mit „(AA)“ bezeichneten Fassaden sind mindestens 80 v. H. Beton zulässig.
3.2. Für die mit „(AB)“ bezeichneten Fassaden sind mindestens 20 v. H. und maximal 40 v. H. Beton zulässig.
3.3. Für die mit „(AC)“ bezeichneten Fassaden sind mindestens 80 v. H. Holz zulässig.
3.4. Für die mit „(AD)“ bezeichneten Fassaden sind mindestens 30 v. H. und maximal 80 v. H. Holz zulässig.
3.5. Für die mit „(AE)“ bezeichneten Fassaden sind mindestens 30 v. H. und maximal 60 v. H. Holz zulässig.
3.6. Für die mit „(AF)“ bezeichneten Fassaden sind mindestens 20 v. H. und maximal 50 v. H. Holz zulässig.
3.7 Für alle sonstigen Fassadenflächen in den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten sind als Materialien Vollklinker oder Vollziegel zulässig.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten, sowie
die Befugnis der für die Unterhaltung der Kaianlagen
sowie Fußgänger- und Radfahrerbereiche zuständigen
Stellen, diese Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen
von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten
sind zulässig.
Mit Ausnahme von Leichtbauhallen sind mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.